Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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Preise für den Bezug von elektrischem Strom.
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kleinere Anzahl von Pferdekräften in den vorhergehenden
Tarifklassen. Z. B.: Es kosten:
30 HP à K 150 = K 4500
31—34 „ noch „ 4500
35 „ „ „ 130 = „ 4550
Das Elektrizitätswerk ermittelt den für die Pauschal¬
berechnung maßgebenden Stromverbrauch, wobei die
höchste Leistung, bezw. Inanspruchnahme des Motors der
Berechnung zugrunde gelegt wird; es ist daher keines¬
wegs zulässig, die Pauschal=Berechnung einzig allein nach
den angegebenen Pferdestärken des Motors vorzunehmen.
Das Elektrizitätswerk ist jederzeit berechtigt, die Kontrolle
über die beschränkte Benützung auszuüben.
Wenn ein Stromabnehmer bei einer Ueberschreitung
der beschränkten Betriebszeit betroffen wird, so wird ihm
nicht nur die Begünstigung der Pauschalberechnung für
beschränkte Benützung entzogen, sondern er hat auch seit
Beginn seines motorischen Betriebes bezw. vom Beginne
des Jahres, in welchem die Ueberschreitung der Betriebs¬
zeit konstatiert wurde (§ 6), die Gebühr für unbeschränkte
Benützung nachzuzahlen.
XII.
Für Flügel=Ventilatoren, Nähmaschinen und sonstige
Hausindustrie werden folgende Pauschalpreise festgestellt:
1/16 HP pro Jahr K 15
⅛ „ „ „ „ 25
1
I4 „ „ „ „
12 „ „ „ „ 100
Die Benützung ist unbeschränkt.
XIII.
Bei Berechnung nach Elektrizitäts=Messern wird das
Hektowatt mit 2 Heller für die Stunde berechnet.
Ohne Berücksichtigung der Benützungsdauer stellen
sich danach die Kosten des Motorenbetriebes für eine
Stunde ungefähr wie folgt:
Bei einem Motor von ¼ HP auf K —.06
„ „ „ „ ½ „ „ „ —.10.6
„ „ „ „ 1 „ „ „ —.20
„ „ „ „ 2 „ „ „ —.38,6
„ „ „ „ 3 „ „ „ —.56,6
„ „ „ „ 5 „ „ „ —.96,6
Wird der Motor nicht voll ausgenützt, so tritt eine
Verminderung des Stromverbrauches ein.
Rabatte werden auf diesen Einheitspreis nicht ge¬
geben, weil der Abnehmer, im Falle ungünstiger Berech¬
nung gegenüber dem Pauschale, ohnedies mit dem 1. des
folgenden Monates auf die Pauschalberechnung über¬
gehen kann.
XIV.
Mit Abnehmern, welche Motoren über 50 HP. zum
Anschlusse bringen, können besondere Kostenfeststellungen
vereinbart werden.
XV.
Elektromotoren dürfen ohne Zustimmung des Elek¬
trizitätswerkes für Beleuchtungszwecke nicht verwendet
werden. Geschieht dies aber, so wird der ganze Strom¬
verbrauch auf Grund der Erhebungen der Direktion des
Elektrizitätswerkes, nach den Preisen für Beleuchtung
berechnet; zum Betriebe einer Gleichstrom=Maschine, welche
die Ladung von Accumulatoren zu besorgen hat, darf
der Strom nur mit Zustimmung des Elektrizitätswerkes
und nur auf Grund besonderer Vereinbarungen benützt
werden.
XVI.
Stromabgabe für Heizkörper.
a) Allgemeines.
Für Heizung wird in der Regel Strom von 100 Volt
Spannung abgegeben.
Es wird besonders bemerkt, daß das Elektrizitätswerk
Innsbruck den Anschluß von größeren Heizungsanlagen
nur in dem Falle ohne weiteres gestatten kann, wenn
das für den Konsum in Betracht kommende Leitungsnetz
stark genug dimensioniert ist.
Im andern Falle bleibt es einem separaten Ueberein¬
kommen überlassen, inwieweit der Konsument die Kosten
der etwa nötigen Verstärkung des Leitungsnetzes oder
des Anschlusses zu tragen hat.
Die Herstellung sonstiger Zuleitungen, Wandanschlüsse
u. s. w. hat der Konsument zu bestreiten. Im Falle größere
mit eigenen Wandanschlüssen versehene Heizapparate, die
nur zeitweise in Verwendung sind, nicht mehr benötigt
werden, wird der Anschluß mit einer Plombe versehen.
Bei Wiederingebrauchnahme des Apparates ist das
Elektrizitätswerk Innsbruck zu verständigen, damit es die
Plombe entfernt.
Wenn eine Plombe geöffnet oder verletzt angetroffen
wird, hat der Konsument den Strom zu bezahlen, gerade¬
so, als ob er denselben verwendet hätte.
Für alle Heizungsanlagen wird auch der Strom nach
Elektrizitätszahlern abgegeben und gilt dann der Preis
vom 2 Hellern pro Hektowattstunde.
b) Elektrische Oefen.
Zur Heizung von Wohnräumen werden folgende Typen
elektrischer Oefen geführt, für welche der Strom im
Monatspauschale abgegeben wird.
Die entsprechenden Oefen können auch vom Elekirizi¬
tätswerk Innsbruck gegen Barzahlung oder gegen monat¬
liche Raten, welche ohne Rücksicht auf die Benützung des
Apparates in 12—24 aufeinanderfolgenden Monaten,
vom Tage der Uebernahme an gerechnet, zu entrichten
sind, bezogen werden.
c) Kleine Apparate in Privathäusern.
Nachstehend verzeichnete kleine Heizapparate für den
Familienbedarf bis zu einem Stromverbrauch von 3½
Amp. u. zw.: Bügeleisen, kleine Milchtöpfe, Teemaschinen,
Kaffeemaschinen, Sterilisierapparate, Brennscheerenwärmer
und Zigarrenanzünder werden mit K 16 pro Jahr pau¬
schaliert. Bei höherem Stromverbrauch als 3½ Amp.
erhöht sich auch der Pauschalbetrag im gleichen Ver¬
hältnisse.
d) Kleine Heizapparate in Geschäftshäusern
und für Gewerbe.
Kleine Heiapparate für geschäftliche Zwecke bis zu
einem Stromvelbrauch von Maximum 10 Amp. werden
zu folgendem Tarif pauschaliert:
Im Falle bezüglich Schätzung der Betriebsstunden
zwischen dem Eler rizitätswerk Innsbruck und dem Kon¬
sumenten teine Einigung erzielt wird, so ist in den Strom¬