Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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Bedingungen für die Lieferung von elektrischem Strom.
Diese Gebühren werden ab 1. Jänner 1903 für Ein¬
richtungen, welche vom Werke besorgt werden, auf die
Hälfte herabgesetzt. Für durch fremde Installateure be¬
sorgte Installationen bleibt im Sinne der alten Vor¬
schriften die volle Gebühr, zuzüglich eines 20 prozentigen
Zuschlages in Kraft.
Für Häuser und Grundstücke, bezüglich welcher die
Anschlußgebühr bereits für das ganze Objekt nach dem
alten Tarife bezahlt wurde, sind keinerlei Anschlußge¬
bühren nachzuzahlen, von wem immer und für wen immer
Erweiterungsanlagen innerhalb des betreffenden Objektes
gemacht werden. Für Häuser und Grundstücke, für welche
der Anschluß des ganzen Hauses nach der auf die Hälfte
ermäßigten Gebühr berechnet wird, was nur in der An¬
nahme geschieht, daß die gesamten Installationen vom
Werke selbst besorgt werden, ist bei allen nachträglich
durch andere Installateure ausgeführten Einrichtungen
eine Anschluß=Ergänzungsgebühr von 2 Kronen pro neu
installierter Lampenstelle, Apparat oder Motor zu bezahlen.
Ist ein Haus oder Grundstück an das Leitungsnetz an¬
geschlossen, die Anschlußgebühr jedoch nur nach Maßgabe
der wirklich zur Ausführung gelangten Inneneinrich¬
tungen von wem immer bezahlt worden, gilt jede inner¬
halb dieses Hauses ader Grundstückes zur Ausführung
kommende Installation nicht mehr als Neuanlage, sondern
als Erweiterung, für welche als Anschluß=Ergänzungs¬
gebühr nur jener Betrag zu entrichten kommt, welcher
mit Zugrundelegung des obigen Stufen=Tarifes der Ge¬
samtinstallation gegenüber den bereits vergebührten Ein¬
richtungen entspricht. Werden solche Erweiterungsanlagen
durch das Elektrizitätswerk ausgeführt, wird die tarif¬
mäßige Ergänzungsgebühr auf die Hälfte ermäßigt, bei
Ausführung durch einen anderen Installateur hingegen
muß die volle Ergänzungsgebühr zuzüglich eines 20%igen
Zuschlages und in keinem Falle weniger als 2 Kronen
pro neu installierter Lampenstelle, Apparat oder Motor
bezahlt werden. Sollte für die Anschlußstelle der inneren
Einrichtung an das Leitungskabel kein an der Straße
liegender Raum zur Verfügung stehen, muß für die
Kabelzuleitung innerhalb des Grundstückes pro laufenden
Meter ab Straßengrenze eine weitere Gebühr von 8 K
bezahlt werden. Wird eine Anlage ganz aufgegeben,
sind bei ihrem Wiederanschlusse die Gebühren neuerlich
zu entrichten.
S 4.
Der elektrische Strom kann entweder nach Verrechnung
der durch Elektrizitäts=Messer festgestellten Menge oder in
Fällen, in welchen der jeweilige Strombedarf der Anlage
an ganz bestimmte Umstände gebunden ist, nach Pauschal¬
preisen bezogen werden.
§ 5.
Die staatlich geaichten Elektrizitäts=Messer werden vom
Elektrizitätswerk gegen eine bestimmte, ihrer Größe ent¬
sprechenden Leihgebühr und Ausfolgung einer Empfangs¬
bescheinigung abgegeben.
Anlagen, welche Strom für Licht und gewerbliche
Zwecke benötigen, erhalten für jede dieser beiden Ver¬
wendungsarten einen besonderen Messer.
Ueber Größe, Art und Aufstellungsort der zu ver¬
wendenden Elektrizitäts=Messer steht allein dem Elektrizi¬
tätswerk die Entscheidung zu. In der Regel sind die
Messer an geschützten, leicht zugänglichen Orten unterzu¬
bringen und wenn erforderlich über Verlangen des Elek¬
trizitätswerkes auf Kosten des Abnehmers mit einem ver¬
schließbaren Schutzkasten zu umgeben. Handhabungen an
denselben dürfen nur durch die Angestellten des Elektrizi¬
tätswerkes vorgenommen werden.
Die Instandhaltung und Ausbesserung der leihweise
überlassenen Elektrizitäts=Messer erfolgt unentgeltlich durch
das Elektrizitätswerk.
Wird auf ausdrückliches Verlangen des Abnehmers
eine Prüfung des Messers vorgenommen und entspricht
sein Genauigkeitsgrad dem vom staatlichen Aichamte vor¬
geschriebenen, so hat der Abnehmer die Kosten der
Prüfung zu bezahlen und zwar:
1. Wenn die Prüfung hier vorgenommen werden
konnte, 10 Kronen.
2. Wenn die Prüfung durch das k. k. Normal¬
Aichamt in Wien vorgenommen werden mußte,
30 Kronen.
Wenn die Prüfung tatsächliche Mängel des Messers
ergibt, so wird derselbe auf Kosten des Werkes ausge¬
wechselt und sind hiefür keine Gebühren zu entrichten.
Bei auffallenden Verbrauchs=Unterschieden oder wenn der
Messer aus irgend einem Grunde stillgestanden hat, wird
der Durchschnitt des vorhergehenden und nachfolgenden
Monats als Maß angenommen. Wird eine Ausbesserung
oder Auswechslung jedoch durch Verschulden des Ab¬
nehmers, seiner Angehörigen oder Bediensteten notwendig,
so ist derselbe zur Erstattung der entsprechenden Kosten
verpflichtet. Hat ein solches Verschulden die gänzliche
Unbrauchbarkeit des Elektrizitäts=Messers zur Folge, so
hat der Abnehmer den Wert des Messers zu bezahlen.
Die Feststellung des Verschuldens erfolgt durch den Ver¬
waltungsrat des Elektrizitätswerkes nach Anhörung des
Beschuldigten.
§ 6.
Bei Verrechnung nach Pauschalpreisen behält sich das
Elektrizitätswerk das Recht vor, von Zeit zu Zeit die
pauschalierte Beleuchtungs= oder Motorenanlage auf ihre
Lichtstärke bezw. Kraftinanspruchnahme zu kontrollieren.
Sollte bei pauschalierten Anlagen eine Auswechslung der
angemeldeten Glühlampen durch solche höherer Leucht¬
kraft oder eine höhere Kraftinanspruchnahme des Motors
als wie bei Inbetriebsetzung desselben vorgefunden wer¬
den, so hat der Konsument, abgesehen von einer sonstigen
Verantwortung dieser Handlungsweise, den Mehrkonsum
an Strom im Verhältnis zum Pauschale vom Tage der
vorausgegangenen Kontrolle, und wenn eine solche noch
nicht stattgefunden, vom Beginn des Jahres, in welchem
die Ueberschreitung wahrgenommen wurde, binnen acht
Tagen nach stattgefundener Kontrolle an das Elektrizitäts¬
werk Innsbruck bar zu entrichten.
S 7.
Außer den durch die eingerichteten Schaltapparate
(Aus= und Umschalter, Wandkonnektoren und anderen für
die Handhabung durch die Abnehmer bestimmten Vor¬
richtungen) gestatteten Eingriffen, sind von den elektrischen
Einrichtungen alle schädlichen Einflüsse fernzuhalten, und
es ist darauf zu achten, daß seitens Unberufener nicht
irgendwelche Eingriffe vorgenommen werden.
Zeigen sich Isolations= oder sonstige Fehler, so ist das
Elektrizitätswerk hievon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
Dem Elektrizitätswerk steht das Recht zu, von Zeit zu
Zeit die Elektrizitäts=Messer und Inneneinrichtungen auf
ihre Brauchbarkeit zu prüfen. Der Abnehmer muß zu
diesem Behufe unweigerlich dem Beauftragten des Werkes,
der sich als solcher auszuweisen hat, den Zutritt zu den
in Betracht kommenden Räumlichkeiten gestatten.
Wenn der Abnehmer ohne genügenden Grund eine
solche Prüfung nicht zuläßt oder eine willkürliche Aen¬
derung seiner Einrichtungen sich erlaubt oder die In¬
standsetzung einer nach stattgefundener Untersuchung als
nicht mehr für den Gebrauch geeigneten Einrichtung ab¬
lehnt, steht dem Elektrizitätswerk das Recht zu, die Leitung
absperren zu lassen und die Stromlieferung sofort einzu¬
stellen, ohne daß dem Abnehmer hieraus ein Recht auf
Schadenersatz=Anspruch erwächst. Der Abnehmer haftet
dem Elektrizitätswerk bis zur Absperrung der Leitung für
jeden durch den Elektrizitats=Messer angezeigten Strom¬