Preise für den Bezug von elektrischem Strom. 239 kleinere Anzahl von Pferdekräften in den vorhergehenden Tarifklassen. Z. B.: Es kosten: 30 HP à K 150 = K 4500 31—34 „ noch „ 4500 35 „ „ „ 130 = „ 4550 Das Elektrizitätswerk ermittelt den für die Pauschal¬ berechnung maßgebenden Stromverbrauch, wobei die höchste Leistung, bezw. Inanspruchnahme des Motors der Berechnung zugrunde gelegt wird; es ist daher keines¬ wegs zulässig, die Pauschal=Berechnung einzig allein nach den angegebenen Pferdestärken des Motors vorzunehmen. Das Elektrizitätswerk ist jederzeit berechtigt, die Kontrolle über die beschränkte Benützung auszuüben. Wenn ein Stromabnehmer bei einer Ueberschreitung der beschränkten Betriebszeit betroffen wird, so wird ihm nicht nur die Begünstigung der Pauschalberechnung für beschränkte Benützung entzogen, sondern er hat auch seit Beginn seines motorischen Betriebes bezw. vom Beginne des Jahres, in welchem die Ueberschreitung der Betriebs¬ zeit konstatiert wurde (§ 6), die Gebühr für unbeschränkte Benützung nachzuzahlen. XII. Für Flügel=Ventilatoren, Nähmaschinen und sonstige Hausindustrie werden folgende Pauschalpreise festgestellt: 1/16 HP pro Jahr K 15 ⅛ „ „ „ „ 25 1 I4 „ „ „ „ 12 „ „ „ „ 100 Die Benützung ist unbeschränkt. XIII. Bei Berechnung nach Elektrizitäts=Messern wird das Hektowatt mit 2 Heller für die Stunde berechnet. Ohne Berücksichtigung der Benützungsdauer stellen sich danach die Kosten des Motorenbetriebes für eine Stunde ungefähr wie folgt: Bei einem Motor von ¼ HP auf K —.06 „ „ „ „ ½ „ „ „ —.10.6 „ „ „ „ 1 „ „ „ —.20 „ „ „ „ 2 „ „ „ —.38,6 „ „ „ „ 3 „ „ „ —.56,6 „ „ „ „ 5 „ „ „ —.96,6 Wird der Motor nicht voll ausgenützt, so tritt eine Verminderung des Stromverbrauches ein. Rabatte werden auf diesen Einheitspreis nicht ge¬ geben, weil der Abnehmer, im Falle ungünstiger Berech¬ nung gegenüber dem Pauschale, ohnedies mit dem 1. des folgenden Monates auf die Pauschalberechnung über¬ gehen kann. XIV. Mit Abnehmern, welche Motoren über 50 HP. zum Anschlusse bringen, können besondere Kostenfeststellungen vereinbart werden. XV. Elektromotoren dürfen ohne Zustimmung des Elek¬ trizitätswerkes für Beleuchtungszwecke nicht verwendet werden. Geschieht dies aber, so wird der ganze Strom¬ verbrauch auf Grund der Erhebungen der Direktion des Elektrizitätswerkes, nach den Preisen für Beleuchtung berechnet; zum Betriebe einer Gleichstrom=Maschine, welche die Ladung von Accumulatoren zu besorgen hat, darf der Strom nur mit Zustimmung des Elektrizitätswerkes und nur auf Grund besonderer Vereinbarungen benützt werden. XVI. Stromabgabe für Heizkörper. a) Allgemeines. Für Heizung wird in der Regel Strom von 100 Volt Spannung abgegeben. Es wird besonders bemerkt, daß das Elektrizitätswerk Innsbruck den Anschluß von größeren Heizungsanlagen nur in dem Falle ohne weiteres gestatten kann, wenn das für den Konsum in Betracht kommende Leitungsnetz stark genug dimensioniert ist. Im andern Falle bleibt es einem separaten Ueberein¬ kommen überlassen, inwieweit der Konsument die Kosten der etwa nötigen Verstärkung des Leitungsnetzes oder des Anschlusses zu tragen hat. Die Herstellung sonstiger Zuleitungen, Wandanschlüsse u. s. w. hat der Konsument zu bestreiten. Im Falle größere mit eigenen Wandanschlüssen versehene Heizapparate, die nur zeitweise in Verwendung sind, nicht mehr benötigt werden, wird der Anschluß mit einer Plombe versehen. Bei Wiederingebrauchnahme des Apparates ist das Elektrizitätswerk Innsbruck zu verständigen, damit es die Plombe entfernt. Wenn eine Plombe geöffnet oder verletzt angetroffen wird, hat der Konsument den Strom zu bezahlen, gerade¬ so, als ob er denselben verwendet hätte. Für alle Heizungsanlagen wird auch der Strom nach Elektrizitätszahlern abgegeben und gilt dann der Preis vom 2 Hellern pro Hektowattstunde. b) Elektrische Oefen. Zur Heizung von Wohnräumen werden folgende Typen elektrischer Oefen geführt, für welche der Strom im Monatspauschale abgegeben wird. Die entsprechenden Oefen können auch vom Elekirizi¬ tätswerk Innsbruck gegen Barzahlung oder gegen monat¬ liche Raten, welche ohne Rücksicht auf die Benützung des Apparates in 12—24 aufeinanderfolgenden Monaten, vom Tage der Uebernahme an gerechnet, zu entrichten sind, bezogen werden. c) Kleine Apparate in Privathäusern. Nachstehend verzeichnete kleine Heizapparate für den Familienbedarf bis zu einem Stromverbrauch von 3½ Amp. u. zw.: Bügeleisen, kleine Milchtöpfe, Teemaschinen, Kaffeemaschinen, Sterilisierapparate, Brennscheerenwärmer und Zigarrenanzünder werden mit K 16 pro Jahr pau¬ schaliert. Bei höherem Stromverbrauch als 3½ Amp. erhöht sich auch der Pauschalbetrag im gleichen Ver¬ hältnisse. d) Kleine Heizapparate in Geschäftshäusern und für Gewerbe. Kleine Heiapparate für geschäftliche Zwecke bis zu einem Stromvelbrauch von Maximum 10 Amp. werden zu folgendem Tarif pauschaliert: Im Falle bezüglich Schätzung der Betriebsstunden zwischen dem Eler rizitätswerk Innsbruck und dem Kon¬ sumenten teine Einigung erzielt wird, so ist in den Strom¬