Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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I. Abschnitt.
Verkehrss und straßenpolizeiliche Vorschriften.
I. Allgemeine Fahrvorschriften für das Lohn- und Lastfuhrwerk.
1. Verbot des Knallens und Schnalzens mit der
Peitsche.
Das Knallen und Schnalzen mit der Peitsche in
den zum Stadtgebiete gehörigen Straßen, insbesonders
wenn selbes früh Morgens oder zur Nachtzeit statt¬
findet, ist schon durch ältere Verordnungen verboten
und mit Strafen belegt worden.
Da aber dieses Verbot teilweise in Vergessenheit
gekommen zu sein scheint, so wird dasselbe hiemit
neuerdings zur Darnachachtung mit dem Bedeuten be¬
kannt gegeben, daß Dawiderhandelnde auf Grund der
Verordnung vom 20. April 1854 R.=G.=Bl. Nr. 96 mit
Geld= oder Arreststrafen belegt und nach Umständen
auch allsogleich in Verhaft genommen werden würden.
(Magistratskundmachung vom 28. Mai 1866.)
2. Fahrgeschwindigkeit an den Straßenecken und
Straßenkreuzungen, durch die Bögen bei der Hof¬
kirche und am sog. Studentenplatz.
Infolge Gemeinderatsbeschlusses vom 5. November
1895 dürfen Wägen jeder Art an den Straßen¬
ecken und Straßenkreuzungen nur mit sehr
mäßiger Geschwindigkeit fahren.
Durch die beiden Bögen bei der Hofkirche und
an der Straßenkreuzung beim gold. Dachl (sogen.
Studentenplatz) darf nur im Schritte gefahren
werden.
Uebertreter dieser Anordnungen werden mit einer
Geldbuße von 1 bis 20 Kronen oder mit entsprechen¬
der Arreststrafe belegt.
(Magistratskundmachung vom 12. November 1895.)
3. Fuhrwerkverkehr in der Schlosser-, Stift=,
Welser= und Fuggergasse.
Zufolge der Gemeinderatsbeschlüsse vom 17. Juni
1898 bezw. vom 10. November 1898 und 30. Juni
1902 ist das Befahren der Schlossergasse in
der Strecke vom Mundinghaus (Kiebachgasse Nr. 16
bezw. Schlossergasse Nr. 6) bis zur Seilergasse
nur in der Richtung von der Herzog Friedrichstraße
gegen die Seilergasse, das Befahren der Stiftgasse
nur in der Richtung von der Herzog Friedrichstraße
gegen die Hofgasse gestattet. Das Reiten sowie die
Durchfahrt durch die Welsergasse ist verboten und
der Fuhrwerksverkehr von und zu den Häusern dieser
Gasse nur in der Richtung von der Maria Theresien¬
straße gegen die Maximilianstraße gestattet.
Auch darf in der Schlosser=, Stift=, Wel¬
ser=, und Fuggergasse nur im Schritt gefahren
werden.
Die Nichtbeachtung dieser Vorschrift wird gemäß
§ 56 des Innsbrucker Gemeindestatutes mit einer
Geldstrafe bis zu 100 fl. ö. W. oder mit einer Arrest¬
strafe von je einem Tage für 5 fl. ö. W. geahndet.
(Magistratskundmachungen vom 1. September 1898,
12. November 1898 und 9. Juli 1902.)
4. Beleuchtung der Fuhrwerke bei Nachtzeit und
Straßenverstellung.
Zur Wahrung der Sicherheit des Verkehrs auf den
öffentlichen Straßen und Wegen und zur Hintanhal¬
tung von Unglücksfällen finde ich im Einvernehmen
mit dem Tiroler Landesausschusse zu verordnen wie
folgt:
1. Jedes Fuhrwerk, ohne Unterschied der Gattung,
ist bei Fahrten während der Zeit von eintretender
Dunkelheit bis Anbruch des Tages mit einer Laterne
zu versehen, welche an der Vorderseite des Wagens
derart angebracht sein muß, daß das Licht derselben
das Fuhrwerk von allen Seiten wahrnehmbar macht.
2. Für die Beobachtung dieser Verordnung haftet
der Lenker und unter Umständen auch der Eigentümmer
des Fuhrwerkes.
3. Uebertretungen dieser Vorschrift werden von der
politischen Bezirksbehörde auf Grund der Ministerial¬
Verordnung vom 30. September 1857, R.=G.=Bl. Nr.
198, mit einer Geldstrafe von 1 fl. bis 100 fl. oder
mit Arrest von 6 Stunden bis zu 14 Tagen bestraft.
Diese Vorschrift hat auch seitens der Radfahrer
hinsichtlich der von ihnen benützten Maschinen beachtet
zu werden, wobei auf die im Landesgesetzblatte des
Jahres 1893 unter Nr. 7 enthaltene Ministerial=Ver¬
ordnung, betreffend das Verbot des Gebrauches far¬
biger Signallichter beim Radfahren im Bereiche der
Eisenbahnanlagen hingewiesen wird.
Die Verstellung der öffentlichen Straßen und Wege
zur Nachtzeit durch Wägen und die Unterlassung der
Beleuchtung der Letzteren unterliegt im Sinne der
§§ 422—425 des Strafgesetzes einer von den Gerichten
zu verhängenden Geldstrafe von 10 fl. bis 50 fl. oder
einer Arreststrafe von 3 bis 14 Tagen.
Diese Verordnung tritt mit 1. Februar 1896 in
Kraft und werden mit diesem Zeitpunkte allfällig
bereits bestehende lokalpolizeiliche Vorschriften obiger
Art außer Wirksamkeit gesetzt.
(Statthalterei=Verordnung vom 21. Dezember 1895,
L.=G.=Bl. Nr. 1 ex 96.)
5. Verbot des schnellen Fahrens und Reitens auf
Brücken.
Um jede Straßenbeschädigung, welche nicht durch
den ordentlichen Gebrauch gerechtfertigt wird, entfernt