Bedingungen für die Lieferung von elektrischem Strom. — Preise für den Bezug von elektrischem Strom. 237 verbrauch und bis zur Rückgabe des Messers für jeden an demselben entstandenen Schaden. § 8. Der Betrag für verbrauchten elektrischen Strom, dann die Zählermiete, Mieten für Beleuchtungskörper und event. andere Lieferungen wird von den Abnehmern monatlich eingehoben, und ist sofort bei Vorlage der be¬ treffenden Quittung zu zahlen. Wird die Zahlung nicht bei der dritten Vorlage der Rechnung geleistet oder weigert sich der Abnehmer, die vorstehenden Bedingungen zu er¬ füllen, so kann ihm unbeschadet der bereits entstandenen Ansprüche sofort der Strom entzogen werden. § 9. Der Verwaltungsrat des Elektrizitätswerkes bezw. die Direktion behält sich vor, mit größeren Abnehmern be¬ sondere Vereinbarungen zu treffen. § 10. Vorstehende Bedingungen bleiben bis auf weiteres in Kraft. Abänderungen desselben können jederzeit vom Verwaltungsrat vorgenommen werden und treten dann unbeschadet noch bestehender Verträge 3 Monate nach der Verlautbarung in Rechtsgiltigkeit. Elektrizitätswerk Innsbruck. Gegeben im Juli 1903. Preise für den Bezug von elektrischem Strom. A) Ticht für Beleuchtungszwecke. I. Die Kosten des elektrischen Stromes werden für Be¬ leuchtung entweder nach der Anzahl der angeschlossenen Lampen zu einem jährlichen Pauschalpreise oder nach dem durch Elektrizitäts=Messer festgestellten Stromverbrauche zu einem bestimmten Einheitspreise verrechnet. II. Für die Pauschalverrechnung gilt die Kerze, für die Verrechnung nach Messern das Hektowatt als Einheit. III. Der Grundpreis für eine Hektowattstunde wird mit 7 Heller festgesetzt. Der Grundpreis für die Brennstunde der Glühlampe beträgt daher ungefähr Bei Bogenlampen wird die Zuschaltung eines „Divi¬ sors“ gefordert und stellt sich hiebei die Konsumberechnung, wie folgt: Für 1 Bogenlampe u. Brennstunde 8 Amp. 18.6 Heller „ „ „ „ 12 „ 28 „ „ „ „ 16 „ 37.3 „ Pauschalverrechnung. Jährlicher Pauschalpreis pro installierte Kerze. IV. I. a) Wohnungen, unter der Bedingung, K h daß sämtliche innerhalb der Wohnung liegende Räume elektrisch beleuchtet wer¬ den und unter der weiteren Bedingung, daß jeder Wohnraum (Speise=, Schlaf=, Besuchs=, Studier=, Spiel=, Rauch=, Frem¬ den= und Kinder=Zimmer) mit mindestens 16 Kerzen, Küche mit mindestens 10 Kerzen, Gänge, Abort, Dienstboten= und Bade¬ zimmer, Garderobe, Speise mit mindestens 5 Kerzen beleuchtet wird ........ 1 — Dazugehöriger Speicher, Keller, Gar¬ tenzimmer oder Veranden und abseits ge¬ legene Vorratsräume werden ebenfalls zum selben Preise berechnet. b) Sollten in einer Wohnung nur ein= oder mehrere Räume, jedoch nicht alles, be¬ leuchtet werden, also z. B. Speisezimmer allein, oder Speisezimmer und Schlaf¬ zimmer allein, ec. ec. c) Treppenhäuser, Hausflur u. Gänge welche nicht innerhalb der Wohnung liegen .. II. a) Geschäfte, Verkaufsgewölbe aller Art, samt allen dazugehörigen Nebenräumen (Komptoirs, Magazine ec.) ohne Rücksicht, ob sämtliche Räume oder nur ein Teil installiert ist, welche um 7 Uhr abends geschlossen werden...... b) Schaufensterbeleuchtungen allein.... c) Wie vorstehend mit Ladenschluß nach halb 8 Uhr abends..... d) Fabriksräume mit vorwiegend Nachtbe¬ trieb oder mit größeren dunkeln Souter¬ rain=Räumen e) Werkstätten und Fabriksräume mit teil¬ weisem Nachtbetrieb, sowie Brauereien, wobei nur ein geringer Teil der instal¬ lierten Lampen gleichzeitig benützt wird. III. a) Kanzleien und Arbeitsräume in Aemtern, Instituten und Schulen oder wenn solche innerhalb der Wohnung sich befinden... b) Schulzimmer, Hörsäle, Laboratorien, Ver¬ suchs= und Aufbewahrungsräume, Aus¬ stellungsräume, Kirchenbeleuchtung, Illu¬ minationen in Kirchen, Klosterräume.. c) Krankenzimmer in Spitälern..... d) Nachtlichter in Spitälern... e) Wachstuben, Telegraphen= oder Telephon¬ Räume, Diensträume mit Nachtbetrieb, Bäckereien und sonstige Gewerbe mit Nachtbetrieb und Lampen, welche die ganze Nacht brennen..... k) Lampen, welche Tag und Nacht in Betrieb sind IV. Hotels, Cafés und Wirtschaften. a) Hotels= oder Pensions=Wirtschaftsräume aller Art (Speisesäle und Restaurations¬ lokale, Lese=, Rauch= und Spielzimmer, Gänge, Treppen und Klosets, Bade=, Putz¬ K h 1 1 80 1 50 1 20 1 70 1 80 1 20. 1 50 1 20 1 20 2 20. 2 50 3 —