Satzungen des Arbeits=Vermittlungs=Amtes der Landeshauptstadt Innsbruck. 245 23. Station im Turnus=Vereinshaus (Gendarmerie) Inn¬ straße Nr. 2. Wenn in einem Hause ein Schadenfeuer ausgebrochen ist, oder wenn ein solches in der Nachbarschaft bemerkt wird, soll sofort eine verläßliche Person zu der nächst¬ gelegenen Feuer=Telephonstation geschickt werden, um von dort aus die ständige Feuerwache im Hauptfeuerhause zu verständigen. Außerdem sind sämtliche Inhaber von Staats=Tele¬ phonstationen berechtigt, unter Verantwortlichkeit des In¬ habers jener Station, von welcher aus die Meldung er¬ folgt, die Feuermeldung an die Zentrale der Staats¬ Telephonleitung gelangen zu lassen, welche dieselbe an die ständige Feuerwehr im Hauptfeuerhause weitergibt. Meldung: In der Straße.... Haus¬ nummer ... (eventuell) Stock... ist ein Kamin=, Zimmer=, Keller=, Magazin= oder Dachfeuer aus¬ gebrochen. Bei bestimmten Feuerwehrmännern eines jeden Bezirkes wurden Allarmklingeln angebracht, die an besagte Draht¬ leitung angeschlossen sind und ist dadurch die Möglichkeit geboten, die ständige Feuerwache durch eine kleine An¬ zahl Feuerwehrmännern sofort nach Bekanntgabe eines ausgebrochenen Schadenfeuers in dem Bezirke zu Hilfe zu rufen. Solche Klingeln sind selbstredend bei Feuerwehr¬ männern angebracht worden, von denen man in Folge ihres Berufes annehmen kann, daß sie in ihrer Wohnung oder Werkstätte zu treffen sind. Durch diese Einrichtung soll besonders bezweckt werden, die allgemeine Allarmierung in nicht wirklich dringenden Fällen schon heute zu vermeiden. Satzungen des Arbeits-Vermittlungs-Amtes der Tandeshauptstadt Innsbruck. Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Innsbruck beschloß in seiner Sitzung vom 20. Dez. 1902 die Errichtung eines städtischen Arbeitsvermittlungsamtes. Die soziale Bedeutung des Arbeitsnachweises läßt sich in Folgendem zusammenfassen: 1. Fortfall des planlosen Umherwanderns der Ar¬ beiter und Handwerksgesellen und damit Fortfall der Verführung zum Bettel und Vagabundieren. 2. Fortfall des planlosen Umschauens der Arbeiter und Arbeiterinnen um Arbeit. 3. Verkürzung und Beseitigung der jetzt gelegentlich des Arbeitswechsels meist stattfindenden vorübergehenden Arbeitslosigkeit. 4. Dezentralisation der Industrie, indem man es den Arbeitgebern der kleinen und mittleren Städte möglich macht, tüchtige Fachleiter aus den größeren Städten zu erhalten und es den Arbeitern der kleineren Städte wie der Landgemeinden erleichtert, an den kleineren Orten bei Arbeitsstockung Beschäftigung zu erhalten. Durch die zentrale Organisation wird also nun nicht, wie man behauptet hat, der Zug der Arbeiter in die großen Städte gefördert, sondern im Gegenteil gerade der Hauptgrund derselben beseitigt, daß es nämlich jetzt nur dort verhältnißmäßig leicht ist, rasch Arbeit zu finden, während in den kleineren Städten und auf dem Lande die Arbeitsgelegenheit meist mangels organisierten Nach¬ weises nur durch Zufall bekannt wird. 5. Die Möglichkeit es frühzeitig zu erfahren, wenn Arbeitslose sich im allgemeinen oder in bestimmten Gegenden oder gewissen Geschäftszweigen in besorgnis¬ erregender Weise vermehren, um rechtzeitige Abhilfe schaffen zu können. 6. Förderung des sozialen Friedens, indem man eine der Urfachen des Arbeiterelends, der Verbrechen und der Unzufriedenheit, die Arbeitslosikeit, nach Möglichkeit be¬ seitigt. 7. Erschwerung unberechtigter Arbeitseinstellungen und Ausschließungen. 8. Hebung der Moralität, der Leistungen und des guten Benehmens der Arbeiter und Arbeitgeber durch Erteilung gewissenhafter, sachgemäßer Auskünfte durch die Nachweisstelle unter Ausschluß jeder Mitteilung über die politische Parteirichtung. 9. Schaffung der Grundlagen für eine gerechte und sparsame Armenpflege. Erst die Verbindung mit der Ar¬ beitsvermittlungsstelle gewährt den Armenverwaltungen die Möglichkeit, verschuldete und unverschuldete Armut zu unterscheiden und dem Armen einen Weg zu neuem Erwerb zu eröffnen. 10. Bessere Erforschung der Ursachen, des Umfanges und der Dauer der periodisch wiederkehrenden Arbeits¬ losigkeit auf Grund des aus dem Geschäftsbetriebe er¬ wachsenden statistischen Materiales und der dabei ge¬ sammelten Erfahrungen und im Anschluß daran Förde¬ rung der der Arbeitslosigkeit vorbeugenden Tätigkeit. 11. Verhinderung der Ausbeutung von Dienstboten und Arbeitern bei Bewerbung um Arbeit von Seite der privaten Dienstvermittlungen. 12. Dementsprechender Schutz der Arbeitgeber. Die Schaffung einer derartigen gemeindlichen Arbeits¬ vermittlungsstelle erkannte nach der bestehenden Lage der Gemeinderat der Stadt Innsbruck als notwendig und zweckdienlich an. In der natürlichen Verfolgung dieses Prinzipes muß sich dieselbe auf alle Berufszweige er¬ strecken. Da sich dies der Neuheit und hohen Kosten halber nicht sofort durchführen läßt, soll hier mit ein¬ zelnen Zweigen begonnen werden. Weiter soll die Durch¬ führung sozialer Reformen nicht mit entschädigungsloser Expropriation vorhandener Rechte verbunden sein. Es besteht auch nicht die geringste Absicht, durch eine ge¬ meindliche Arbeitsvermittlung den bestehenden gut ein¬ gerichteten genossenschaftlichen Vermittlungen Konkurrenz zu bieten und es wird sich auch hiedurch eine Einschrän¬ kung in den Berufsarten bei der städtischen Vermittlung von selbst ergeben. Als Hauptaufgabe betrachtet es die kommunale Arbeitsvermittlung, wie sie hier eingeführt werden soll, vorerst Dienstboten und nicht qualifizierten Arbeitern Arbeit zu verschaffen. Sicher werden sich hier wie in allen österreichischen und deutschen Städten, wo städtische Arbeitsvermittlungs¬ ämter eingeführt wurden, die Genossenschaften demselben anschließen. Ueberall siegte die ausgesprochene Bereitwilligkeit der Stadtverwaltung, den zu gründenden Arbeitsnachweis neutral zu organisieren und zu verwalten, so daß endlich die Zweckmäßigkeit eines unparteiisch geleiteten städt. Arbeitsnachweises von beiden Seiten (von den Arbeit¬ gebern und Arbeitnehmern) anerkannt werde. Die Er¬ richtung eines städt. Arbeitsvermittlungsamtes wurde als eine soziale Pflicht der Gemeinde erkannt und soll die Vermittlungsstelle eine soziale Wohlfahrtseinrichtung sein. Es ist selbstverständlich, daß die Vermittlung unentgelt¬ lich erfolgen muß; durch die Unentgeltlichkeit der Ver¬