Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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Auszug aus der Dienstboten=Ordnung. — Bedingungen für die Lieferung von elektrischem Strom.
235
Verweigert der Dienstgeber die Ausstellung eines
Zeugnisses, oder ist der Dienstbote mit dem Inhalte des¬
selben nicht zufrieden, so hat der Gemeindevorsteher, nach
Einvernehmung beider Teile, die für das Zeugnis be¬
stimmte Rubrik auszufüllen und das Gemeindesiegel bei¬
zudrücken.
Der Dienstgeber, der einem Dienstboten wissentlich ein
wahrheitswidriges Zeugnis ausstellt, ist unbeschadet seiner
Haftung für den hieraus entspringenden Nachteil mit
einer angemessenen Strafe zu ahnden.
§ 41.
Kompetenz der Gemeindevorsteher und Gerichts¬
behörden bei Streitigkeiten.
Streitigkeiten zwischen Dienstgebern und Dienstboten
oder den gesetzlichen Vertretern nicht eigenberechtigter
Dienstboten, welche aus dem Dienstverhältnisse hergeleitet
werden und während des Bestandes desselben, oder
wenigstens vor Ablauf von dreißig Tagen, vom Tage,
als das Dienstverhältnis aufhörte, angebracht werden,
sind von dem Gemeindevorsteher in kurzem Wege, mit
Ausschließung von Parteien= oder Zeugeneiden, zu ver¬
handeln und zu entscheiden.
Hiezu ist, falls das Dienstverhältnis erst zu Stande
kommen soll, jener Gemeindevorsteher berufen, in dessen
Bezirke der Geklagte sich aufhält, sonst aber jener, in
dessen Bezirke das Dienstverhältnis besteht oder be¬
standen hat.
Hätte die verurteilte Partei mittlerweile ihren Auf¬
enthalt in einer anderen Gemeinde genommen, so ist
durch den Vorsteher dieser letzteren der Vollzug des rechts¬
kräftigen Erkenntnisses zu erwirken.
Jene Streitigkeiten, welche nach Verlauf der Frist
von dreißig Tagen erhoben werden, gehören zur ordent¬
lichen Amtshandlung der Gerichtsbehörden.
§ 43.
Strafbestimmungen.
Uebertretungen dieser Dienstbotenordnung sind mit
Geld= oder Arreststrafen zu ahnden.
Geldstrafen fließen in die Armenkasse und dürfen bei
Dienstboten den Betrag von 10 Kronen und bei anderen
Personen den Betrag von 80 Kronen nicht übersteigen.
Arrest kann bis zu 8 Tagen verhängt und mit Beob¬
achtung der Bestimmungen des Strafgesetzes durch Fasten
verschärft werden.
Bedingungen für die Lieferung von elektrischem Strom.
§ 1.
Der elektrische Strom (Wechselstrom von 100 Volt
Spannung) wird für Licht, Kraft (einphasig und zwei¬
phasig 2X100 Volt), Beheizung und andere Zwecke auf
Grund der nachstehenden Bedingungen im ganzen Be¬
reiche des Leitungsnetzes und in dem Umfange der je¬
weiligen Leistungsfähigkeit des städtischen Elektrizitäts¬
werkes, soweit nicht Natur= oder sonstige unvermeidliche
Ereignisse hindernd eintreten, ununterbrochen während
der Tag= und Nachtstunden abgegeben.
Die Leitung des Elektrizitätswerkes ist jedoch befugt,
behufs Vornahme unaufschiebbarer Arbeiten nach vorher
erfolgter Verständigung bzw. verlautbarter Kundmachung
kurze Unterbrechungen im Betriebe während der Tages¬
stunden eintreten zu lassen.
Im Falle einer Störung in der Stromabgabe haben
nur die Pauschal=Abnehmer ein Recht auf Schadenersatz
und zwar nur insoweit, als sie bei Unterbrechungen über
24 Stunden die Rückvergütung des entsprechenden Teiles
der vertragsmäßigen Pauschalsumme verlangen können.
§ 2.
Die Herstellung der Hausanschlüsse, inbegriffen die
Hauptabschmelzsicherung, die Lieferung und Aufstellung
der Transformatoren, Strommesser und eventuellen Haupt¬
ausschalter, sowie alle vorkommenden Aenderungen und
Ausbesserungen dieser Anlagen, erfolgt ausschließlich nur
durch die Bediensteten des Elektrizitäts=Werkes Innsbruck.
In welcher Weise ein Grundstück an das Leitungsnetz
angeschlossen wird, bleibt dem Ermessen des Elektrizitäts¬
werkes überlassen; auch ist das Werk berechtigt, den zur
Aufstellung gebrachten Transformator auf seine volle
Kapazität auszunützen, und wird überhaupt jeder Ab¬
nehmer verpflichtet, die Einführung von Anschlußleitungen
für benachbarte Grundstücke durch sein Besitztum unent¬
geltlich zu gestatten.
Alle Abzweigkabel gehen in das Eigentum des Werkes
über und werden daher auch von ihm fernerhin unter¬
halten.
Alle hinter der Hauptabschmelzsicherung liegenden
Inneneinrichtungen, die Ausbesserung, Abänderung und
Erweiterung dieser Teile werden ebenfalls vom
Elektrizitätswerk Innsbruck durch seine ange¬
stellten Monteure unter Leitung eines Ingenieurs aus¬
geführt.
Die Lieferung von Beleuchtungskörpern aller Art wird
vom Werke auch übernommen.
Werden solche Inneneinrichtungen von einem andern
Installateur in Innsbruck ausgeführt, so sind unter
genauester Beachtung der vom Werke herausgegebenen
und einen integrierenden Bestandteil dieser Bedingungen
bildenden „Vorschriften für Installateure über die Aus¬
führung von elektrischen Anlagen, welche an das Leitungs¬
netz des Elektrizitätswerkes Innsbruck angeschlossen wer¬
den sollen", vom Installateur vor Beginn der An¬
schlußarbeiten die Anschlußgebühren bezw. Anschlu߬
ergänzungsgebühren sowie die normierten Prüfungs¬
taxen (in der Regel 40 Kr.) beim Werke zu erlegen.
" § 3.
Als Beisteuer für die Herstellung der Hausanschlüsse
werden folgende Anschlußgebühren erhoben:
Für eine Beleuchtungsanlage bis zu 10 Lampenstellen od. bei Motoren u. Apparaten bis zu 10 Amp. Stromverbrauch K 60
und darüber.