Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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Vorschriften für die städt. Wohnungs=Vermittlung.
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Die Berufsarten werden in Klassen eingeteilt und
dementsprechend werden anch die gleiche Anzahl Listen
für Arbeitgeber und Arbeitnehmer geführt.
Die Gesuche werden der Zeitfolge nach in jeder Liste
mit sortlaufender Nummer vorgetragen.
5Bei Gesuchen von Arbeitgebern werden einge¬
tragen:
1. Laufende Nummer, 2. Tag der Anmeldung, 3. Name,
4. Wohnung, 5. Beruf, 6. Zahl und Beschäftigungsart
der gesuchten Arbeiter, 7. Lohn, 8. Bemerkungen (auf
Wunsch der Gesuchsteller).
Der Eintrag der Arbeitnehmer=Liste weist fol¬
gende Rubriken auf:
1. Laufende Nummer, 2. Tag der Anmeldung, 3. Name,
4. Wohnung, 5. Alter, 6. Familienstand 7. Heimat,
8. Beruf, 9. gesuchte Beschäftigung, 10. Lohnanspruch,
11. letzte Arbeitsstelle, 12. Bemerkungen (auf Wunsch der
Gesuchsteller).
Bei Lehrlingen bezw. Lehrmädchen werden auch ein¬
getragen: Name des Vaters und Schulbesuch.
§ 3.
Die um Arbeit nachsuchenden Arbeiter werden tun¬
lichst nach der Reihenfolge der Anmeldung berücksichtigt,
so jedoch, daß Personen, die mit ihrer Familie hier
wohnen, bezw. hier heimatberechtigt sind, vor Allein¬
stehenden und vor neu Zugezogenen bevorzugt werden
können.
Bei Dienstboten ist die Zuweisung an keine Reihen¬
folge gebunden.
§ 4.
Die Eintragung der Gesuche geschieht auf Grund von
schriftlichen oder mündlichen (auch telephonischen) Anzeigen.
Formulare zu schriftlichen Anzeigen werden stets un¬
entgeltlich abgegeben.
§ 5.
Die Arbeitsuchenden sollen genau über die Art ihrer
bisherigen Beschäftigung und über ihre Leistungsfähigkeit
befragt werden. Sobald eine Stelle zu besetzen ist, erfolgt
die Zuweisung an den Arbeitgeber gemäß Formular
(Postkarte).
Vorschriften für die städt
Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Innsbruck
hat in seiner Sitzung vom 20. Dezember 1902 die Er¬
richtung einer Wohnungsnachweisstelle beschlossen.
Dieselbe wird in Verbindung mit dem städt. Arbeits¬
amte errichtet und dient zur Vermittlung von Wohnungen
und Geschäftslokalen.
Hiefür gelten folgende Bestimmungen:
1.
Jeder Vermieter erhält gegen Bezahlung von 50 h
für Wohnungen bis einschließlich 3 Zimmer und von 1 K
für größere Wohnungen oder Geschäftslokale beim städt.
Arbeitsamte ein mit dessen Stempel versehenes Formu¬
lare, welches vom Vermieter ausgefüllt und sodann vom
Amte an einer hiezu errichteten Wohnungs=Ankündi¬
gungstafel angeschlagen wird.
2.
Der Vermieter erlegt für jede zur Ankündigung ge¬
brachte Wohnung bezw. jedes Geschäftslokal beim Ar¬
beitsamte gegen Empfangsbestätigung eine Kaution von
2 K, welche verfällt, falls der Vermieter seiner Ver¬
Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer die Arbeits¬
anweisung (Postkarte) abzunehmen, die Ein= bezw. Nicht¬
einstellung zu bescheinigen und sodann die betreffende
Karte datiert und unterzeichnet dem Arbeitsamte frankiert
einzusenden.
Arbeitgeber, welche dieser Verpflichtung nicht nach¬
kommen, können von der Verwaltungskommission auf
bestimmte Zeit von der Benützung des Amtes ausge¬
schlossen werden.
§ 6.
Jede Zuweisung wird gleich wie die Anzeige der
Erledigung von Gesuchen auf den betreffenden Listen
vorgemerkt.
S 7.
Demjenigen, welchem eine Arbeitsstelle nicht nach¬
gewiesen werden kann, wird auf Verlangen eine dies¬
bezügliche Bestätigung erteilt.
§ 8.
Sämtliche Gesuche, die nicht binnen 14 Tagen er¬
ledigt oder zurückgezogen werden, gelten als erloschen.
S 9.
Das Arbeitsamt wird nach außen durch den Vor¬
sitzenden der Kommission vertreten.
§ 10.
Die Geschäftsleitung beider Abteilungen des Arbeits¬
amtes, sowie die Arbeitsverteilung obliegt dem Geschäfts¬
leiter.
§ 11.
Die Verwaltungskommission hat die Pflicht, die Ge¬
schäftsführung zu kontrollieren.
§ 12.
Allfällige Wünsche und Beschwerden sind in das Ar¬
beitsvermittlungsamte aufliegende Buch einzutragen oder
der Verwaltungskommission zur Kenntnis zu bringen.
Wohnungs-Vermittlung.
pflichtung, die erfolgte Vermietung jeder zur Ankündigung
gebrachten Wohnung oder Geschäftslokales binnen 24
Stunden dem Arbeitsamte zu melden, nicht nachkommt.
Ueber rechtzeitige Anmeldung wird die Kaution gegen
Rückgabe der Empfangsbestätigung zurückerstattet.
3.
Das Arbeitsamt entfernt von der Wohnungstafel
alle Ankündigungen von Wohnungen ec., bezüglich deren
die erfolgte Vermietung gemeldet oder sonst konstatiert
und der Vermieter vom Kautionsverfall verständigt
wurde.
Ebenso werden alle Ankündigungen, die schon ein
halbes Jahr angekündigt sind oder bezüglich welcher der
angegebene Vermittlungstermin verstrichen ist, von amts¬
wegen entfernt.
4.
Alle Geschäfte der Wohnungsnachweisstelle werden
von den Angestellten des städt. Arbeitsamtes in den für
dasselbe festgesetzten Geschäftsstunden unter Leitung und
Aufsicht des Stadtmagistrates geführt.