Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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Preise für den Bezug von elektrischem Strom.
K h
und Bodenräume, Vorratsräume, Dach¬
boden, Kühlräume, Aufzüge)..... 1 90
b) Fremdenzimmer 1 30
c) Bier= und Weinwirtschaften, welche bis zur
gesetzlichen Speerstunde geöffnet sind . . 2 20
d) Für Wirtschaftsgärten von Anfang April
bis Ende September mit Ausschluß der
Veranden, welche während des Winters
benützt werden können . . . . . . .. — 60
e) Café=Wirtschaften:
a) Sämtliche Räume täglich in Be¬
nützung und mit Lizenz zum Offen¬
halten über die gesetzliche Sperr¬
stunde 2 60
b) Ein Teil der Räume nur zeitweise
in Benützung, sonst wie vor . . . 2 40
c) Wie bei a), jedoch nur bis 1 Uhr
Nachts 2 25
V. Kasernen und Reitbahnen..... 1 20
Stallungen 1 60
VI. Bogenlampen:
a) Für Schaufenster:
1 Bogenlampe à 12 Amp. pro Jahr 80 —
1 Bogenlampe à 16 Amp. pro Jahr 115 —
b) Für Innenbeleuchtung, Platzbeleuchtung,
Café=Restaurant und Hotels:
1 Bogenlampe à 12 Amp. pro Jahr 200 —
1 Bogenlampe à 16 Amp. pro Jahr 300 —
V.
Bei Umschaltungen, wo stets nur eine Lampengruppe
brennen kann, wird nur die höhere Lampengruppe be¬
rechnet. Diese Berechnung tritt jedoch nur dort ein, wo
sich solche Umschaltungen in ein= und demselben Raume
befinden.
VI.
Die Einreihung der Lampen in die oben angeführten
Kategorien erfolgt durch die Direktion des Elektrititäts¬
werkes und wird hierüber ein Pauschal=Vertrag in Duplo
ausgefertigt.
Reklamationen sind dagegen binnen 8 Tagen nach
Erhalt des Vertrages im Wege der Direktion beim Ver¬
waltungsrat des Elektrizitätswerkes schriftlich einzureichen.
Die Abnehmer sind nicht gehalten, ihren Bedarf an
Glühlampen und Kohlenstiften ausschließlich von dem
Elektrizitätswerk Innsbruck zu beziehen, sie dürfen jedoch
keine Glühlampen verwenden, welche einen größeren
Stromverbrauch als 3½ Watt bei 100 Volt Spannung
pro Kerze besitzen. Nur in besonderen Fällen werden vom
Elektrizitätswerk Innsbruck Glühlampen unter 100 Volt
Spannung abgegeben und steht das Recht zur Hinaus¬
gabe solcher Lampen dem Elektrizitätswerk Innsbruck
allein zu.
Selbstverständlich steht dem Elektrizitätswerk Inns¬
brucks betreffs dieses Stromverbrauches das Recht zu,
eine entsprechende Kontrolle zu üben; anderseits jedoch
steht es dem Abonnenten frei, die nicht vom Elektrizitäts¬
werk bezogenen Lampen durch dasselbe noch vor der Be¬
nützung auf ihren Stromverbrauch prüfen zu lassen.
VII.
Ein Pauschalvertrag wird nur auf die Dauer von
mindestens 12 Monaten abgeschlossen.
Eine Anderung der Lampenkerzenstärke nach abwärts
ist nur nach Ablauf des Pauschaljahres und nach vor¬
heriger Kündigung zulässig; nach aufwärts kann jederzeit
die Lichtstärke geändert werden und wird der erhöhte
Pauschalvertrag in das laufende Pauschaljahr mit ein¬
gezogen.
Das Ausziehen aus der Wohnung oder aus sonstigen
gemieteten Räumlichkeiten, für welche ein Pauschalvertrag
abgeschlossen wurde, entbindet jedoch mit dem 1. des dem
Verlassen der betreffenden Übikation folgenden Monats
von der Verpflichtung zur Zahlung der noch restierenden
vertragsmäßigen Monatsraten bis zum Ablauf des Ver¬
trages.
Eine Ausnahme hievon bilden die Raten für die Miete
der Beleuchtungskörper, worüber besondere Bestimmungen
und Verträge bestehen.
VIII.
Eine eventuelle Kündigung muß mindestens 3 Monate
vor Ablauf des Pauschal=Jahes erfolgen, sonst gilt die
Verpflichtung zur Stromabnahme für je ein weiteres Jahr
verlängert.
über die schriftliche Kündigung hat das Elektrizitäts¬
werk dem Abnehmer eine Empfangsbestätigung zu geben.
IX.
Verrechnung nach Elektrizitäts=Messern.
Als Preis des durch den Elektrizitäts=Messer ermittelten
Stromverbrauches werden 7 Heller per 100 Volt=Amp.
(Watt) in Rechnung gestellt. Rabatte werden hierauf
nicht mehr gewährt, weil bei Benützung des Messers
ohnedies die Mindestdurchschnittsziffer von 500 H. pro
installierte 16kerzige Lampe nicht oder nur äußerst selten
erreicht wird und der Konsument
Pauschal=Verrechnung vorzieht.
Die jährlichr Miete für die
beträgt:
in diesem Falle die
Elektrizitäts=Messer
Die Miete wird monatlich nach erfolgter Ingang¬
setzung des Messers (auch wenn er nicht in Benützung
ist) berechnet.
Der angefangene Monat, wird für voll berechnet.
Beim Aufhören des Strombezuges dürfen die Messer nur
durch das städtische Elektrizitätswerk Innsbruck wieder
entfernt werden. Das Ablesen der Messer erfolgt monat¬
lich mindestens einmal durch die Angestellten des Elek¬
trizitätswerkes.
B) Kraft.
für gewerbliche Zwecke.
X.
Für Motoren wird Strom ebenfalls nach Pauschal¬
oder nach Zähler=Verrechnung abgegeben.
XI.
Bei Berechnung nach dem Pauschale werden folgende
Preise festgestellt:
120.— Kronen pro Pferdekraft und Jahr bei be¬
schränkter Benützung d. i. nur während der Tages¬
stunden und zwar:
vom 15. März bis 1. Oktober von 6 Uhr:früh bis 6 Uhr abds.
„ 1. Oktober bis 15. März „ 7 „ „ „ 4 „ „
Für unbeschränkte Benützung werden folgende Pau¬
schalpreise festgesetzt:
K 180 pro Pferdekraft u. Jahr für Motoren von ½— 1 HP
„150 „ „ „ „ „ „ „ 1—30 „
„130 „ „ „ „ „ „ „ 30—50
Bei dem Uebergang aus einer höheren in eine nied¬
rigere Tarifklasse ist der Pauschalberechnung insolange
der höhere Tarifsatz der vorhergehenden Klasse zugrunde
zu legen, bis der höchste Pauschalbetrag derselben als
Mindestbetrag erreicht ist.
Es darf daher im Rahmen dieses Staffeltarifes grund¬
sätzlich eine höhere Anzahl von Pferdekräften niemals
mit einem geringeren Betrage berechnet werden, als eine