Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

vorhergehende ||| nächste Seite 240 Buch 1905
   
Neue Suche:
   


Volltext dieser Seite

Städtische Dienstboten=Krankenversicherungskasse. — Auszug aus der Dienstboten=Ordnung.
232
Als Grundlage haben die Erfahrungen des Vorjahres
zu dienen und soll kein höherer Betrag ausgeschrieben
werden, als zur Deckung der mutmaßlichen Auslagen
notwendig erscheint.
Punkt 6.
Die Wirksamkeit der Dienstboten=Krankenversicherungs¬
kasse in Innsbruck beginnt mit 1. Januar 1903 und wird
für das erste Jahr der Jahresbeitrag mit 4 Kronen für
jeden Dienstboten festgesetzt.
Punkt 7.
Sämtliche eingehobene Beträge fließen in die Ge¬
meindekasse, werden jedoch abgesondert verrechnet und
fruchtbringend gemächt.
Punkt 8.
Aus diesen Beiträgen werden die Verpflegskosten für
die erkrankten Dienstboten und die Auslagen für die Regie
der Krankenversicherungskasse bestritten. Die Kosten des
Transportes in das Krankenhaus hat die Krankenkasse
nicht zu tragen.
Punkt 9.
Sollte sich nach Bestreitung dieser Auslagen in einem
Jahre ein Ueberschuß ergeben, so sind aus demselben zu¬
vörderst die etwaigen Ausfälle der Vorjahre zu decken.
Der Rest ist als Reservefond anzulegen.
Die Einkünfte des als Reserve hinterlegten Betrages
kommen der Krankenversicherungskasse zu gute.
Ueber die Gebarung und den Stand derselben wird
jährlich im Gemeinderate Bericht erstattet.
Punkt 10.
Wird ein erkrankter Dienstbote in das hiesige allge¬
meine Krankenhaus zur Pflege übergeben, hat der Dienst¬
geber die unentgeltliche Verpflegung in der dritten Klasse
für die Höchstdauer von drei Wochen bei der Kranken¬
Auszug aus der D
§ 1.
Dienstvertrag und Darangabe.
Der Dienstvertrag erhält seine Giltigkeit durch die
vom Dienstgeber verabfolgte und vom Dienstboten ange¬
nommene Darangabe.
Die Darangabe wird in den Lohn eingerechnet, wenn
nicht anderes bedungen wird.
Die einseitige Zurückstellung der Darangabe hebt den
Dienstvertrag nicht auf.
§ 6.
Gegenseitige Verpflichtung der Aufnahme und des
Dienstantrittes zur bedungenen Zeit.
Nach geschlossenem Dienstvertrage ist zur bestimmten
Zeit der Dienstgeber den Dienstboten aufzunehmen und
dieser einzustehen verpflichtet.
S 7.
Wenn sich ein Dienstgeber weigert, den Dienstboten
aufzunehmen.
Weigert sich der Dienstgeber, den Dienstboten aufzu¬
nehmen, so verliert er die Darangabe und muß dem
Dienstboten den Lohn, wenn dieser für das Jahr gedungen
wurde, für ein Vierteljahr, sonst aber für einen Monat
vergüten und ihn überdies in demselben Verhältnisse für
die Kost entschädigen.
Der Dienstgeber kann jedoch von dem Vertrage zurück¬
treten, wenn solche Gründe vorhanden sind, aus welchen
hausverwaltung unter Abgabe des bezüglichen Kranken¬
kassebuches anzusprechen und hat sich die Krankenhaus¬
Verwaltung des Weiteren mit der Kasse ins Einvernehmen
zu setzen.
Punkt 11.
Sobald ein Dienstbote auf Kosten der Kasse in Kranken¬
hausverpflegung gestanden ist, erlischt dessen Versicherung.
Punkt 12.
Wenn die Krankheit des Dienstboten durch ein straf¬
bares Verschulden des Dienstgebers oder seiner Familien¬
angehörigen hervorgerufen wurde, übernimmt die Kranken
kasse keine Zahlung, ebenso nicht für Dienstboten, welche
in eine Irrenanstalt abgegeben und wegen Geistesstörung
verpflegt werden.
Punkt 13.
Betrügerische Vorgänge, um die unentgeltliche Ver¬
pflegung für einen Dienstboten ohne Entrichtung der fest¬
gesetzten Gebühr zu erschleichen, fallen der Behandlung
nach dem allgemeinen Strafgesetze anheim.
Punkt 14.
Bei Verlust des Buches ist vom verlusttragenden Teil¬
nehmer die Anzeige bei der Dienstboten=Krankenversiche¬
rungskasse zu erstatten und stellt dieselbe gegen eine Ent¬
schädigung von 20 Heller ein Duplikat des Buches aus.
Punkt 15.
Der Gemeinderat hat das Recht, diese Bestimmungen
nach Bedarf zu ändern und die Kasse insbesondere wegen
zu geringer Beteiligung auflösen.
Punkt 16.
Im Falle der Auflösung der Krankenversicherungskasse
fällt das gesamte Vermögen der Anstalt dem Armenfonde
der Stadt Innsbruck zu.
er berechtigt wäre, den Dienstboten vor Ablauf der
Dienstzeit zu entlassen (§ 28) und in diesem Falle gebührt
ihm auch der Rückersatz der Darangabe.
Kann der Dienstgeber wegen eines Zufalles, der sich
in seiner Person oder in seinen häuslichen oder Wirt¬
schaftsverhältnissen ereignet hat, den Dienstboten nicht
aufnehmen, so hat er denselben sogleich davon zu benach¬
richtigen und ihm nicht nur die Darangabe zu belassen,
sondern auch, falls derselbe für ein Jahr gedungen war,
einen Monatslohn, sonst aber einen halben Monatslohn
zu bezahlen.
§ 8.
Wenn sich der Dienstbote weigert, den Dienst
anzutreten.
Weigert sich der Dienstbote, den Dienst anzutreten, so
ist er nach Beschaffenheit der Umstände zu bestrafen und
auf Verlangen des Dienstgebers zum Dienstantritt selbst
mit Anwendung von Zwangsmaßregeln zu verhalten.
Der Dienstgeber kann jedoch in diesem Falle auch von
dem Vertrage abgehen und, nebst der Zurückstellung der
Darangabe, den Ersatz des ihm hiedurch zugehenden
Schadens verlangen.
Auch der Dienstbote kann vor Antritt des Dienstes
von dem Vertrage zurücktreten, wenn solche Umstände
eintreten, welche ihn berechtigen würden, den Dienst vor
Ablauf der Dienstzeit zu verlassen (§ 29). In den Fällen
ad 1, 4 und 5 des § 29 muß sich der Dienstgeber mit
der Zurückstellung der Darangabe begnügen; in den