246 Satzungen des Arbeits=Vermittlungs=Amtes der Landeshauptstadt Innsbruck. mittlung wird auch das Vertrauen der Arbeitsuchenden in das Amt gestärkt und gefestigt werden. Erfüllt das Vermittlungsamt seine soziale Aufgabe und bringt es Ordnung in die heute da und dort ungeregelten Ver¬ hältnisse, dann werden die Kosten, welche die Gemeinde für die städt. Arbeitsvermittlung Jahr für Jahr auf¬ wenden wird, reichliche Früchte tragen. Das Arbeitsvermittlungsamt der Stadt Innsbruck hat den Zweck: 1. Zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern und zwar vorerst für Taglöhner und Dienstboten, sodann beim weiteren Ausbau des Amtes gewerblichen Hilfs¬ arbeitern, Handelsangestellten und Lehrlingen Arbeit zu vermitteln. 2. In allen die Arbeiter und Arbeitsverhältnisse be¬ rührenden Fragen tunlichst Auskunft zu erteilen. 3. Zur Ausgleichung von Arbeitsangebot und Nach¬ frage sich mit anderen Vermittlungsämtern in Verbindung zu setzen. Falls die Staatsverwaltung einen entsprechenden Beitrag leistet, werden dem arbeitsstatistischen Zentral¬ Bureau des Handelsministeriums in Wien für Zwecke der Statistik über die Bewegungen des Arbeitsangebotes und der Arbeitsnachfrage in den verschiedenen Gewerben und Jahreszeiten die gewünschten Mitteilungen gemacht § 2. Das Arbeitsvermittlungsamt steht unter Leitung und Aufsicht des Stadtmagistrates, sowie unter Leitung einer Verwaltungskommission, welche aus einem Vorsitzenden und sechs Mitgliedern, sowie vier Stellvertretern besteht. Vorsitzender der Kommission ist der Bürgermeister oder der von demselben mit der Stellvertretung betraute Magistratsbeamte. Die Mitglieder der Kommission und die Stellvertreter werden vom Gemeinderate auf je drei Kalenderjahre ge¬ wählt und zwar zu gleichen Teilen aus dem Kreise der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer. Dauernd verhinderte Kommissionsmitglieder werden für die Dauer der Wahl¬ periode durch die Kommission selbst ersetzt. Die in Innsbruck bestehenden Arbeiter=Organisationen sind eingeladen, für die Wahl der Kommissionsmitglieder und Stellvertreter aus dem Kreise der Arbeitnehmer Vorschläge an den Gemeinderat zu erstatten. § 3. Die Sitzungen der Kommission werden vom Vor¬ sitzenden nach Bedarf oder über schriftliches Verlangen von wenigstens zwei Kommissionsmitgliedern einberufen. Die Kommission ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder beziehungsweise im Verhinderungsfalle eines derselben ein Stellvertreter der betreffenden Kategorie geladen waren und mindestens drei Teilnehmer, einschließlich des Vorsitzenden versammelt sind. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt und gibt bei Stimmengleichheit der Vorsitzende den Aus¬ schlag. S 4. Für jede in die Arbeitszeit fallende Sitzung erhalten die dem Kreise der Arbeitnehmer angehörigen Mitglieder oder Stellvertreter eine Entschädigung von 2 Kronen. § 5. Die Verwaltungskommission behandelt mit Erledi¬ gungsbefugnis alle ihr vom Vorsitzenden zugewiesenen Geschäfte, die sich auf das Arbeitsvermittlungsamt be¬ ziehen. Die Kommission ist überdies berechtigt, aus ihrer Mitte Gutachten und Anträge aller Art, welche das Arbeitsvermittlungsamt betreffen, dem Stadtmagistrate bezw. dem Gemeinderat vorzulegen und haben die ein¬ zelnen Kommissionsmitglieder die Pflicht, wahrgenommene Mängel oder an sie gelangte Beschwerden in den Sitzungen zur Sprache zu bringen. § 6. Die Verwaltungskommission hat allein zu beschließen, welche Stellung das Arbeitsvermittlungsamt in den einzelnen Fällen von Arbeitseinstellungen oder Arbeiter¬ aussperrungen einzunehmen hat und ist bei den bezüg¬ lichen Einladungen zur Sitzung ausdrücklich anzuführen, welche derartige Angelegenheit der Beschlußfassung unter¬ breitet wird. S 7. Die Verwaltungskommission ist ausschließlich befugt, bei mißbräuchlicher Inanspruchnahme des Arbeitsver¬ mittlungsamtes den Schuldigen über vorher gegebene Gelegenheit zur Rechtfertigung auf bestimmte Zeit von der Benützung des Amtes auszuschließen. § 8. Die Geschäfte des Arbeitsvermittlungsamtes werden nach der vom Gemeinderate jeweilig festgesetzten Ge¬ schäftsordnung geführt, und wird für die Amtserforder¬ nisse vom Gemeinderate jährlich ein Kredit bewilligt. Das Arbeitsvermittlungsamt und seine Aufsichtsorgane haben dafür zu sorgen, daß die Aufwendungen den ein¬ geräumten Kredit nicht überschreiten. § 9. Zur Führung der Geschäfte wird ein Leiter bestellt, dem die nötigen Hilfskräfte beizugeben sind. Sämmtliche Angestellte werden vom Gemeinderate über Einholung des Vorschlages der Verwaltungskommission ernannt. Die Obliegenheiien des Leiters und der übrigen Ange¬ stellten werden durch ein Regulativ geregelt, welches der Stadtmagistrat erläßt. § 10. Das Arbeitsvermittlungsamt besteht aus zwei Ab¬ teilungen, einer für männliche und einer für weibliche Personen und es geschieht die Arbeitsvermittlung in der Regel unentgeltlich. § 11. Die Kosten der Errichtung und Erhaltung des Arbeits¬ vermittlungsamtes trägt die Stadtgemeinde Innsbruck. Für Vermittlungen nach auswärts und von den Arbeit¬ gebern werden allfällige Gebühren vom Gemeinderate festgesetzt werden. § 12. Zu Aenderungen dieses Statutes bleibt ausschließlich der Gemeinderat befugt. Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Innsbruck setzte für das städt. Arbeitsamt in der Sitzung vom 16. Dezember 1903 folgende Geschäfts¬ ordnung fest: § 1. Das Arbeitsamt ist geöffnet: a) an den Werktagen von 9—1 Uhr vormittags und von 4—7 Uhr nachmittags; b) an Sonn= und Feiertagen bleibt dasselbe ge¬ schlossen. § 2. Alle eingehenden Gesuche um Zuweisung von Arbeit und Arbeitern werden in Listen eingetragen, die nach Berufsarteu gesondert und für Arbeitgeber und Arbeiter, jede getrennt, geführt werden.