238 Preise für den Bezug von elektrischem Strom. K h und Bodenräume, Vorratsräume, Dach¬ boden, Kühlräume, Aufzüge)..... 1 90 b) Fremdenzimmer 1 30 c) Bier= und Weinwirtschaften, welche bis zur gesetzlichen Speerstunde geöffnet sind . . 2 20 d) Für Wirtschaftsgärten von Anfang April bis Ende September mit Ausschluß der Veranden, welche während des Winters benützt werden können . . . . . . .. — 60 e) Café=Wirtschaften: a) Sämtliche Räume täglich in Be¬ nützung und mit Lizenz zum Offen¬ halten über die gesetzliche Sperr¬ stunde 2 60 b) Ein Teil der Räume nur zeitweise in Benützung, sonst wie vor . . . 2 40 c) Wie bei a), jedoch nur bis 1 Uhr Nachts 2 25 V. Kasernen und Reitbahnen..... 1 20 Stallungen 1 60 VI. Bogenlampen: a) Für Schaufenster: 1 Bogenlampe à 12 Amp. pro Jahr 80 — 1 Bogenlampe à 16 Amp. pro Jahr 115 — b) Für Innenbeleuchtung, Platzbeleuchtung, Café=Restaurant und Hotels: 1 Bogenlampe à 12 Amp. pro Jahr 200 — 1 Bogenlampe à 16 Amp. pro Jahr 300 — V. Bei Umschaltungen, wo stets nur eine Lampengruppe brennen kann, wird nur die höhere Lampengruppe be¬ rechnet. Diese Berechnung tritt jedoch nur dort ein, wo sich solche Umschaltungen in ein= und demselben Raume befinden. VI. Die Einreihung der Lampen in die oben angeführten Kategorien erfolgt durch die Direktion des Elektrititäts¬ werkes und wird hierüber ein Pauschal=Vertrag in Duplo ausgefertigt. Reklamationen sind dagegen binnen 8 Tagen nach Erhalt des Vertrages im Wege der Direktion beim Ver¬ waltungsrat des Elektrizitätswerkes schriftlich einzureichen. Die Abnehmer sind nicht gehalten, ihren Bedarf an Glühlampen und Kohlenstiften ausschließlich von dem Elektrizitätswerk Innsbruck zu beziehen, sie dürfen jedoch keine Glühlampen verwenden, welche einen größeren Stromverbrauch als 3½ Watt bei 100 Volt Spannung pro Kerze besitzen. Nur in besonderen Fällen werden vom Elektrizitätswerk Innsbruck Glühlampen unter 100 Volt Spannung abgegeben und steht das Recht zur Hinaus¬ gabe solcher Lampen dem Elektrizitätswerk Innsbruck allein zu. Selbstverständlich steht dem Elektrizitätswerk Inns¬ brucks betreffs dieses Stromverbrauches das Recht zu, eine entsprechende Kontrolle zu üben; anderseits jedoch steht es dem Abonnenten frei, die nicht vom Elektrizitäts¬ werk bezogenen Lampen durch dasselbe noch vor der Be¬ nützung auf ihren Stromverbrauch prüfen zu lassen. VII. Ein Pauschalvertrag wird nur auf die Dauer von mindestens 12 Monaten abgeschlossen. Eine Anderung der Lampenkerzenstärke nach abwärts ist nur nach Ablauf des Pauschaljahres und nach vor¬ heriger Kündigung zulässig; nach aufwärts kann jederzeit die Lichtstärke geändert werden und wird der erhöhte Pauschalvertrag in das laufende Pauschaljahr mit ein¬ gezogen. Das Ausziehen aus der Wohnung oder aus sonstigen gemieteten Räumlichkeiten, für welche ein Pauschalvertrag abgeschlossen wurde, entbindet jedoch mit dem 1. des dem Verlassen der betreffenden Übikation folgenden Monats von der Verpflichtung zur Zahlung der noch restierenden vertragsmäßigen Monatsraten bis zum Ablauf des Ver¬ trages. Eine Ausnahme hievon bilden die Raten für die Miete der Beleuchtungskörper, worüber besondere Bestimmungen und Verträge bestehen. VIII. Eine eventuelle Kündigung muß mindestens 3 Monate vor Ablauf des Pauschal=Jahes erfolgen, sonst gilt die Verpflichtung zur Stromabnahme für je ein weiteres Jahr verlängert. über die schriftliche Kündigung hat das Elektrizitäts¬ werk dem Abnehmer eine Empfangsbestätigung zu geben. IX. Verrechnung nach Elektrizitäts=Messern. Als Preis des durch den Elektrizitäts=Messer ermittelten Stromverbrauches werden 7 Heller per 100 Volt=Amp. (Watt) in Rechnung gestellt. Rabatte werden hierauf nicht mehr gewährt, weil bei Benützung des Messers ohnedies die Mindestdurchschnittsziffer von 500 H. pro installierte 16kerzige Lampe nicht oder nur äußerst selten erreicht wird und der Konsument Pauschal=Verrechnung vorzieht. Die jährlichr Miete für die beträgt: in diesem Falle die Elektrizitäts=Messer Die Miete wird monatlich nach erfolgter Ingang¬ setzung des Messers (auch wenn er nicht in Benützung ist) berechnet. Der angefangene Monat, wird für voll berechnet. Beim Aufhören des Strombezuges dürfen die Messer nur durch das städtische Elektrizitätswerk Innsbruck wieder entfernt werden. Das Ablesen der Messer erfolgt monat¬ lich mindestens einmal durch die Angestellten des Elek¬ trizitätswerkes. B) Kraft. für gewerbliche Zwecke. X. Für Motoren wird Strom ebenfalls nach Pauschal¬ oder nach Zähler=Verrechnung abgegeben. XI. Bei Berechnung nach dem Pauschale werden folgende Preise festgestellt: 120.— Kronen pro Pferdekraft und Jahr bei be¬ schränkter Benützung d. i. nur während der Tages¬ stunden und zwar: vom 15. März bis 1. Oktober von 6 Uhr:früh bis 6 Uhr abds. „ 1. Oktober bis 15. März „ 7 „ „ „ 4 „ „ Für unbeschränkte Benützung werden folgende Pau¬ schalpreise festgesetzt: K 180 pro Pferdekraft u. Jahr für Motoren von ½— 1 HP „150 „ „ „ „ „ „ „ 1—30 „ „130 „ „ „ „ „ „ „ 30—50 Bei dem Uebergang aus einer höheren in eine nied¬ rigere Tarifklasse ist der Pauschalberechnung insolange der höhere Tarifsatz der vorhergehenden Klasse zugrunde zu legen, bis der höchste Pauschalbetrag derselben als Mindestbetrag erreicht ist. Es darf daher im Rahmen dieses Staffeltarifes grund¬ sätzlich eine höhere Anzahl von Pferdekräften niemals mit einem geringeren Betrage berechnet werden, als eine