Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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Volltext dieser Seite

230 Kundmachung betreffend die Kündigung und Räumung gemieteter Wohnungen ec.
Meldepflicht für Klöster, Konvente, Stifte u. s. w.
§ 9. Die Vorsteher der sämtlichen männlichen und
weiblichen Klöster, Konvente, Stifte u. s. w. sind ver¬
pflichtet, jeden in diesen Anstalten übernachtenden Fremden
bei der politischen Bezirksbehörde, (in Innsbruck) bei
dem Stadtmagistrate beziehungsweise Stadtpolizeiamte
an= und abzumelden.
Unter Fremden werden hier alle jene Personen ver¬
standen, die zur Stadt Innsbruck nicht gehörig sind oder
doch in Innsbruck nicht ihren ordentlichen Wohnsitz haben.
Ausgenommen von der Meldung sind die eigenen
Konventualen, welche österreichische Staatsbürger sind
und in Tirol domizilieren. Die Meldung der Fremden
hat von Seite der Klostervorstehung binnen 24 Stunden
in der im § 4 angeordneten Weise mittelst Meldezettel
zu erfolgen, während alle übrigen Personen am 1. und
15. jeden Monates mittelst Einsendung von Verzeich¬
nissen an den Stadtmagistrat (Stadtpolizeiamt) anzu¬
zeigen sind.
Meldezettel.
§ 10. Sämtliche in dem Vorstehenden erwähnten Melde¬
zettel können bei dem Stadtmagistrate (Stadtpolizeiamte)
während der gewöhnlichen Amtsstunden unentgeltlich
behoben werden.
Der zur Erstattung der Meldung Verpflichtete hat die
Rubriken der Meldezettel genau auszufüllen, oder deren
genaue Ausfüllung zu veranlassen. Dabei ist besonders
auf eine deutliche Eintragung der Vor= und Familien¬
namen zu sehen.
Der Charakter ist nicht blos im Allgemeinen (z. B.¬
Beamter, Militär, Kaufmann) anzugeben, sondern es ist
der spezielle Dienstzweig und der Rang, bei Kaufleuten
auch der Handelszweig anzuführen.
Die Familienglieder des Gemeldeten sind gleichfalls
genau anzugeben.
Strafbestimmungen.
§ 11. Uebertretungen der vorstehenden Anordnungen
werden, insoferne sie nicht der Ahndung nach Maßgabe¬
der Bestimmungen des § 320 des Strafgesetzes unter¬
liegen, vom Stadtmagistrate im Grunde der Ministerial¬
Verordnung vom 2. April 1858, R.=G.=Bl. Nr. 51, und
zwar mit 10 K bis 200 K oder mit Arrest von 1 bis 14#
Tagen bestraft.
Innsbruck, 22. November 1897.
Der k. k. Statthalter
Merveldt.
Kundmachung
betreffend die Kündigung und Räumung
Der k. k. Statthalter von Tirol und Vorarlberg hat
ddto. 27. Juli 1891, Zl. 17.516, folgende Kundmachung
hinsichtlich der Kündigung und Räumung gemieteter
Wohnungen und Monatszimmer, dann der Kündigung
und Räumung von Wirtschaftslokalitäten (Gasthäuser,
Kaffeehäuser) und von Geschäfts= und Verkaufsläden in
der Landeshauptstadt Innsbruck, in den Gemeinden,
Hötting, Amras und Mühlau und in der Stadt Hall
erlassen:
Nach Vorschrift des § 25 der kaiserlichen Verordnung
vom 16. November 1858, R.=G.=Bl. Zl. 213 (L.=G.=Bl.
XXX. St., S. 454) findet die k. k. Statthalterei im Ein¬
vernehmen mit dem k. k. Oberlandesgerichte zur besseren
Regelung der in der Landeshauptstadt Innsbruck, in den
Gemeinden Hötting, Amras und Mühlau und in der
Stadt Hall hinsichtlich der Kündigung und Räumung
gemieteter Wohnungen, der Wirtschaftslokalitäten (Gast¬
häuser und Kaffeehäuser) und der Geschäfts= und Ver¬
kaufsläden bestehenden Termine nachstehende Bestim¬
mungen festzusetzen und zur allgemeinen Darnachachtung
kund zu machen:
1. Wenn kein besonderes Uebereinkommen der Parteien
über die Fristen zur Aufkündigung und Räumung von
gemieteten Wohnungen vorliegt (§ 2 lit. a obiger Ver¬
ordnung), so ist anzunehmen, daß die Miete (mit Aus¬
nahme der sogenannten Monatszimmer) auf ein Viertel¬
jahr, welches im Winter mit 1. Februar, im Frühling
mit 1. Mai, im Sommer mit 1. August und im Herbst
mit 1. November endet, geschlossen worden sei.
2. Die Aufkündigung solcher Mieten muß vor Ab¬
lauf des vierzehnten Tages nach jedem Termine, folglich
wenn die Miete
mit 1. Mai zu Ende gehen soll, bis spätestens 15.
Februar desselben Jahres, wenn
mit 1. August bis spätestens 15. Mai desselben
Jahres, wenn
mit 1. November bis spätestens 15. August des¬
selben Jahres und wenn
gemieteter Wohnungen, Monatszimmer etc.
mit 1. Februar bis spätestens 15. November des
vorangehenden Jahres bis 12 Uhr mittags nicht nur
angebracht, sondern auch zugestellt sein.
Monatszimmer dagegen, deren Miete den Zeit
raum vom ersten bis zum letzten Tage eines bestimmten
Monats umfaßt, sind binnen 14 Tagen nach dem Beginne
des Monats zu kündigen.
Wurde die Aufkündigung nicht bestritten oder die Be¬
streitung derselben durch ein rechtskräftiges Urteil wir¬
kungslos erklärt, so hat der Mieter spätestens am achten
Tage nach Ablauf der Mietzeit, das ist nach dem 1. Fe¬
bruar, 1. Mai, 1. August oder 1. November die Räumung
zu beginnen und demjenigen, welcher die Wohnung nach
ihm übernimmt, einen zur Verwahrung eines Teiles seiner
Fahrnisse hinlänglich schicklichen Platz einzuräumen und
spätestens am 14. Tage nach Ablauf obigen Mietzieles die
Wohnung bei Vermeidung der nach § 19 der bezogenen
Verordnung zulässigen Zwangsmaßregeln vollständig zu
räumen und zu übergeben.
Bei Monatszimmern wird der Termin zur teilweisen
Räumung auf zwei, zur gänzlichen auf vier Tage fest¬
gesetzt.
3. Wenn der letzte Tag der teilweisen oder vollständigen
Wohnungsräumung auf einen Sonn= oder gebotenen
Feiertag fällt, so hat die teilweise oder gänzliche Räu¬
mungspflicht erst am nächstfolgenden Werktage einzutreten,
so daß am Sonn= und Feiertage die Partei auch durch
keinen Exekutionsschritt in ihrer Wohnung beunruhigt
werden darf.
4. Was von Wohnungen überhaupt angeordnet wurde
gilt auch von deren Bestandteilen und Zugehör, als¬
Kellern, Holzlegen, Waschküchen, Gewölben, Ställen,
Dachböden ec.
5. Das bezüglich der Miettermine und der Kündigung
der Wohnungen im Punkte 1 und 2 Gesagte hat auch
für die Kündigung von Wirtschaftslokalitäten (Gasthäuser,
Kaffeehäuser) und von Geschäfts= und Verkaufsläden zu
gelten; was aber die Räumung der in diesem Punkte