Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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Satzungen des Arbeitsvermittlungs=Amtes der Landeshauptstadt Innsbruck.
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pagnie, Höttingerau Nr. 23.
12. Station beim Kommandanten der vierten Kom¬
pagnie, Universitätsstr. 9.
13. Station b. Korpsarzt, Maria Theresienstr. Nr. 21.
14. Station im Stadtturm.
15. Station in der k. u. k. Hofburg.
16. Station im Stadttheater.
17. Station in der großen Infanterie=Kaserne, Uni¬
versitätsstraße Nr. 17.
18. Station am Bahnhof (Inspektionszimmer).
19. Station in der Sparkasse, Erlerstr. Nr. 8.
20. Station beim k. u. k. Platzkommando, Burggraben
Nr. 3.
21. Station in der Zentralstation der Staatstelephon¬
Leitung, Marktgraben Nr. 16.
22. Station im Magazin der Dampfspritze, Innrain
Nr. 32.
23. Station im Turnus=Vereinshaus (Gendarmerie),
Innstraße Nr. 2.
Wenn in einem Hause ein Schadenfeuer ausgebrochen
ist, oder wenn ein solches in der Nachbarschaft bemerkt
wird, soll sofort eine verläßliche Person zu der nächst¬
gelegenen Feuertelephon= oder Meldestation geschickt
werden, um von dort aus die ständige Feuerwache im
Hauptfeuerhause zu verständigen.
Außerdem sind sämtliche Inhaber von Staats=Tele¬
phonstationen berechtigt, unter Verantwortlichkeit des
Inhabers jener Station, von welcher aus die Meldung
erfolgt, die Feuermeldung an die Zentrale der Staats¬
Telephonleitung gelangen zu lassen, welche dieselbe
an die ständige Feuerwehr im Hauptfeuerhause weiter¬
gibt.
Meldung: In der Straße
Hausnummer . . . (eventuell) Stock . .. ist ein
Kamin=, Zimmer=, Keller=, Magazin= oder Dachfeuer
ausgebrochen.
Bei bestimmten Feuerwehrmännern eines jeden Be¬
zirkes wurden Allarmklingeln angebracht, die an be¬
sagte Drahtleitung angeschlossen sind und ist dadurch
die Möglichkeit geboten, die ständige Feuerwache durch
eine kleine Anzahl Feuerwehrmänner sofort nach Be¬
kanntgabe eines ausgebrochenen Schadenfeuers in dem
Bezirke zu Hilfe zu rufen.
Solche Klingeln sind selbstredend bei Feuerwehr¬
männern angebracht worden, von denen man in Folge
ihres Berufes annehmen kann, daß sie in ihrer Woh¬
nung oder Werkstätte zu treffen sind.
Durch diese Einrichtung soll besonders bezweckt
werden, die allgemeine Allarmierung in nicht wirklich
dringenden Fällen schon heute zu vermeiden.
Satzungen des Arbeits=Vermittlungs=Amtes der Landes¬
hauptstadt Unnsbruck.
Der Gemeinderat der Landeshaupt¬
stadt Innsbruck beschloß in seiner Sit¬
zung vom 20. Dez. 1902 die Errichtung
eines städtischen Arbeitsvermittlungs¬
amtes.
Die soizale Bedeutung des Arbeitsnachweises läßt
sich in Folgendem zusammenfassen:
1. Fortfall des planlosen. Umherwanderns der Ar¬
beiter und Handwerksgesellen und damit Fortfall der
Verführung zum Bettel und Vagabundieren.
2. Fortfall des planlosen Umschauens der Arbeiter
und Arbeiterinnen um Arbeit.
3. Verkürzung und Beseitigung der jetzt gelegentlich
des Arbeitswechsels meist stattfindenden vorübergehen¬
den Arbeitslosigkeit.
4. Dezentralisation der Industrie, indem man es den
Arbeitgebern der kleinen und mittleren Städte möglich
macht, tüchitge Fachleiter aus den größeren Städten zu
erhalten und es den Arbeitern der kleineren Städte
wie der Landgemeinden erleichtert, an den kleineren
Orten bei Arbeitsstockung Beschäftgung zu erhalten.
Durch die zentrale Organisation wird also nun
nicht, wie man behauptet hat, der Zug der Arbeiter
in die großen Städte gefördert, sondern im Gegen¬
teil gerade der Hauptgrund derselben beseitigt, daß
es namlich jetzt nur dort verhältnismäßig leicht ist,
rasch Arbeit zu finden, während in den kleineren Städ¬
ten und auf dem Lande die Arbeitsgelegenheit meist
mangels organisierten Nachweises nur durch Zufall
bekannt wird.
5. Die Möglichkeit, es frühzeitig zu erfahren, wenn
Arbeitslose sich im allgemeinen oder in bestimmten
Gegenden oder gewissen Geschäftszweigen in besorg¬
niserregender Weise vermehren, um rechtzetiige Ab¬
hilfe schaffen zu können.
6. Förderung des sozialen Friedens, indem man
eine der Ursachen des Arbeiterelendes, der Verbrechen
und der Unzufriedenheit, die Arbeitslosigkeit, nach Mög¬
lichkeit beseitigt.
7. Erschwerung unberechtigter Arbeitseinstellungen
und Ausschließungen.
8. Hebung der Moralität, der Leistungen und des
guten Benehmens der Arbeiter und Arbeitgeber durch
Erteilung gewissenhafter, fachgemäßer Auskünfte durch
die Nachweisstelle unter Auschluß jeder Mitteilung
über die politische Parteirichtung.
9. Schaffung der Grundlagen für eine gerechte und
sparsame Armenpflege. Erst die Verbindung mit der
Arbeitsvermittlungsstelle gewährt den Armenverwal¬
tungen die Möglichkeit, verschuldete und unverschuldete
Armut zu unterscheiden und dem Armen einen Weg zu
neuem Erwerb zu eröffnen.
10. Bessere Erforschung der Ursachen, des Um¬
fanges und der Dauer der periodisch wiederkehrenden
Arbeitslosigkeit auf Grund des aus dem Geschäftsbe¬
triebe erwachsenden statistischen Materiales und der
dabei gesammelten Erfahrungen und im Anschluß
daran Förderung der der Arbeitslosigkeit vorbeugenden
Tätigkeit.
11. Verhinderung der Ausbeutung von Dienst¬
boten und Arbeitern bei Bewerbung um Arbeit von
Seite der privaten Dienstvermittlungen.
12. Dementsprechender Schutz der Arbeitgeber.
Die Schaffung einer derartigen gemeindlichen Ar¬
beitsvermittlungsstelle erkannte nach der bestehenden
Lage der Gemeinderat der Stadt Innsbruck als not¬
wendig und zweckdienlich an. In der natürlichen Ver¬
folgung dieses Prinzipes muß sich dieselbe auf alle
Berufszweige erstrecken. Da sich dies der Neuheit und
hohen Kosten halber nicht sofort durchführen läßt,
soll hier mit einzelnen Zweigen begonnen werden.
Weiter soll die Durchführung sozialer Reformen nicht
mit entschädigungsloser Expropriation vorhandener
Rechte verbunden sein. Es besteht auch nicht die ge¬
ringste Absicht, durch eine gemeindliche Arbeitsver¬
mittlung den bestehenden gut eingerichteten genossen¬
schaftlichen Vermittlungen Konkurrenz zu bieten und
es wird sich auch hierdurch eine Einschränkung in den