240 Satzungen des Arbeitsvermittlungs=Amtes der Landeshauptstadt Innsbruck. Berufsarten bei der städtischen Vermittlung von selbst ergeben. Als Hauptaufgabe betrachtet es die kom¬ munale Arbeitsvermittlung, wie sie hier eingeführt werden soll, vorerst Dienstboten und nicht qualifizierten Arbeitern Arbeit zu verschaffen. Sicher werden sich hier wie in allen österreichi¬ schen und deutschen Städten, wo städtische Arbeits¬ vermittlungsämter eingeführt wurden, die Genossen¬ schaften demselben anschließen. Ueberall siegte die ausgesprochene Bereitwilligkeit der Stadtverwaltung, den zu gründenden Arbeitsnach¬ weis neutral zu organisieren und zu verwalten, so daß endlich die Zweckmäßigkeit eines unparteiisch geleiteten städt. Arbeitsnachweises von beiden Seiten (von den Arbeitgebern und Arbeitnehmern) anerkannt werde. Die Errichtung eines städtisch. Arbeitsvermittlungsamtes wurde als eine soziale Pflicht der Gemeinde erkannt und soll die Vermittlungsstelle eine soziale Wohlfahrts¬ einrichtung sein. Es ist selbstverständlich, daß die Vermittlung unentgeltlich erfolgen muß; durch die Unentgeltlichkeit der Vermittlung wird auch das Ver¬ trauen der Arbeitsuchenden in das Amt gestärkt und gefestigt werden. Erfüllt das Vermittlungsamt seine soziale Aufgabe und bringt es Ordnung in die heute da und dort ungeregelten Verhältnisse, dann werden die Kosten, welche die Gemeinde für die städt. Arbeits¬ vermittlung Jahr für Jahr aufwenden wird, reich¬ liche Früchte tragen. § 1. Das Arbeitsvermittlungsamt der Stadt Innsbruck hat den Zweck: 1. Zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern und zwar vorerst für Taglöhner und Dienstboten, sodann beim weiteren Ausbau des Amtes gewerblichen Hilfs¬ arbeitern, Handelsangestellten und Lehrlingen Arbeit zu vermitteln. 2. In allen die Arbeiter und Arbeitsverhältnisse berührenden Fragen tunlichst Auskunft zu erteilen. 3. Zur Ausgleichung von Arbeitsangebot und Nach¬ frage sich mit anderen Vermittlungsämtern in Verbin¬ dung zu setzen. Falls die Staatsverwaltung einen entsprechenden Beitrag leistet, werden dem arbeitsstatistischen Zentral¬ Bureau des Handelsministeriums in Wien für Zwecke der Statistik über die Bewegungen des Arbeitsange¬ botes und der Arbeitsnachfrage in den verschiedenen Gewerben und Jahreszeiten die gewünschten Mittei¬ lungen gemacht. § 2. Das Arbeitsvermittlungsamt steht unter Leitung und Vermittlung des Stadtmagistrates, sowie unter Leitung einer Verwaltungskommi sion, welche aus einem Vorsitzenden und sechs Mitgliedern, sowie vier Stellvertretern besteht. Vorsitzender der Kommission ist der Bürgermeister oder der von demselben mit der Stellvertretung betraute Magistratsbeamte. Die Mitglieder der Kommi sion und die Stellver¬ treter werden vom Gemeinderate auf je drei Kalender¬ jahre gewählt und zwar zu gleichen Teilen aus dem Kreise der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer. Dau¬ ernd verhinderte Kommissionsmitglieder werden für die Dauer der Wahlperiode durch die Kommi sion selbst ersetzt. Die in Innsbruck bestehenden Arbeiter=Organisa¬ tionen sind eingeladen, für die Wahl der Kommiscions¬ mitglieder und Stellvertreter aus dem Kreise der Ar¬ beitnehmer Vorschläge an den Gemeinderat zu erstatten. § 3. Die Sitzungen der Kommission werden vom Vor¬ sitzenden nach Bedarf oder über schriftliches Verlangen von wenigstens zwei Kommissionsmitgliedern einbe¬ rufen. Die Kommission ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder beziehungsweise im Verhinderungsfalle eines derselben ein Stellvertreter der betreffenden Ka¬ tegorie geladen waren und mindestens drei Teilneh¬ mer, einschließlich des Vorsitzenden versammelt sind. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit ge¬ faßt und gibt bei Stimmengleichheit der Vorsitzende den Ausschlag. Für jede in die Arbeitszeit fallende Sitzung er¬ halten die dem Kreise der Arbeitnehmer angehörigen Mitglieder oder Stellvertreter eine Entschädigung von 2 Kronen. Die Verwaltungskommission behandelt mit Erledi¬ gungsbefugnis alle ihr vom Vorsitzenden zugewiesenen Geschäfte, die sich auf das Arbeitsvermittlungsamt beziehen. Die Kommission ist überdies berechtigt, aus ihrer Mitte Gutachten und Anträge aller Art, welche das Arbeitsvermittlungsamt betreffen, dem Stadt¬ magistrate bezw. dem Gemeinderat vorzulegen und haben die einzelnen Kommi sionsmitglieder die Pflicht, wahrgenommene Mängel oder an sie gelangte Be¬ schwerden in den Sitzungen zur Sprache zu bringen. § 6. Die Verwaltungskommission hat allein zu beschlie¬ ßen, welche Stellung das Arbeitsvermittlungsamt in den einzelnen Fällen von Arbeitseinstellungen oder Arbeiteraussperrungen einzunehmen hat und ist bei den bezüglichen Einladungen zur Sitzung ausdrücklich anzuführen, welche derartige Angelegenheit der Be¬ schlußfassung unterbreitet wird. S 7. Die Verwaltungskommission ist ausschließlich befugt, bei mißbräuchlicher Inanspruchnahme des Arbeitsver¬ mittlungsamtes den Schuldigen über vorher gegebene Gelegenheit zur Rechtfertigung auf bestimmte Zeit von der Benützung des Amtes auszuschließen. § 8. Die Geschäfte des Arbeitsvermittlungsamtes wer¬ den nach der vom Gemeinderate jeweilig festgesetzten Geschäftsordnung geführt, und wird für die Amtser¬ fordernisse vom Gemeinderate jährlich ein Kredit be¬ willigt. Das Arbeitsvermittlungsamt und seine Auf¬ sichtsorgane haben dafür zu sorgen, daß die Aufwen¬ wendungen den eingeräumten Kredit nicht überschreiten. § 9. Zur Führung der Geschäfte wird ein Leiter bestellt, dem die nötigen Hilfskräfte beizugeben sind. Sämt¬ liche Angestellte werden vom Gemeinderate über Ein¬ holung des Vorschlages der Verwaltungskommission ernannt. Die Obliegenheiten des Leiters und der üb¬ rigen Angestellten werden durch ein Regulativ ge¬ regelt, welches der Stadtmagistrat erläßt. § 10. Das Arbeitsvermittlungsamt besteht aus zwei Ab¬ teilungen, einer für männliche und einer für weibliche Personen und es geschieht die Arbeitsvermittlung in der Regel unentgeltlich.