Auszug aus der Dienstboten=Ordnung. — Bedingungen für die Lieferung von elektrischem Strom. 235 Verweigert der Dienstgeber die Ausstellung eines Zeugnisses, oder ist der Dienstbote mit dem Inhalte des¬ selben nicht zufrieden, so hat der Gemeindevorsteher, nach Einvernehmung beider Teile, die für das Zeugnis be¬ stimmte Rubrik auszufüllen und das Gemeindesiegel bei¬ zudrücken. Der Dienstgeber, der einem Dienstboten wissentlich ein wahrheitswidriges Zeugnis ausstellt, ist unbeschadet seiner Haftung für den hieraus entspringenden Nachteil mit einer angemessenen Strafe zu ahnden. § 41. Kompetenz der Gemeindevorsteher und Gerichts¬ behörden bei Streitigkeiten. Streitigkeiten zwischen Dienstgebern und Dienstboten oder den gesetzlichen Vertretern nicht eigenberechtigter Dienstboten, welche aus dem Dienstverhältnisse hergeleitet werden und während des Bestandes desselben, oder wenigstens vor Ablauf von dreißig Tagen, vom Tage, als das Dienstverhältnis aufhörte, angebracht werden, sind von dem Gemeindevorsteher in kurzem Wege, mit Ausschließung von Parteien= oder Zeugeneiden, zu ver¬ handeln und zu entscheiden. Hiezu ist, falls das Dienstverhältnis erst zu Stande kommen soll, jener Gemeindevorsteher berufen, in dessen Bezirke der Geklagte sich aufhält, sonst aber jener, in dessen Bezirke das Dienstverhältnis besteht oder be¬ standen hat. Hätte die verurteilte Partei mittlerweile ihren Auf¬ enthalt in einer anderen Gemeinde genommen, so ist durch den Vorsteher dieser letzteren der Vollzug des rechts¬ kräftigen Erkenntnisses zu erwirken. Jene Streitigkeiten, welche nach Verlauf der Frist von dreißig Tagen erhoben werden, gehören zur ordent¬ lichen Amtshandlung der Gerichtsbehörden. § 43. Strafbestimmungen. Uebertretungen dieser Dienstbotenordnung sind mit Geld= oder Arreststrafen zu ahnden. Geldstrafen fließen in die Armenkasse und dürfen bei Dienstboten den Betrag von 10 Kronen und bei anderen Personen den Betrag von 80 Kronen nicht übersteigen. Arrest kann bis zu 8 Tagen verhängt und mit Beob¬ achtung der Bestimmungen des Strafgesetzes durch Fasten verschärft werden. Bedingungen für die Lieferung von elektrischem Strom. § 1. Der elektrische Strom (Wechselstrom von 100 Volt Spannung) wird für Licht, Kraft (einphasig und zwei¬ phasig 2X100 Volt), Beheizung und andere Zwecke auf Grund der nachstehenden Bedingungen im ganzen Be¬ reiche des Leitungsnetzes und in dem Umfange der je¬ weiligen Leistungsfähigkeit des städtischen Elektrizitäts¬ werkes, soweit nicht Natur= oder sonstige unvermeidliche Ereignisse hindernd eintreten, ununterbrochen während der Tag= und Nachtstunden abgegeben. Die Leitung des Elektrizitätswerkes ist jedoch befugt, behufs Vornahme unaufschiebbarer Arbeiten nach vorher erfolgter Verständigung bzw. verlautbarter Kundmachung kurze Unterbrechungen im Betriebe während der Tages¬ stunden eintreten zu lassen. Im Falle einer Störung in der Stromabgabe haben nur die Pauschal=Abnehmer ein Recht auf Schadenersatz und zwar nur insoweit, als sie bei Unterbrechungen über 24 Stunden die Rückvergütung des entsprechenden Teiles der vertragsmäßigen Pauschalsumme verlangen können. § 2. Die Herstellung der Hausanschlüsse, inbegriffen die Hauptabschmelzsicherung, die Lieferung und Aufstellung der Transformatoren, Strommesser und eventuellen Haupt¬ ausschalter, sowie alle vorkommenden Aenderungen und Ausbesserungen dieser Anlagen, erfolgt ausschließlich nur durch die Bediensteten des Elektrizitäts=Werkes Innsbruck. In welcher Weise ein Grundstück an das Leitungsnetz angeschlossen wird, bleibt dem Ermessen des Elektrizitäts¬ werkes überlassen; auch ist das Werk berechtigt, den zur Aufstellung gebrachten Transformator auf seine volle Kapazität auszunützen, und wird überhaupt jeder Ab¬ nehmer verpflichtet, die Einführung von Anschlußleitungen für benachbarte Grundstücke durch sein Besitztum unent¬ geltlich zu gestatten. Alle Abzweigkabel gehen in das Eigentum des Werkes über und werden daher auch von ihm fernerhin unter¬ halten. Alle hinter der Hauptabschmelzsicherung liegenden Inneneinrichtungen, die Ausbesserung, Abänderung und Erweiterung dieser Teile werden ebenfalls vom Elektrizitätswerk Innsbruck durch seine ange¬ stellten Monteure unter Leitung eines Ingenieurs aus¬ geführt. Die Lieferung von Beleuchtungskörpern aller Art wird vom Werke auch übernommen. Werden solche Inneneinrichtungen von einem andern Installateur in Innsbruck ausgeführt, so sind unter genauester Beachtung der vom Werke herausgegebenen und einen integrierenden Bestandteil dieser Bedingungen bildenden „Vorschriften für Installateure über die Aus¬ führung von elektrischen Anlagen, welche an das Leitungs¬ netz des Elektrizitätswerkes Innsbruck angeschlossen wer¬ den sollen", vom Installateur vor Beginn der An¬ schlußarbeiten die Anschlußgebühren bezw. Anschlu߬ ergänzungsgebühren sowie die normierten Prüfungs¬ taxen (in der Regel 40 Kr.) beim Werke zu erlegen. " § 3. Als Beisteuer für die Herstellung der Hausanschlüsse werden folgende Anschlußgebühren erhoben: Für eine Beleuchtungsanlage bis zu 10 Lampenstellen od. bei Motoren u. Apparaten bis zu 10 Amp. Stromverbrauch K 60 und darüber.