Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

vorhergehende ||| nächste Seite 245 Buch 1905
   
Neue Suche:
   


Volltext dieser Seite

Bedingungen für die Lieferung von elektrischem Strom. — Preise für den Bezug von elektrischem Strom. 237
verbrauch und bis zur Rückgabe des Messers für jeden
an demselben entstandenen Schaden.
§ 8.
Der Betrag für verbrauchten elektrischen Strom, dann
die Zählermiete, Mieten für Beleuchtungskörper und
event. andere Lieferungen wird von den Abnehmern
monatlich eingehoben, und ist sofort bei Vorlage der be¬
treffenden Quittung zu zahlen. Wird die Zahlung nicht
bei der dritten Vorlage der Rechnung geleistet oder weigert
sich der Abnehmer, die vorstehenden Bedingungen zu er¬
füllen, so kann ihm unbeschadet der bereits entstandenen
Ansprüche sofort der Strom entzogen werden.
§ 9.
Der Verwaltungsrat des Elektrizitätswerkes bezw. die
Direktion behält sich vor, mit größeren Abnehmern be¬
sondere Vereinbarungen zu treffen.
§ 10.
Vorstehende Bedingungen bleiben bis auf weiteres in
Kraft. Abänderungen desselben können jederzeit vom
Verwaltungsrat vorgenommen werden und treten dann
unbeschadet noch bestehender Verträge 3 Monate nach der
Verlautbarung in Rechtsgiltigkeit.
Elektrizitätswerk Innsbruck.
Gegeben im Juli 1903.
Preise für den Bezug von elektrischem Strom.
A) Ticht
für Beleuchtungszwecke.
I.
Die Kosten des elektrischen Stromes werden für Be¬
leuchtung entweder nach der Anzahl der angeschlossenen
Lampen zu einem jährlichen Pauschalpreise oder nach dem
durch Elektrizitäts=Messer festgestellten Stromverbrauche
zu einem bestimmten Einheitspreise verrechnet.
II.
Für die Pauschalverrechnung gilt die Kerze, für die
Verrechnung nach Messern das Hektowatt als Einheit.
III.
Der Grundpreis für eine Hektowattstunde wird mit
7 Heller festgesetzt.
Der Grundpreis für die Brennstunde der Glühlampe
beträgt daher ungefähr
Bei Bogenlampen wird die Zuschaltung eines „Divi¬
sors“ gefordert und stellt sich hiebei die Konsumberechnung,
wie folgt:
Für 1 Bogenlampe u. Brennstunde 8 Amp. 18.6 Heller
„ „ „ „ 12 „ 28
„ „ „ „ 16 „ 37.3 „
Pauschalverrechnung.
Jährlicher Pauschalpreis pro installierte Kerze.
IV.
I. a) Wohnungen, unter der Bedingung, K h
daß sämtliche innerhalb der Wohnung
liegende Räume elektrisch beleuchtet wer¬
den und unter der weiteren Bedingung,
daß jeder Wohnraum (Speise=, Schlaf=,
Besuchs=, Studier=, Spiel=, Rauch=, Frem¬
den= und Kinder=Zimmer) mit mindestens
16 Kerzen, Küche mit mindestens 10 Kerzen,
Gänge, Abort, Dienstboten= und Bade¬
zimmer, Garderobe, Speise mit mindestens
5 Kerzen beleuchtet wird ........ 1 —
Dazugehöriger Speicher, Keller, Gar¬
tenzimmer oder Veranden und abseits ge¬
legene Vorratsräume werden ebenfalls
zum selben Preise berechnet.
b) Sollten in einer Wohnung nur ein= oder
mehrere Räume, jedoch nicht alles, be¬
leuchtet werden, also z. B. Speisezimmer
allein, oder Speisezimmer und Schlaf¬
zimmer allein, ec. ec.
c) Treppenhäuser, Hausflur u. Gänge welche
nicht innerhalb der Wohnung liegen ..
II. a) Geschäfte, Verkaufsgewölbe aller Art,
samt allen dazugehörigen Nebenräumen
(Komptoirs, Magazine ec.) ohne Rücksicht,
ob sämtliche Räume oder nur ein Teil
installiert ist, welche um 7 Uhr abends
geschlossen werden......
b) Schaufensterbeleuchtungen allein....
c) Wie vorstehend mit Ladenschluß nach halb
8 Uhr abends.....
d) Fabriksräume mit vorwiegend Nachtbe¬
trieb oder mit größeren dunkeln Souter¬
rain=Räumen
e) Werkstätten und Fabriksräume mit teil¬
weisem Nachtbetrieb, sowie Brauereien,
wobei nur ein geringer Teil der instal¬
lierten Lampen gleichzeitig benützt wird.
III. a) Kanzleien und Arbeitsräume in
Aemtern, Instituten und Schulen oder
wenn solche innerhalb der Wohnung sich
befinden...
b) Schulzimmer, Hörsäle, Laboratorien, Ver¬
suchs= und Aufbewahrungsräume, Aus¬
stellungsräume, Kirchenbeleuchtung, Illu¬
minationen in Kirchen, Klosterräume..
c) Krankenzimmer in Spitälern.....
d) Nachtlichter in Spitälern...
e) Wachstuben, Telegraphen= oder Telephon¬
Räume, Diensträume mit Nachtbetrieb,
Bäckereien und sonstige Gewerbe mit
Nachtbetrieb und Lampen, welche die
ganze Nacht brennen.....
k) Lampen, welche Tag und Nacht in Betrieb
sind
IV. Hotels, Cafés und Wirtschaften.
a) Hotels= oder Pensions=Wirtschaftsräume
aller Art (Speisesäle und Restaurations¬
lokale, Lese=, Rauch= und Spielzimmer,
Gänge, Treppen und Klosets, Bade=, Putz¬
K h
1
1 80
1 50
1 20
1 70
1 80
1 20.
1 50
1 20
1 20
2 20.
2 50
3 —