236 Bedingungen für die Lieferung von elektrischem Strom. Diese Gebühren werden ab 1. Jänner 1903 für Ein¬ richtungen, welche vom Werke besorgt werden, auf die Hälfte herabgesetzt. Für durch fremde Installateure be¬ sorgte Installationen bleibt im Sinne der alten Vor¬ schriften die volle Gebühr, zuzüglich eines 20 prozentigen Zuschlages in Kraft. Für Häuser und Grundstücke, bezüglich welcher die Anschlußgebühr bereits für das ganze Objekt nach dem alten Tarife bezahlt wurde, sind keinerlei Anschlußge¬ bühren nachzuzahlen, von wem immer und für wen immer Erweiterungsanlagen innerhalb des betreffenden Objektes gemacht werden. Für Häuser und Grundstücke, für welche der Anschluß des ganzen Hauses nach der auf die Hälfte ermäßigten Gebühr berechnet wird, was nur in der An¬ nahme geschieht, daß die gesamten Installationen vom Werke selbst besorgt werden, ist bei allen nachträglich durch andere Installateure ausgeführten Einrichtungen eine Anschluß=Ergänzungsgebühr von 2 Kronen pro neu installierter Lampenstelle, Apparat oder Motor zu bezahlen. Ist ein Haus oder Grundstück an das Leitungsnetz an¬ geschlossen, die Anschlußgebühr jedoch nur nach Maßgabe der wirklich zur Ausführung gelangten Inneneinrich¬ tungen von wem immer bezahlt worden, gilt jede inner¬ halb dieses Hauses ader Grundstückes zur Ausführung kommende Installation nicht mehr als Neuanlage, sondern als Erweiterung, für welche als Anschluß=Ergänzungs¬ gebühr nur jener Betrag zu entrichten kommt, welcher mit Zugrundelegung des obigen Stufen=Tarifes der Ge¬ samtinstallation gegenüber den bereits vergebührten Ein¬ richtungen entspricht. Werden solche Erweiterungsanlagen durch das Elektrizitätswerk ausgeführt, wird die tarif¬ mäßige Ergänzungsgebühr auf die Hälfte ermäßigt, bei Ausführung durch einen anderen Installateur hingegen muß die volle Ergänzungsgebühr zuzüglich eines 20%igen Zuschlages und in keinem Falle weniger als 2 Kronen pro neu installierter Lampenstelle, Apparat oder Motor bezahlt werden. Sollte für die Anschlußstelle der inneren Einrichtung an das Leitungskabel kein an der Straße liegender Raum zur Verfügung stehen, muß für die Kabelzuleitung innerhalb des Grundstückes pro laufenden Meter ab Straßengrenze eine weitere Gebühr von 8 K bezahlt werden. Wird eine Anlage ganz aufgegeben, sind bei ihrem Wiederanschlusse die Gebühren neuerlich zu entrichten. S 4. Der elektrische Strom kann entweder nach Verrechnung der durch Elektrizitäts=Messer festgestellten Menge oder in Fällen, in welchen der jeweilige Strombedarf der Anlage an ganz bestimmte Umstände gebunden ist, nach Pauschal¬ preisen bezogen werden. § 5. Die staatlich geaichten Elektrizitäts=Messer werden vom Elektrizitätswerk gegen eine bestimmte, ihrer Größe ent¬ sprechenden Leihgebühr und Ausfolgung einer Empfangs¬ bescheinigung abgegeben. Anlagen, welche Strom für Licht und gewerbliche Zwecke benötigen, erhalten für jede dieser beiden Ver¬ wendungsarten einen besonderen Messer. Ueber Größe, Art und Aufstellungsort der zu ver¬ wendenden Elektrizitäts=Messer steht allein dem Elektrizi¬ tätswerk die Entscheidung zu. In der Regel sind die Messer an geschützten, leicht zugänglichen Orten unterzu¬ bringen und wenn erforderlich über Verlangen des Elek¬ trizitätswerkes auf Kosten des Abnehmers mit einem ver¬ schließbaren Schutzkasten zu umgeben. Handhabungen an denselben dürfen nur durch die Angestellten des Elektrizi¬ tätswerkes vorgenommen werden. Die Instandhaltung und Ausbesserung der leihweise überlassenen Elektrizitäts=Messer erfolgt unentgeltlich durch das Elektrizitätswerk. Wird auf ausdrückliches Verlangen des Abnehmers eine Prüfung des Messers vorgenommen und entspricht sein Genauigkeitsgrad dem vom staatlichen Aichamte vor¬ geschriebenen, so hat der Abnehmer die Kosten der Prüfung zu bezahlen und zwar: 1. Wenn die Prüfung hier vorgenommen werden konnte, 10 Kronen. 2. Wenn die Prüfung durch das k. k. Normal¬ Aichamt in Wien vorgenommen werden mußte, 30 Kronen. Wenn die Prüfung tatsächliche Mängel des Messers ergibt, so wird derselbe auf Kosten des Werkes ausge¬ wechselt und sind hiefür keine Gebühren zu entrichten. Bei auffallenden Verbrauchs=Unterschieden oder wenn der Messer aus irgend einem Grunde stillgestanden hat, wird der Durchschnitt des vorhergehenden und nachfolgenden Monats als Maß angenommen. Wird eine Ausbesserung oder Auswechslung jedoch durch Verschulden des Ab¬ nehmers, seiner Angehörigen oder Bediensteten notwendig, so ist derselbe zur Erstattung der entsprechenden Kosten verpflichtet. Hat ein solches Verschulden die gänzliche Unbrauchbarkeit des Elektrizitäts=Messers zur Folge, so hat der Abnehmer den Wert des Messers zu bezahlen. Die Feststellung des Verschuldens erfolgt durch den Ver¬ waltungsrat des Elektrizitätswerkes nach Anhörung des Beschuldigten. § 6. Bei Verrechnung nach Pauschalpreisen behält sich das Elektrizitätswerk das Recht vor, von Zeit zu Zeit die pauschalierte Beleuchtungs= oder Motorenanlage auf ihre Lichtstärke bezw. Kraftinanspruchnahme zu kontrollieren. Sollte bei pauschalierten Anlagen eine Auswechslung der angemeldeten Glühlampen durch solche höherer Leucht¬ kraft oder eine höhere Kraftinanspruchnahme des Motors als wie bei Inbetriebsetzung desselben vorgefunden wer¬ den, so hat der Konsument, abgesehen von einer sonstigen Verantwortung dieser Handlungsweise, den Mehrkonsum an Strom im Verhältnis zum Pauschale vom Tage der vorausgegangenen Kontrolle, und wenn eine solche noch nicht stattgefunden, vom Beginn des Jahres, in welchem die Ueberschreitung wahrgenommen wurde, binnen acht Tagen nach stattgefundener Kontrolle an das Elektrizitäts¬ werk Innsbruck bar zu entrichten. S 7. Außer den durch die eingerichteten Schaltapparate (Aus= und Umschalter, Wandkonnektoren und anderen für die Handhabung durch die Abnehmer bestimmten Vor¬ richtungen) gestatteten Eingriffen, sind von den elektrischen Einrichtungen alle schädlichen Einflüsse fernzuhalten, und es ist darauf zu achten, daß seitens Unberufener nicht irgendwelche Eingriffe vorgenommen werden. Zeigen sich Isolations= oder sonstige Fehler, so ist das Elektrizitätswerk hievon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Dem Elektrizitätswerk steht das Recht zu, von Zeit zu Zeit die Elektrizitäts=Messer und Inneneinrichtungen auf ihre Brauchbarkeit zu prüfen. Der Abnehmer muß zu diesem Behufe unweigerlich dem Beauftragten des Werkes, der sich als solcher auszuweisen hat, den Zutritt zu den in Betracht kommenden Räumlichkeiten gestatten. Wenn der Abnehmer ohne genügenden Grund eine solche Prüfung nicht zuläßt oder eine willkürliche Aen¬ derung seiner Einrichtungen sich erlaubt oder die In¬ standsetzung einer nach stattgefundener Untersuchung als nicht mehr für den Gebrauch geeigneten Einrichtung ab¬ lehnt, steht dem Elektrizitätswerk das Recht zu, die Leitung absperren zu lassen und die Stromlieferung sofort einzu¬ stellen, ohne daß dem Abnehmer hieraus ein Recht auf Schadenersatz=Anspruch erwächst. Der Abnehmer haftet dem Elektrizitätswerk bis zur Absperrung der Leitung für jeden durch den Elektrizitats=Messer angezeigten Strom¬