Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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Satzungen des Arbeits=Vermittlungs=Amtes der Landeshauptstadt Innsbruck.
mittlung wird auch das Vertrauen der Arbeitsuchenden
in das Amt gestärkt und gefestigt werden. Erfüllt das
Vermittlungsamt seine soziale Aufgabe und bringt es
Ordnung in die heute da und dort ungeregelten Ver¬
hältnisse, dann werden die Kosten, welche die Gemeinde
für die städt. Arbeitsvermittlung Jahr für Jahr auf¬
wenden wird, reichliche Früchte tragen.
Das Arbeitsvermittlungsamt der Stadt Innsbruck
hat den Zweck:
1. Zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern und
zwar vorerst für Taglöhner und Dienstboten, sodann
beim weiteren Ausbau des Amtes gewerblichen Hilfs¬
arbeitern, Handelsangestellten und Lehrlingen Arbeit zu
vermitteln.
2. In allen die Arbeiter und Arbeitsverhältnisse be¬
rührenden Fragen tunlichst Auskunft zu erteilen.
3. Zur Ausgleichung von Arbeitsangebot und Nach¬
frage sich mit anderen Vermittlungsämtern in Verbindung
zu setzen.
Falls die Staatsverwaltung einen entsprechenden
Beitrag leistet, werden dem arbeitsstatistischen Zentral¬
Bureau des Handelsministeriums in Wien für Zwecke
der Statistik über die Bewegungen des Arbeitsangebotes
und der Arbeitsnachfrage in den verschiedenen Gewerben
und Jahreszeiten die gewünschten Mitteilungen gemacht
§ 2.
Das Arbeitsvermittlungsamt steht unter Leitung und
Aufsicht des Stadtmagistrates, sowie unter Leitung einer
Verwaltungskommission, welche aus einem Vorsitzenden
und sechs Mitgliedern, sowie vier Stellvertretern besteht.
Vorsitzender der Kommission ist der Bürgermeister oder
der von demselben mit der Stellvertretung betraute
Magistratsbeamte.
Die Mitglieder der Kommission und die Stellvertreter
werden vom Gemeinderate auf je drei Kalenderjahre ge¬
wählt und zwar zu gleichen Teilen aus dem Kreise der
Arbeitgeber und der Arbeitnehmer. Dauernd verhinderte
Kommissionsmitglieder werden für die Dauer der Wahl¬
periode durch die Kommission selbst ersetzt.
Die in Innsbruck bestehenden Arbeiter=Organisationen
sind eingeladen, für die Wahl der Kommissionsmitglieder
und Stellvertreter aus dem Kreise der Arbeitnehmer
Vorschläge an den Gemeinderat zu erstatten.
§ 3.
Die Sitzungen der Kommission werden vom Vor¬
sitzenden nach Bedarf oder über schriftliches Verlangen
von wenigstens zwei Kommissionsmitgliedern einberufen.
Die Kommission ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder
beziehungsweise im Verhinderungsfalle eines derselben
ein Stellvertreter der betreffenden Kategorie geladen
waren und mindestens drei Teilnehmer, einschließlich des
Vorsitzenden versammelt sind.
Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt
und gibt bei Stimmengleichheit der Vorsitzende den Aus¬
schlag.
S 4.
Für jede in die Arbeitszeit fallende Sitzung erhalten
die dem Kreise der Arbeitnehmer angehörigen Mitglieder
oder Stellvertreter eine Entschädigung von 2 Kronen.
§ 5.
Die Verwaltungskommission behandelt mit Erledi¬
gungsbefugnis alle ihr vom Vorsitzenden zugewiesenen
Geschäfte, die sich auf das Arbeitsvermittlungsamt be¬
ziehen. Die Kommission ist überdies berechtigt, aus ihrer
Mitte Gutachten und Anträge aller Art, welche das
Arbeitsvermittlungsamt betreffen, dem Stadtmagistrate
bezw. dem Gemeinderat vorzulegen und haben die ein¬
zelnen Kommissionsmitglieder die Pflicht, wahrgenommene
Mängel oder an sie gelangte Beschwerden in den Sitzungen
zur Sprache zu bringen.
§ 6.
Die Verwaltungskommission hat allein zu beschließen,
welche Stellung das Arbeitsvermittlungsamt in den
einzelnen Fällen von Arbeitseinstellungen oder Arbeiter¬
aussperrungen einzunehmen hat und ist bei den bezüg¬
lichen Einladungen zur Sitzung ausdrücklich anzuführen,
welche derartige Angelegenheit der Beschlußfassung unter¬
breitet wird.
S 7.
Die Verwaltungskommission ist ausschließlich befugt,
bei mißbräuchlicher Inanspruchnahme des Arbeitsver¬
mittlungsamtes den Schuldigen über vorher gegebene
Gelegenheit zur Rechtfertigung auf bestimmte Zeit von
der Benützung des Amtes auszuschließen.
§ 8.
Die Geschäfte des Arbeitsvermittlungsamtes werden
nach der vom Gemeinderate jeweilig festgesetzten Ge¬
schäftsordnung geführt, und wird für die Amtserforder¬
nisse vom Gemeinderate jährlich ein Kredit bewilligt.
Das Arbeitsvermittlungsamt und seine Aufsichtsorgane
haben dafür zu sorgen, daß die Aufwendungen den ein¬
geräumten Kredit nicht überschreiten.
§ 9.
Zur Führung der Geschäfte wird ein Leiter bestellt,
dem die nötigen Hilfskräfte beizugeben sind. Sämmtliche
Angestellte werden vom Gemeinderate über Einholung
des Vorschlages der Verwaltungskommission ernannt.
Die Obliegenheiien des Leiters und der übrigen Ange¬
stellten werden durch ein Regulativ geregelt, welches
der Stadtmagistrat erläßt.
§ 10.
Das Arbeitsvermittlungsamt besteht aus zwei Ab¬
teilungen, einer für männliche und einer für weibliche
Personen und es geschieht die Arbeitsvermittlung in der
Regel unentgeltlich.
§ 11.
Die Kosten der Errichtung und Erhaltung des Arbeits¬
vermittlungsamtes trägt die Stadtgemeinde Innsbruck.
Für Vermittlungen nach auswärts und von den Arbeit¬
gebern werden allfällige Gebühren vom Gemeinderate
festgesetzt werden.
§ 12.
Zu Aenderungen dieses Statutes bleibt ausschließlich
der Gemeinderat befugt.
Der Gemeinderat der Landeshauptstadt
Innsbruck setzte für das städt. Arbeitsamt in der
Sitzung vom 16. Dezember 1903 folgende Geschäfts¬
ordnung fest:
§ 1.
Das Arbeitsamt ist geöffnet:
a) an den Werktagen von 9—1 Uhr vormittags und
von 4—7 Uhr nachmittags;
b) an Sonn= und Feiertagen bleibt dasselbe ge¬
schlossen.
§ 2.
Alle eingehenden Gesuche um Zuweisung von Arbeit
und Arbeitern werden in Listen eingetragen, die nach
Berufsarteu gesondert und für Arbeitgeber und Arbeiter,
jede getrennt, geführt werden.