Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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Verordnung des Statthalters vom 6. Mai 1903. — Städtische Dienstboten=Krankenversicherungskasse. 231
erwähnten Lokalitäten betrifft, so hat dieselbe zu Mittag
der Termintage, 1. Februar, 1. Mai, 1. August und
1. November, zu erfolgen.
6. In allen übrigen Beziehungen hat die kaiserliche
Verordnung vom 16. November 1858, R.=G.=Bl. Nr. 213,
zur Richtschnur zu dienen.
7. Die Wirksamkeit dieser Kundmachung beginnt mit
1. Februar 1892, mit welchem Tage die Statthalterei¬
Kundmachungen vom 15. April 1859, L.=G.=Bl. II. Teil
Nr. 33 und vom 1. Juni 1870, L.=G.=Bl. Nr. 48, für die
Städte und Orte, für welche diese gegenwärtige Kund¬
machung erlassen wird, außer Kraft treten.
Verordnung
des k. k. Statthalters vom 6. Mai 1903, Zl. 17.339, betreffend die Bestimmungen, zu welcher Zeit und
in welchem Umfange der Bestandnehmer nach erfolgter Kündigung die Besichtigung der
Bestandgegenstände durch Mietlustige zu gestatten hat.
Auf Grund des Art. XI des Gesetzes vom 1. August
1895, R.=G.=Bl. Nr. 112, werden im Einvernehmen mit
dem k. k. Oberlandesgerichte für jene Städte und Orte für
welche besondere Vorschriften über die Kündigung und
Räumung gemieteter Wohnungen, Wirtschafts=Gebäude,
Magazine ec. bestehen, folgende Bestimmungen getroffen
und zur allgemeinen Kenntnis gebracht:
§ 1. Nach erfolgter Kündigung eines Miets=Vertrages
über Gebäude und andere unbewegliche oder für unbe¬
weglich erklärte Sachen ist der Mieter verpflichtet, das
Bestandobjekt bis zu dessen Wiedervermietung und wenn
eine solche bis zur Auflösung des Vertrages nicht erfolgt,
bis zu diesem Zeitpunkte durch Mietlustige besichtigen zu
lassen.
§ 2. Die Besichtigung des Bestandobjektes ist unter
Begleitung des Vermieters oder seines bestellten Macht¬
habers mit tunlichster Berücksichtigung des Mieters und
nur in solcher Weise vorzunehmen, als sie notwendig ist,
um den Mietslustigen Kenntnis von der Beschaffenheit
des Bestandobjektes zu verschaffen.
Räumlichkeiten, in welchen sich schwer kranke Personen
befinden, dürfen ohne Zustimmung der Bewohner nicht
besichtigt werden.
§ 3. Mangels einer Vereinbarung über die Zeit der
jeweilig vorzunehmenden Besichtigung der Bestandobjekte
kann diese von 11—12 Uhr vormittags und von 3—4 Uhr
nachmittags vorgenommen werden; für die Stadt Inns¬
bruck wird diese Besichtigung auf die Zeit von 10—11 Uhr
vormittags festgesetzt.
§ 4. Die vorstehenden Bestimmungen haben auf Pacht¬
verträge sinngemäße Anwendung zu finden.
§ 5. Die Verordnung tritt acht Tage nach ihrer Kund¬
machung in Wirksamkeit.
Schwartzenau m. p.
Statut
für die städtische Dienstboten-Krankenversicherungskasse.
Gemeinderatsbeschluß vom 20. Dezember 1902.
Bestimmungen.
Punkt 1.
Die von der Stadtgemeinde Innsbruck errichtete Dienst¬
boten=Krankenversicherungskasse steht unter der Verwaltung
der Gemeinde und hat den Zweck, den Dienstgebern im
Stadtbezirke Innsbruck die ihnen im Falle der Behand¬
lung von erkrankten Dienstboten im hiesigen allgemeinen
Krankenhause obliegende Pflicht zur Zahlung der Ver¬
pflegskosten abzunehmen.
Punkt 2.
Als Dienstboten sind im Sinne dieser Vorschrift alle
Personen männlichen und weiblichen Geschlechtes zu be¬
trachten, welche von ihrem Dienstgeber als solche in
Innsbruck polizeilich angemeldet werden und rücksichtlich
derer der Dienstgeber zur Tragung der Krankenhauskosten
im Erkrankungsfalle nach Maßgabe der Dienstboten¬
Ordnung verpflichtet ist. Gewerbliche Hilfsarbeiter sind
ausgeschlossen.
Punkt 3.
Jeder innerhalb des Gemeindegebietes der Stadt
Innsbruck wohnhafte Dienstgeber, welcher der Dienstboten¬
Krankenversicherungskasse beitritt, hat im Dezember eines
jeden Jahres für jeden Dienstboten, den er anmeldet, den
vom Gemeinderate für jedes Jahr festzusetzenden Betrag
an die Gemeindekasse zu entrichten und dabei den Nach¬
weis über die polizeiliche Meldung vorzulegen. Er erhält
gegen Erlag von 20 Heller für je einen Dienstboten ein
eigenes Dienstboten=Krankenversicherungskasse=Buch, worin
der Name des Dienstgebers, sowie der Name und die
Diensteseigenschaft des Dienstboten verzeichnet erscheinen.
Für innerhalb des Jahres neu zur Anmeldung ge¬
brachte Dienstboten ist die volle Gebühr für das laufende
Jahr zu bezahlen und es tritt die Zahlungspflicht der
Krankenversicherungskasse erst für eine solche Erkrankung
ein, die 14 Tage nach erfolgter Einzahlung beginnt.
Bezahlte Gebühren werden in keinem Falle zurück¬
erstattet.
Punkt 4.
Durch den Dienstbotenwechsel innerhalb eines Ver¬
sicherungsjahres wird keine neue Gebührenpflichtigkeit
begründet. Erfolgt aber die Anmeldung des neuen Dienst¬
boten zur Krankenkasse nicht längstens 14 Tage nach
polizeilicher Abmeldung des alten Dienstboten, tritt die
Zahlungspflicht der Kasse erst für solche Erkrankungen
des neuen Dienstboten ein, die 14 Tage nach der An¬
meldung desselben zur Krankasse beginnen. (Gemeinde¬
ratsbeschluß vom 21. Oktober 1904.
Punkt 5.
Die Höhe der zu entrichteten Jahresgebühr wird vom
Gemeinderate bis 15. Dezember jeden Jahres für das
nächste Jahr festgesetzt.*)
*) Anmerkung: Der Jahresbeitrag pro 1905 wurde mit 4 Kronen für jeden Dienstboten festgesetzt.