Städtische Dienstboten=Krankenversicherungskasse. — Auszug aus der Dienstboten=Ordnung. 232 Als Grundlage haben die Erfahrungen des Vorjahres zu dienen und soll kein höherer Betrag ausgeschrieben werden, als zur Deckung der mutmaßlichen Auslagen notwendig erscheint. Punkt 6. Die Wirksamkeit der Dienstboten=Krankenversicherungs¬ kasse in Innsbruck beginnt mit 1. Januar 1903 und wird für das erste Jahr der Jahresbeitrag mit 4 Kronen für jeden Dienstboten festgesetzt. Punkt 7. Sämtliche eingehobene Beträge fließen in die Ge¬ meindekasse, werden jedoch abgesondert verrechnet und fruchtbringend gemächt. Punkt 8. Aus diesen Beiträgen werden die Verpflegskosten für die erkrankten Dienstboten und die Auslagen für die Regie der Krankenversicherungskasse bestritten. Die Kosten des Transportes in das Krankenhaus hat die Krankenkasse nicht zu tragen. Punkt 9. Sollte sich nach Bestreitung dieser Auslagen in einem Jahre ein Ueberschuß ergeben, so sind aus demselben zu¬ vörderst die etwaigen Ausfälle der Vorjahre zu decken. Der Rest ist als Reservefond anzulegen. Die Einkünfte des als Reserve hinterlegten Betrages kommen der Krankenversicherungskasse zu gute. Ueber die Gebarung und den Stand derselben wird jährlich im Gemeinderate Bericht erstattet. Punkt 10. Wird ein erkrankter Dienstbote in das hiesige allge¬ meine Krankenhaus zur Pflege übergeben, hat der Dienst¬ geber die unentgeltliche Verpflegung in der dritten Klasse für die Höchstdauer von drei Wochen bei der Kranken¬ Auszug aus der D § 1. Dienstvertrag und Darangabe. Der Dienstvertrag erhält seine Giltigkeit durch die vom Dienstgeber verabfolgte und vom Dienstboten ange¬ nommene Darangabe. Die Darangabe wird in den Lohn eingerechnet, wenn nicht anderes bedungen wird. Die einseitige Zurückstellung der Darangabe hebt den Dienstvertrag nicht auf. § 6. Gegenseitige Verpflichtung der Aufnahme und des Dienstantrittes zur bedungenen Zeit. Nach geschlossenem Dienstvertrage ist zur bestimmten Zeit der Dienstgeber den Dienstboten aufzunehmen und dieser einzustehen verpflichtet. S 7. Wenn sich ein Dienstgeber weigert, den Dienstboten aufzunehmen. Weigert sich der Dienstgeber, den Dienstboten aufzu¬ nehmen, so verliert er die Darangabe und muß dem Dienstboten den Lohn, wenn dieser für das Jahr gedungen wurde, für ein Vierteljahr, sonst aber für einen Monat vergüten und ihn überdies in demselben Verhältnisse für die Kost entschädigen. Der Dienstgeber kann jedoch von dem Vertrage zurück¬ treten, wenn solche Gründe vorhanden sind, aus welchen hausverwaltung unter Abgabe des bezüglichen Kranken¬ kassebuches anzusprechen und hat sich die Krankenhaus¬ Verwaltung des Weiteren mit der Kasse ins Einvernehmen zu setzen. Punkt 11. Sobald ein Dienstbote auf Kosten der Kasse in Kranken¬ hausverpflegung gestanden ist, erlischt dessen Versicherung. Punkt 12. Wenn die Krankheit des Dienstboten durch ein straf¬ bares Verschulden des Dienstgebers oder seiner Familien¬ angehörigen hervorgerufen wurde, übernimmt die Kranken kasse keine Zahlung, ebenso nicht für Dienstboten, welche in eine Irrenanstalt abgegeben und wegen Geistesstörung verpflegt werden. Punkt 13. Betrügerische Vorgänge, um die unentgeltliche Ver¬ pflegung für einen Dienstboten ohne Entrichtung der fest¬ gesetzten Gebühr zu erschleichen, fallen der Behandlung nach dem allgemeinen Strafgesetze anheim. Punkt 14. Bei Verlust des Buches ist vom verlusttragenden Teil¬ nehmer die Anzeige bei der Dienstboten=Krankenversiche¬ rungskasse zu erstatten und stellt dieselbe gegen eine Ent¬ schädigung von 20 Heller ein Duplikat des Buches aus. Punkt 15. Der Gemeinderat hat das Recht, diese Bestimmungen nach Bedarf zu ändern und die Kasse insbesondere wegen zu geringer Beteiligung auflösen. Punkt 16. Im Falle der Auflösung der Krankenversicherungskasse fällt das gesamte Vermögen der Anstalt dem Armenfonde der Stadt Innsbruck zu. er berechtigt wäre, den Dienstboten vor Ablauf der Dienstzeit zu entlassen (§ 28) und in diesem Falle gebührt ihm auch der Rückersatz der Darangabe. Kann der Dienstgeber wegen eines Zufalles, der sich in seiner Person oder in seinen häuslichen oder Wirt¬ schaftsverhältnissen ereignet hat, den Dienstboten nicht aufnehmen, so hat er denselben sogleich davon zu benach¬ richtigen und ihm nicht nur die Darangabe zu belassen, sondern auch, falls derselbe für ein Jahr gedungen war, einen Monatslohn, sonst aber einen halben Monatslohn zu bezahlen. § 8. Wenn sich der Dienstbote weigert, den Dienst anzutreten. Weigert sich der Dienstbote, den Dienst anzutreten, so ist er nach Beschaffenheit der Umstände zu bestrafen und auf Verlangen des Dienstgebers zum Dienstantritt selbst mit Anwendung von Zwangsmaßregeln zu verhalten. Der Dienstgeber kann jedoch in diesem Falle auch von dem Vertrage abgehen und, nebst der Zurückstellung der Darangabe, den Ersatz des ihm hiedurch zugehenden Schadens verlangen. Auch der Dienstbote kann vor Antritt des Dienstes von dem Vertrage zurücktreten, wenn solche Umstände eintreten, welche ihn berechtigen würden, den Dienst vor Ablauf der Dienstzeit zu verlassen (§ 29). In den Fällen ad 1, 4 und 5 des § 29 muß sich der Dienstgeber mit der Zurückstellung der Darangabe begnügen; in den