Satzungen des Arbeitsvermittlungs=Amtes der Landeshauptstadt Innsbruck. 239 pagnie, Höttingerau Nr. 23. 12. Station beim Kommandanten der vierten Kom¬ pagnie, Universitätsstr. 9. 13. Station b. Korpsarzt, Maria Theresienstr. Nr. 21. 14. Station im Stadtturm. 15. Station in der k. u. k. Hofburg. 16. Station im Stadttheater. 17. Station in der großen Infanterie=Kaserne, Uni¬ versitätsstraße Nr. 17. 18. Station am Bahnhof (Inspektionszimmer). 19. Station in der Sparkasse, Erlerstr. Nr. 8. 20. Station beim k. u. k. Platzkommando, Burggraben Nr. 3. 21. Station in der Zentralstation der Staatstelephon¬ Leitung, Marktgraben Nr. 16. 22. Station im Magazin der Dampfspritze, Innrain Nr. 32. 23. Station im Turnus=Vereinshaus (Gendarmerie), Innstraße Nr. 2. Wenn in einem Hause ein Schadenfeuer ausgebrochen ist, oder wenn ein solches in der Nachbarschaft bemerkt wird, soll sofort eine verläßliche Person zu der nächst¬ gelegenen Feuertelephon= oder Meldestation geschickt werden, um von dort aus die ständige Feuerwache im Hauptfeuerhause zu verständigen. Außerdem sind sämtliche Inhaber von Staats=Tele¬ phonstationen berechtigt, unter Verantwortlichkeit des Inhabers jener Station, von welcher aus die Meldung erfolgt, die Feuermeldung an die Zentrale der Staats¬ Telephonleitung gelangen zu lassen, welche dieselbe an die ständige Feuerwehr im Hauptfeuerhause weiter¬ gibt. Meldung: In der Straße Hausnummer . . . (eventuell) Stock . .. ist ein Kamin=, Zimmer=, Keller=, Magazin= oder Dachfeuer ausgebrochen. Bei bestimmten Feuerwehrmännern eines jeden Be¬ zirkes wurden Allarmklingeln angebracht, die an be¬ sagte Drahtleitung angeschlossen sind und ist dadurch die Möglichkeit geboten, die ständige Feuerwache durch eine kleine Anzahl Feuerwehrmänner sofort nach Be¬ kanntgabe eines ausgebrochenen Schadenfeuers in dem Bezirke zu Hilfe zu rufen. Solche Klingeln sind selbstredend bei Feuerwehr¬ männern angebracht worden, von denen man in Folge ihres Berufes annehmen kann, daß sie in ihrer Woh¬ nung oder Werkstätte zu treffen sind. Durch diese Einrichtung soll besonders bezweckt werden, die allgemeine Allarmierung in nicht wirklich dringenden Fällen schon heute zu vermeiden. Satzungen des Arbeits=Vermittlungs=Amtes der Landes¬ hauptstadt Unnsbruck. Der Gemeinderat der Landeshaupt¬ stadt Innsbruck beschloß in seiner Sit¬ zung vom 20. Dez. 1902 die Errichtung eines städtischen Arbeitsvermittlungs¬ amtes. Die soizale Bedeutung des Arbeitsnachweises läßt sich in Folgendem zusammenfassen: 1. Fortfall des planlosen. Umherwanderns der Ar¬ beiter und Handwerksgesellen und damit Fortfall der Verführung zum Bettel und Vagabundieren. 2. Fortfall des planlosen Umschauens der Arbeiter und Arbeiterinnen um Arbeit. 3. Verkürzung und Beseitigung der jetzt gelegentlich des Arbeitswechsels meist stattfindenden vorübergehen¬ den Arbeitslosigkeit. 4. Dezentralisation der Industrie, indem man es den Arbeitgebern der kleinen und mittleren Städte möglich macht, tüchitge Fachleiter aus den größeren Städten zu erhalten und es den Arbeitern der kleineren Städte wie der Landgemeinden erleichtert, an den kleineren Orten bei Arbeitsstockung Beschäftgung zu erhalten. Durch die zentrale Organisation wird also nun nicht, wie man behauptet hat, der Zug der Arbeiter in die großen Städte gefördert, sondern im Gegen¬ teil gerade der Hauptgrund derselben beseitigt, daß es namlich jetzt nur dort verhältnismäßig leicht ist, rasch Arbeit zu finden, während in den kleineren Städ¬ ten und auf dem Lande die Arbeitsgelegenheit meist mangels organisierten Nachweises nur durch Zufall bekannt wird. 5. Die Möglichkeit, es frühzeitig zu erfahren, wenn Arbeitslose sich im allgemeinen oder in bestimmten Gegenden oder gewissen Geschäftszweigen in besorg¬ niserregender Weise vermehren, um rechtzetiige Ab¬ hilfe schaffen zu können. 6. Förderung des sozialen Friedens, indem man eine der Ursachen des Arbeiterelendes, der Verbrechen und der Unzufriedenheit, die Arbeitslosigkeit, nach Mög¬ lichkeit beseitigt. 7. Erschwerung unberechtigter Arbeitseinstellungen und Ausschließungen. 8. Hebung der Moralität, der Leistungen und des guten Benehmens der Arbeiter und Arbeitgeber durch Erteilung gewissenhafter, fachgemäßer Auskünfte durch die Nachweisstelle unter Auschluß jeder Mitteilung über die politische Parteirichtung. 9. Schaffung der Grundlagen für eine gerechte und sparsame Armenpflege. Erst die Verbindung mit der Arbeitsvermittlungsstelle gewährt den Armenverwal¬ tungen die Möglichkeit, verschuldete und unverschuldete Armut zu unterscheiden und dem Armen einen Weg zu neuem Erwerb zu eröffnen. 10. Bessere Erforschung der Ursachen, des Um¬ fanges und der Dauer der periodisch wiederkehrenden Arbeitslosigkeit auf Grund des aus dem Geschäftsbe¬ triebe erwachsenden statistischen Materiales und der dabei gesammelten Erfahrungen und im Anschluß daran Förderung der der Arbeitslosigkeit vorbeugenden Tätigkeit. 11. Verhinderung der Ausbeutung von Dienst¬ boten und Arbeitern bei Bewerbung um Arbeit von Seite der privaten Dienstvermittlungen. 12. Dementsprechender Schutz der Arbeitgeber. Die Schaffung einer derartigen gemeindlichen Ar¬ beitsvermittlungsstelle erkannte nach der bestehenden Lage der Gemeinderat der Stadt Innsbruck als not¬ wendig und zweckdienlich an. In der natürlichen Ver¬ folgung dieses Prinzipes muß sich dieselbe auf alle Berufszweige erstrecken. Da sich dies der Neuheit und hohen Kosten halber nicht sofort durchführen läßt, soll hier mit einzelnen Zweigen begonnen werden. Weiter soll die Durchführung sozialer Reformen nicht mit entschädigungsloser Expropriation vorhandener Rechte verbunden sein. Es besteht auch nicht die ge¬ ringste Absicht, durch eine gemeindliche Arbeitsver¬ mittlung den bestehenden gut eingerichteten genossen¬ schaftlichen Vermittlungen Konkurrenz zu bieten und es wird sich auch hierdurch eine Einschränkung in den