Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

vorhergehende ||| nächste Seite 241 Buch 1905
   
Neue Suche:
   


Volltext dieser Seite

Auszug aus der Dienstboten=Ordnung.
233
Fällen ad 2 und 3 ist der Dienstbote berechtigt, die Dar¬
angabe zu behalten. Ist jedoch das Hindernis vorüber¬
gehend, so ist der Dienstbote verpflichtet, nach dessen Be¬
hebung auf Verlangen des Dienstgebers den Dienst an¬
zutreten.
§ 9.
Dauer der Dienstzeit.
Die Dauer der Dienstzeit wird, wenn nicht ein be¬
sonderes Uebereinkommen stattgefunden hat, hinsichtlich
jener Dienstboten, welche für landwirtschaftliche Arbeiten
aufgenommen werden, auf ein Jahr, hinsichtlich der
übrigen Dienstboten auf ein Vierteljahr festgesetzt.
Als regelmäßiger Termin der Ein= und Austrittszeit
haben die ortsüblichen Zeitpunkte zu gelten, wenn nicht
ausdrücklich andere verabredet wurden.
§ 10.
Aufkündigung.
Insoferne nicht ausdrücklich verabredet wird, daß nach
Ablauf der bedungenen Dienstzeit das Dienstverhältnis
nicht mehr weiter fortgesetzt werden soll, oder insoferne
diesbezüglich nicht eine unbezweifelte Ortsübung besteht,
bewirkt dieser Ablauf die Aufhebung des Dienstvertrages
nur nach vorgängiger Aufkündigung, welche bei ganz¬
jährigen Diensten spätestens drei Monate und bei viertel¬
jährigen Diensten spätestens vier Wochen vor Ablauf der
Dienstzeit zu geschehen hat.
Bei einer Dienstzeit unter drei Monaten wird eine
vierzehntägige Aufkündigung festgesetzt.
Geschieht von keinem Teile rechtzeitig eine Aufkündi¬
gung, so ist der Dienstvertrag auf dieselbe Zeitdauer
stillschweigend erneuert, welche vorher durch den Dienst¬
vertrag oder den § 9 dieses Gesetzes bestimmt war.
§ 16.
Ohne Vorwissen und Bewilligung des Dienstgebers
darf der Dienstbote seine Kleidungs= und Wäschestücke
oder seine sonstigen Habseligkeiten außer dem Hause, wo
er dient, nicht aufbewahren.
Er muß sich die Durchsicht seiner Truhen, Koffer und
sonstigen Behältnisse von Seite des Dienstgebers, ohne
Angabe eines Grundes in seiner und eines Zeugens
Gegenwart gefallen lassen.
§ 17.
Der Dienstbote ist bei seinem Austritte verpflichtet,
Alles was ihm zur Aufsicht, Besorgung oder Verwahrung
übergeben oder sonst anvertraut wurde, dem Dienstgeber
ordentlich zurückzustellen und auf Verlangen desselben
die Gegenstände, die er als sein Eigentum mit sich nimmt,
vor deren Wegbringung in seiner Gegenwart in Augen¬
schein nehmen zu lassen.
§ 22.
Verpflegung eines kranken Dienstboten.
Erkrankt der Dienstbote, so hat der Dienstgeber für
dessen Verpflegung (§ 29) Sorge zu tragen, und es können
die aufgewendeten Kosten vom Lohne nur dann abge¬
zogen werden, wenn der Dienstbote durch sein eigenes
Verschulden erkrankt ist.
Dauert die Krankheit länger als drei Wochen, so ist
der Dienstbote nach Ablauf dieser Zeit, wenn er aus dem
Dienste entlassen wird (§ 28 Zahl 10) und vermögenslos
ist, wie ein anderer in keinem Dienstverhältnisse stehender
erkrankter Armer zu behandeln, und ist daher der Ge¬
meindevorsteher hievon rechtzeitig zu verständigen.
S 23.
Ist die Erkrankung erwiesenermaßen aus einem Ver¬
schulden des Dienstgebers erfolgt, so hat dieser, unbeschadet
der dem Dienstboten sonst zustehenden Entschädigungs¬
ansprüche, während der ganzen Dauer der Krankheit für
Pflege, ärztliche Behandlung und Medikamente Sorge zu
tragen, ohne daß ein Abzug am Lohne stattfinden darf.
§ 24.
Der Dienstgeber kann den kranken Dienstboten im
eigenen Hause verpflegen, er kann ihn aber auch in eine
öffentliche Anstalt oder an einen andern Ort unterbringen,
wenn dies ohne Gefahr für den Kranken möglich ist.
Fügt sich der Dienstbote diesen Anordnungen nicht,
und ist seine Weigerung eine unbegründete, so ist der
Dienstherr jeder Verpflichtung aus den §§ 22 und 23
enthoben.
Ueber die Grundhältigkeit der Weigerung hat der
Gemeindevorsteher nach Erhebung aller Umstände, ins¬
besondere des ärztlichen Gutachtens zu entscheiden.
§ 25.
Auflösung des Dienstvertrages.
a) Durch beiderseitiges Einverständnis.
Der Dienstvertrag kann durch beiderseitiges Einver¬
ständnis zu jeder Zeit aufgelöst werden.
§ 26.
b) Durch den Tod des Dienstgebers.
Durch den Tod des Dienstgebers erlischt der Dienst¬
vertrag nur insofern, als die Erben denselben nicht fort¬
setzen wollen. In diesem Falle haben sie aber dem ab¬
ziehenden Dienstboten, falls der Dienstvertrag für ein
Jahr oder darüber geschlossen war, den Lohn und die
Kost für drei Monate, wenn derselbe für ein Vierteljahr
oder darüber bis zu einem Jahre geschlossen war, für
einen Monat, im Falle endlich, daß er nur für einen
Monat oder darüber bis zu einem Vierteljahr Geltung
hatte, für 14 Tage zu vergüten.
War dem Dienstboten bereits von dem Verstorbenen
der Dienst aufgekündigt, so gebührt demselben diese Ent¬
schädigung nur für jene geringere Zeit, für welche der
Dienstvertrag noch zu dauern gehabt hätte.
§ 28.
In welchen Fällen der Dienstgeber den Dienstboten
sogleich entlassen kann.
Der Dienstgeber kann den Dienstboten ohne Auf¬
kündigung sofort entlassen:
1. Wenn der Dienstbote zur Verrichtung des Dienstes
für welchen er aufgenommen wurde, aus was immer für
einer Ursache unbrauchbar ist.
2. Wenn er seine Dienstpflichten gröblich verletzt, ins¬
besondere den Befehlen des Dienstgebers oder des bestellten
Aufsehers über das Dienstpersonale wiederholt Ungehor¬
sam oder Widerspenstigkeit entgegensetzt.
3. Wenn er den Dienstgeber oder dessen Angehörige
oder den bestellten Aufseher über das Dienstpersonale
durch Tätlichkeiten, durch Schimpf= und Schmähworte
oder ehrenrührige Nachreden beleidigt, die Mitdienst¬
boten gegen den Dienstgeber oder gegen einander aufhetzt,
oder überhaupt den Hausfrieden boshafter Weise zu
stören sucht.
4. Wenn er sich des Diebstahles, des Betruges oder
der Veruntreuung schuldig macht oder Andere hiezu
verleitet oder die wahrgenommenen Entwendungen, Be¬
trügereien oder Veruntreuungen von Mitdienstboten dem
Dienstgeber nicht anzeigt.
5. Wenn er ungeachtet vorausgegangener Warnung
mit Feuer und Licht unvorsichtig umgeht, das ihm an¬
vertraute Vieh durch schlechte Wartung Schaden nehmen
läßt oder mißhandelt, oder aus Bosheit, Mutwillen oder