Vorschriften für die städt. Wohnungs=Vermittlung. 241 § 11. Die Kosten der Errichtung und Erhaltung des Ar¬ beitsvermittlungsamtes trägt die Stadtgemeinde Inns¬ bruck. Für Vermittlungen nach auswärts und von den Arbeitgebern werden allfällige Gebühren vom Ge¬ meinderate festgesetzt werden. S 12. Zu Aenderungen dieses Statuts bleibt ausschlie߬ lich der Gemeinderat befugt. Der Gemeinderat der Landeshaupt¬ stadt Innsbruck setzte für das städt. Arbeitsamt in der Sitzung vom 16. Dezember 1903 folgende Ge¬ schäftsordnung fest: § 1. Das Arbeitsamt ist geöffnet: a) an den Werktagen von 9—11 Uhr vormittags und von 4—7 Uhr nachmittags; b) an Sonn= und Feiertagen bleibt dasselbe ge¬ schlossen. S 2. Alle eingehenden Gesuche um Zuweisung von Ar¬ beit und Arbeitern werden in Listen eingetragen, die nach Berufsarten gesondert und für Arbeitgeber und Arbeiter, jede getrennt, geführt werden. Die Berufsarten werden in Klassen eingeteilt und dementsprechend werden auch die gleiche Anzahl Listen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer geführt. Die Gesuche werden der Zeitfolge nach in jeder Liste mit fortlaufender Nummer vorgetragen. Bei Gesuchen von Arbeitgebern werden einge¬ tragen: 1. Laufende Nummer, 2. Tag der Anmeldung, 3. Name, 4. Wohnung, 5. Beruf, 6. Zahl und Beschäfti¬ gungsart der gesuchten Arbeiter, 7. Lohn, 8. Bemer¬ kungen (auf Wunsch der Gesuchsteller). Der Eintrag der Arbeitnehmer=Liste weist folgende Rubriken auf: 1. aLufende Nummer, 2. Tag der Anmeldung, 3. Name, 4. Wohnung, 5. Alter, 6. Familienstand, 7. Heimat, 8. Beruf, 9. gesuchte Beschäftigung, 10. Lohn¬ anspruch, 11. letzte Arbeitsstelle, 12. Bemerkungen (auf Wunsch der Gesuchsteller). Bei Lehrlingen bezw. Lehrmädchen werden auch ein¬ getragen: Name des Vaters und Schulbesuch. § 3. Die um Arbeit nachsuchenden Arbeiter werden tun¬ lichst nach der Reihenfolge der Anmeldung berücksich¬ tigt, so jedoch, daß Personen, die mit ihrer Familie hier wohnen, bezw. hier heimatberechtigt sind, vor Alleinstehenden und vor neu Zugezogenen bevorzugt werden können. Bei Dienstboten ist die Zuweisung an keine Reihen¬ folge gebunden. § 4. Die Eintragung der Gesuche geschieht auf Grund von schriftlichen oder mündlichen (auch telephonischen) Anzeigen. Formulare zu schriftlichen Anzeigen werden stets unentgeltlich abgegeben. § 5. Die Arbeitsuchenden sollen genau über die Art ihrer bisherigen Beschäftigung und über ihre Leistungsfähig¬ keit befragt werden. Sobald eine Stelle zu besetzen ist, erfolgt die Zuweisung an den Arbeitgeber gemäß Formular (Postkarte). Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer die Arbeits¬ anweisung (Postkarte) abzunehmen, die Ein= bezw. Nicht¬ einstellung zu bescheinigen und sodann die betreffende Karte datiert und unterzeichnet dem Arbeitsamte fran¬ kiert einzusenden. Arbeitgeber, welche dieser Verpflichtung nicht nach¬ kommen, können von der Verwaltungskommission auf bestimmte Zeit von der Benützung des Amtes ausge¬ schlossen werden. § 6. Jede Zuweisung wird gleich wie die Anzeige der Erledigung von Gesuchen auf den betreffenden Listen vorgemerkt. S 7. Demjenigen, welchem eine Arbeitsstelle nicht nach¬ gewiesen werden kann, wird auf Verlangen eine dies¬ bezügliche Bestätigung erteilt. § 8. Sämtliche Gesuche, die nicht binnen 14 Tagen er¬ ledigt oder zurückgezogen werden, gelten als erloschen. S 9. Das Arbeitsamt wird nach außen durch den Vor¬ sitzenden der Kommission vertreten. § 10. Die Geschäftsleitung beider Abteilungen des Ar¬ beitsamtes, sowie die Arbeitsverteilung obliegt dem Geschäftsleiter. S 11. Die Verwaltungskommission hat die Pflicht, die Ge¬ schäftsführung zu kontrollieren. S 12. Allfällige Wünsche und Beschwerden sind in das im Arbeitsvermittlungsamte aufliegende Buch einzu¬ tragen oder der Verwaltungskommission zur Kenntnis zu bringen. Vorschriften für die sädt. Mohnungs=Vermittlung. Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Innsbruck hat in seiner Sitzung vom 20. Dezember 1902 die Errichtung einer Wohnungsnachweisstelle be¬ schlossen. Dieselbe wird in Verbindung mit dem städt. Ar¬ beitsamte errichtet und dient zur Vermittlung von Wohnungen und Geschäftslokalen. Hiefür gelten folgende Bestimmungen: 1. Jeder Vermieter erhält gegen Bezahlung von 50 Heller für Wohnungen bis einschließlich 3 Zimmer und von 1 Kr. für größere Wohnungen oder Geschäftslokale beim städt. Arbeitsamte ein mit dessen Stempel ver¬ sehenes Formulare, welches vom Vermieter ausgefüllt und sodann vom Amte an einer hiezu errichteten Wohnungsankündigungstafel angeschlagen wird. 16