Verkehrs= und straßenpolizeiliche Vorschriften. 235 zu halten, wird unter den gesetzlichen Strafen ver¬ boten: Auf Brücken schnell zu fahren, zu reiten oder Vieh darüber zu sprengen. (§ 5 lit. e der Straßenpolizeiordnung für Tirol und Vorarlberg vom Jahre 1822.) 6. Verbot des Befahrens des Hohlweges beim Berg Isel mit bespannten und beladeuen Fuhrwerken. Das Herabfahren mit bespannten und beladenen Wägen über den Hohlweg ist nicht gestattet. Die dagegen Handelnden werden nach der kaiserlichen Ver¬ ordnung vom 20. April 1854, R.=G.=Bl. Nr. 96, mit einer Geldstrafe bis zu 100 fl. oder Arrest bis zu 14 Tagen bestraft werden. (Kundmachung der k. k. Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 22. September 1882, Zl. 10475. 7. Schnellfahr-Verbot für die Karmeliter-, Mentl¬ und Neurauthgasse. In der Karmeliter=, Mentl= und Neurauthgasse ist langsam zu fahren. Uebertretungen dieses Verbotes werden mit Geld¬ strafen bis zu 10 fl. eventuell Arreststrafen bis zu 48 Stunden geahndet. (Kundmachung der Gemeinde Wilten vom 2. Mai 1899.) II. Besondere Vorschriften für das Lohnfubrwerk. Auszug aus der Fiakerordnung der Landeshaupt¬ stadt Innsbruck vom 9. November 1898. § 4. Standplätze der Fiaker. Den Fiatern werden zur Aufstellung ihrer Fuhr¬ werke vom Stadtmagistrate mit Zustimmung des Ge¬ meinderates Standplätze auf hiesigen öffentlichen Straßen und Plätzen zugewiesen. Standplätze sind der¬ zeit festgesetzt: 1. am Bahnhofplatze und in der Rudolfstraße (siehe P. IX dieses Abschnittes). 2. in der Maria Theresienstraße. 3. in der Anichstraße. Während der Theatersaison und zur Zeit der im Stadtsaale stattfindenden Fremdenkonzerte hat beim Stadttheater von 9 Uhr abends bis zum Schlusse der Vorstellung, bei den Stadtsälen von 10 bis 11 Uhr nachts eine vom Stadtmagistrate zu bestimmende An¬ zahl von Fiakern bereit zu sein. § 15. Kleidung und Betriebsausrüstung der Wagenführer. Jeder Wagenführer muß anständig und reinlich gekleidet sein. Unanständig oder unreinlich gekleidete Wagenfüh¬ rer sind vom Standplatze abzuschaffen und im Falle wiederholter Beanständung überdies zu bestrafen. Der Wagenführer hat die Fahrbollette, ein Exem¬ plar dieser Fiakerordnung und eine richtig gehende Taschenuhr stets bei sich zu tragen und den Fahr¬ gästen oder behördlichen Organen auf Verlangen vor¬ zuweisen. Außerdem hat er jederzeit einen hinreichenden Vor¬ rat von Beschwerdeblättern bei sich zu führen, aus welchem die für die Wagentasche bestimmten, den Fahr¬ gästen zur Verfügung stehenden Exemplare stets auf die Anzahl von 5 Stück ergänzt werden können. Der Konzessionsbesitzer hat dafür Sorge zu tragen, daß seine Kutscher reinlich und anständig gekleidet und daß sowohl er, als seine Kutscher mit den Be¬ stimmungen dieser Fiaker=Ordnung und des Fahr¬ tarifes genau vertraut seien. § 17. Verhalten der Wagenführer gegen das Publikum. Die Wagenführer haben sowohl auf den Stand¬ plätzen, als während der Fahrt gegen die Fahrgäste und das übrige Publikum sich ruhig, anständig und höflich zu benehmen und sich stets nuchtern zu erhal¬ ten. Angeheiterte Kutscher sind von den Standplätzen¬ abzuschaffen. Ein belästigendes und zudringliches Anwerben von Fahrgästen, der Eintritt in Schanklokale, die Ent¬ fernung von den Fuhrwerken und das den Verkehr hemmende Zusammentreten der Kutscher auf den Trottoirs ist denselben bei den Standplätzen verboten. Ein Kutscher, welcher bespannte Wägen im Freien ohne Aufsicht stehen läßt, wo sie durch Ausreißen oder sonst Schaden anrichten können, macht sich einer Uebertretung gegen die körperliche Sicherheit schuldig, und wird, wenn auch kein Schade geschehen, das erste Mal mit Arrest von 1 bis zu 8 Tagen, bei wieder¬ holtem Falle aber, oder, wenn wirklicher Schaden er¬ folgt, bis zu einmonatlichem verschärften Arreste be¬ straft. (§ 430 Str.=G.) § 18. Verbot des Rauchens; Verhalten wäh¬ rend der Fahrt. Während der Fahrt mit Fahrgästen innerhalb der Stadt und der Vororte ist den Wagenführern das Rauchen unbedingt auch bei Zustimmung des Fahr¬ gastes verboten. Außerhalb derselben kann den Wagen¬ führern das Rauchen vom Fahrgaste erlaubt werden. Ohne Anweisung des Fahrgastes darf der Wagen¬ führer weder andere Personen in den Wagen mit auf¬ nehmen, noch auch während der Fahrt außer in Not¬ fällen anhalten. Das Schnalzen mit der Peitsche ist nicht gestattet. § 20. Pflicht zur Uebernahme jeder Fahrt oder Bestellung. Kein Fiaker darf am Standplatze die Uebernahme einer Fahrt oder Bestellung innerhalb des im Fahr¬ tarife festgestellten Fahrbezirkes um die bestimmten Taxen verweigern, außer im Falle erweislicher Un¬ möglichkeit der Leistung der Fahrt ob einer schon vorausgegangenen Bestellung oder anderer besonderer Ursachen. Tritt die Unmöglichkeit einer bestellten Fahrt erst später ein, so ist dem Besteller hievon rechtzeitig Mitteilung zu machen, oder ihm ein diesfälliger Stell¬ vertreter zu stellen. Der Fiaker ist verpflichtet, eine übernommene Fahrt auf Verlangen mit demselben Wagen, denselben Pferden und mit demselben Kut¬ scher zu leisten, für welche die Bestellung gemacht und angenommen wurde. § 21. Zeichen der Verfügbarkeit oder Bestel¬ lung. Am Standplatze hat jeder Kutscher zum Zeichen seiner unbedingten Verfügbarkeit die Peitsche am Kut¬