Verordnung des Statthalters vom 6. Mai 1903. — Städtische Dienstboten=Krankenversicherungskasse. 231 erwähnten Lokalitäten betrifft, so hat dieselbe zu Mittag der Termintage, 1. Februar, 1. Mai, 1. August und 1. November, zu erfolgen. 6. In allen übrigen Beziehungen hat die kaiserliche Verordnung vom 16. November 1858, R.=G.=Bl. Nr. 213, zur Richtschnur zu dienen. 7. Die Wirksamkeit dieser Kundmachung beginnt mit 1. Februar 1892, mit welchem Tage die Statthalterei¬ Kundmachungen vom 15. April 1859, L.=G.=Bl. II. Teil Nr. 33 und vom 1. Juni 1870, L.=G.=Bl. Nr. 48, für die Städte und Orte, für welche diese gegenwärtige Kund¬ machung erlassen wird, außer Kraft treten. Verordnung des k. k. Statthalters vom 6. Mai 1903, Zl. 17.339, betreffend die Bestimmungen, zu welcher Zeit und in welchem Umfange der Bestandnehmer nach erfolgter Kündigung die Besichtigung der Bestandgegenstände durch Mietlustige zu gestatten hat. Auf Grund des Art. XI des Gesetzes vom 1. August 1895, R.=G.=Bl. Nr. 112, werden im Einvernehmen mit dem k. k. Oberlandesgerichte für jene Städte und Orte für welche besondere Vorschriften über die Kündigung und Räumung gemieteter Wohnungen, Wirtschafts=Gebäude, Magazine ec. bestehen, folgende Bestimmungen getroffen und zur allgemeinen Kenntnis gebracht: § 1. Nach erfolgter Kündigung eines Miets=Vertrages über Gebäude und andere unbewegliche oder für unbe¬ weglich erklärte Sachen ist der Mieter verpflichtet, das Bestandobjekt bis zu dessen Wiedervermietung und wenn eine solche bis zur Auflösung des Vertrages nicht erfolgt, bis zu diesem Zeitpunkte durch Mietlustige besichtigen zu lassen. § 2. Die Besichtigung des Bestandobjektes ist unter Begleitung des Vermieters oder seines bestellten Macht¬ habers mit tunlichster Berücksichtigung des Mieters und nur in solcher Weise vorzunehmen, als sie notwendig ist, um den Mietslustigen Kenntnis von der Beschaffenheit des Bestandobjektes zu verschaffen. Räumlichkeiten, in welchen sich schwer kranke Personen befinden, dürfen ohne Zustimmung der Bewohner nicht besichtigt werden. § 3. Mangels einer Vereinbarung über die Zeit der jeweilig vorzunehmenden Besichtigung der Bestandobjekte kann diese von 11—12 Uhr vormittags und von 3—4 Uhr nachmittags vorgenommen werden; für die Stadt Inns¬ bruck wird diese Besichtigung auf die Zeit von 10—11 Uhr vormittags festgesetzt. § 4. Die vorstehenden Bestimmungen haben auf Pacht¬ verträge sinngemäße Anwendung zu finden. § 5. Die Verordnung tritt acht Tage nach ihrer Kund¬ machung in Wirksamkeit. Schwartzenau m. p. Statut für die städtische Dienstboten-Krankenversicherungskasse. Gemeinderatsbeschluß vom 20. Dezember 1902. Bestimmungen. Punkt 1. Die von der Stadtgemeinde Innsbruck errichtete Dienst¬ boten=Krankenversicherungskasse steht unter der Verwaltung der Gemeinde und hat den Zweck, den Dienstgebern im Stadtbezirke Innsbruck die ihnen im Falle der Behand¬ lung von erkrankten Dienstboten im hiesigen allgemeinen Krankenhause obliegende Pflicht zur Zahlung der Ver¬ pflegskosten abzunehmen. Punkt 2. Als Dienstboten sind im Sinne dieser Vorschrift alle Personen männlichen und weiblichen Geschlechtes zu be¬ trachten, welche von ihrem Dienstgeber als solche in Innsbruck polizeilich angemeldet werden und rücksichtlich derer der Dienstgeber zur Tragung der Krankenhauskosten im Erkrankungsfalle nach Maßgabe der Dienstboten¬ Ordnung verpflichtet ist. Gewerbliche Hilfsarbeiter sind ausgeschlossen. Punkt 3. Jeder innerhalb des Gemeindegebietes der Stadt Innsbruck wohnhafte Dienstgeber, welcher der Dienstboten¬ Krankenversicherungskasse beitritt, hat im Dezember eines jeden Jahres für jeden Dienstboten, den er anmeldet, den vom Gemeinderate für jedes Jahr festzusetzenden Betrag an die Gemeindekasse zu entrichten und dabei den Nach¬ weis über die polizeiliche Meldung vorzulegen. Er erhält gegen Erlag von 20 Heller für je einen Dienstboten ein eigenes Dienstboten=Krankenversicherungskasse=Buch, worin der Name des Dienstgebers, sowie der Name und die Diensteseigenschaft des Dienstboten verzeichnet erscheinen. Für innerhalb des Jahres neu zur Anmeldung ge¬ brachte Dienstboten ist die volle Gebühr für das laufende Jahr zu bezahlen und es tritt die Zahlungspflicht der Krankenversicherungskasse erst für eine solche Erkrankung ein, die 14 Tage nach erfolgter Einzahlung beginnt. Bezahlte Gebühren werden in keinem Falle zurück¬ erstattet. Punkt 4. Durch den Dienstbotenwechsel innerhalb eines Ver¬ sicherungsjahres wird keine neue Gebührenpflichtigkeit begründet. Erfolgt aber die Anmeldung des neuen Dienst¬ boten zur Krankenkasse nicht längstens 14 Tage nach polizeilicher Abmeldung des alten Dienstboten, tritt die Zahlungspflicht der Kasse erst für solche Erkrankungen des neuen Dienstboten ein, die 14 Tage nach der An¬ meldung desselben zur Krankasse beginnen. (Gemeinde¬ ratsbeschluß vom 21. Oktober 1904. Punkt 5. Die Höhe der zu entrichteten Jahresgebühr wird vom Gemeinderate bis 15. Dezember jeden Jahres für das nächste Jahr festgesetzt.*) *) Anmerkung: Der Jahresbeitrag pro 1905 wurde mit 4 Kronen für jeden Dienstboten festgesetzt.