I. Abschnitt. Verkehrss und straßenpolizeiliche Vorschriften. I. Allgemeine Fahrvorschriften für das Lohn- und Lastfuhrwerk. 1. Verbot des Knallens und Schnalzens mit der Peitsche. Das Knallen und Schnalzen mit der Peitsche in den zum Stadtgebiete gehörigen Straßen, insbesonders wenn selbes früh Morgens oder zur Nachtzeit statt¬ findet, ist schon durch ältere Verordnungen verboten und mit Strafen belegt worden. Da aber dieses Verbot teilweise in Vergessenheit gekommen zu sein scheint, so wird dasselbe hiemit neuerdings zur Darnachachtung mit dem Bedeuten be¬ kannt gegeben, daß Dawiderhandelnde auf Grund der Verordnung vom 20. April 1854 R.=G.=Bl. Nr. 96 mit Geld= oder Arreststrafen belegt und nach Umständen auch allsogleich in Verhaft genommen werden würden. (Magistratskundmachung vom 28. Mai 1866.) 2. Fahrgeschwindigkeit an den Straßenecken und Straßenkreuzungen, durch die Bögen bei der Hof¬ kirche und am sog. Studentenplatz. Infolge Gemeinderatsbeschlusses vom 5. November 1895 dürfen Wägen jeder Art an den Straßen¬ ecken und Straßenkreuzungen nur mit sehr mäßiger Geschwindigkeit fahren. Durch die beiden Bögen bei der Hofkirche und an der Straßenkreuzung beim gold. Dachl (sogen. Studentenplatz) darf nur im Schritte gefahren werden. Uebertreter dieser Anordnungen werden mit einer Geldbuße von 1 bis 20 Kronen oder mit entsprechen¬ der Arreststrafe belegt. (Magistratskundmachung vom 12. November 1895.) 3. Fuhrwerkverkehr in der Schlosser-, Stift=, Welser= und Fuggergasse. Zufolge der Gemeinderatsbeschlüsse vom 17. Juni 1898 bezw. vom 10. November 1898 und 30. Juni 1902 ist das Befahren der Schlossergasse in der Strecke vom Mundinghaus (Kiebachgasse Nr. 16 bezw. Schlossergasse Nr. 6) bis zur Seilergasse nur in der Richtung von der Herzog Friedrichstraße gegen die Seilergasse, das Befahren der Stiftgasse nur in der Richtung von der Herzog Friedrichstraße gegen die Hofgasse gestattet. Das Reiten sowie die Durchfahrt durch die Welsergasse ist verboten und der Fuhrwerksverkehr von und zu den Häusern dieser Gasse nur in der Richtung von der Maria Theresien¬ straße gegen die Maximilianstraße gestattet. Auch darf in der Schlosser=, Stift=, Wel¬ ser=, und Fuggergasse nur im Schritt gefahren werden. Die Nichtbeachtung dieser Vorschrift wird gemäß § 56 des Innsbrucker Gemeindestatutes mit einer Geldstrafe bis zu 100 fl. ö. W. oder mit einer Arrest¬ strafe von je einem Tage für 5 fl. ö. W. geahndet. (Magistratskundmachungen vom 1. September 1898, 12. November 1898 und 9. Juli 1902.) 4. Beleuchtung der Fuhrwerke bei Nachtzeit und Straßenverstellung. Zur Wahrung der Sicherheit des Verkehrs auf den öffentlichen Straßen und Wegen und zur Hintanhal¬ tung von Unglücksfällen finde ich im Einvernehmen mit dem Tiroler Landesausschusse zu verordnen wie folgt: 1. Jedes Fuhrwerk, ohne Unterschied der Gattung, ist bei Fahrten während der Zeit von eintretender Dunkelheit bis Anbruch des Tages mit einer Laterne zu versehen, welche an der Vorderseite des Wagens derart angebracht sein muß, daß das Licht derselben das Fuhrwerk von allen Seiten wahrnehmbar macht. 2. Für die Beobachtung dieser Verordnung haftet der Lenker und unter Umständen auch der Eigentümmer des Fuhrwerkes. 3. Uebertretungen dieser Vorschrift werden von der politischen Bezirksbehörde auf Grund der Ministerial¬ Verordnung vom 30. September 1857, R.=G.=Bl. Nr. 198, mit einer Geldstrafe von 1 fl. bis 100 fl. oder mit Arrest von 6 Stunden bis zu 14 Tagen bestraft. Diese Vorschrift hat auch seitens der Radfahrer hinsichtlich der von ihnen benützten Maschinen beachtet zu werden, wobei auf die im Landesgesetzblatte des Jahres 1893 unter Nr. 7 enthaltene Ministerial=Ver¬ ordnung, betreffend das Verbot des Gebrauches far¬ biger Signallichter beim Radfahren im Bereiche der Eisenbahnanlagen hingewiesen wird. Die Verstellung der öffentlichen Straßen und Wege zur Nachtzeit durch Wägen und die Unterlassung der Beleuchtung der Letzteren unterliegt im Sinne der §§ 422—425 des Strafgesetzes einer von den Gerichten zu verhängenden Geldstrafe von 10 fl. bis 50 fl. oder einer Arreststrafe von 3 bis 14 Tagen. Diese Verordnung tritt mit 1. Februar 1896 in Kraft und werden mit diesem Zeitpunkte allfällig bereits bestehende lokalpolizeiliche Vorschriften obiger Art außer Wirksamkeit gesetzt. (Statthalterei=Verordnung vom 21. Dezember 1895, L.=G.=Bl. Nr. 1 ex 96.) 5. Verbot des schnellen Fahrens und Reitens auf Brücken. Um jede Straßenbeschädigung, welche nicht durch den ordentlichen Gebrauch gerechtfertigt wird, entfernt