Verordnung betreffend die polizeilichen Meldungen in der Landeshauptstadt Innsbruck. Auf Grund der Ministerial=Verordnung vom 15. Fe¬ bruar 1857, R.=G.=Bl. Nr. 33, finde ich mich bestimmt, an Stelle der vom Stadtmagistrate Innsbruck im Sinne der mit dem Statthalterei=Erlasse vom 14. Juni 1884, Z. 8754, erteilten Genehmigung unter dem 1. Juli 1884, Z. 6468, erlassenen diesbezüglichen Kundmachung, be¬ treffend die Meldungsvorschriften, die nachstehende Vor¬ schrift mit dem Bemerken zu erlassen, daß bezüglich der polizeilichen Meldungen in den Landgemeinden Wilten, Hötting und Mühlau, sowie in der Fraktion Pradl der Gemeinde Amras=Pradl bis auf weiteres noch die ober¬ wähnte, vom Stadtmagistrate Innsbruck im Jahre 1884 hinausgegebene mit dem Statthalterei=Erlasse vom 7. De¬ zember 1884, Z. 23.299, auf obige Landgemeinden aus¬ gedehnte Kundmachung zu gelten hat. Vorschrift betreffend die polizeilichen Meldungen in der Landeshauptstadt Innsbruck. Meldepflicht für Hauptparteien. § 1. Der Eigentümer, Besorger, Sequester oder son¬ stige Verwalter eines Hauses hat jede neu einziehende Wohnungs=Hauptpartei, ohne Unterschied, ob die Wohnung vom Hauseigentümer selbst bezogen oder Anderen ent¬ geltlich oder unentgeltlich überlassen wird, beim Stadt¬ magistrate (Stadtpolizeiamte) spätestens 24 Stunden nach dem Einziehen zu melden. Hiezu ist sich der Meldezettel für Haupt=Parteien (weiß) zu bedienen, welche in drei gleichlautenden Exemplaren abzugeben sind. § 2. Das Ausziehen jeder Wohnungs=Hauptpartei ist in derselben Frist und in der gleichen Weise (§1) anzu¬ zeigen und ist dabei auch, soweit dieses dem Ausmeldenden betannt ist, anzugeben, wohin die Partei übersiedelt ist, beziehungsweise wohin sie sich begeben hat. Deshalb ist jede ausziehende Partei verpflichtet, dem Wohnungsgeber noch vor dem Ausziehen die neue Woh¬ nung oder den neuen Aufenthaltsort anzuzeigen. § 3. In derselben Frist von 24 Stunden hat der Eigentümer, Besorger, Sequester oder Verwalter eines Hauses die Anzeige zu erstatten, wenn, obgleich ohne Wechsel der Wohnung, eine Aenderung in der Eigenschaft einer Wohnpartei als solcher, nämlich einer Hauptpartei in eine Afterpartei, oder umgekehrt, eingetreten ist. An= und Abmeldung der Afterparteien, Gäste, Bettgeher u. s. w. § 4. Zur An= und Abmeldung innerhalb der Frist von 24 Stunden ist auch derjenige verpflichtet, der einen Teil seiner Wohnung entgeltlich oder unentgeltlich, wochen¬ oder monatweise an Afterparteien überläßt, oder Bett¬ geher hält, oder überhaupt Jemanden, seien es Verwandte oder Erzieher, Erzieherinnen, Gesellschafter, Vorleser, Hauslehrer, Privatbeamte usw. bei sich aufnimmt. Die Anmeldung hat evenfalls mittelst der vorgeschriebenen, jedoch nur in zwei Exemplaren auszufüllenden Melde¬ zettel (blau) bei dem Stadtmagistrate (Stadtpolizeiamte) zu erfolgen, während bei der Abmeldung nebst dem mit der amtlichen Vidierung versehenen, dem Anmelder bei der Anmeldung zurückgegebenen Meldezettel noch ein gleichlautendes, die Daten der Abmeldung enthaltendes Formulare beizubringen ist. An= und Abmeldung von Dienstboten, Arbeitern u. s. w. § 5. Jeder Dienst= und Arbeitsgeber ist verpflichtet, seine Dienstboten und Gehilfen, resp. Arbeiter (Hand¬ lungs=Gehilfen, Privat= und Fabriksbeamte, gewerbliche Hilfsarbeiter, Lehrlinge u. s. w.) männlichen und weib¬ lichen Geschlechtes binnen 3 Tagen mittelst zweier gleich¬ lautender Meldezettel (rosarot) bei dem Stadtmagistrate (Stadtpolizeiamte) anzumelden. Binnen derselben Frist und in der im § 4 vorgezeichneten Weise hat auch die Abmeldung zu erfolgen. — Diese Verpflichtung obliegt auch den Direktoren der Theater und Zirkusse, den In¬ habern von Menagerien, Schaubuden und ähnlichen Unternehmungen bezüglich ihrer Mitglieder und Be¬ diensteten. § 6. Vorsteher von öffentlichen oder Privat=Erziehungs=, Siechen=, Waisen=, Versorgungs=Anstalten u. s. w. sind gleichfalls zur An= und Abmeldung der Hausbewohner und Diener, und zwar der ersteren binnen 24 Stunden, der letzteren binnen 3 Tagen verpflichtet und gilt bezüg¬ lich der Art der Erfüllung der Meldepflicht das im § 4 Gesagte. Meldungspflicht für Reisende. § 7. Die zur Beherbergung von Fremden berechtigten Gastwirte haben ein eigenes vom Stadtmagistrate (Stadt¬ polizeiamte) parafiertes Fremdenbuch in vorgeschriebener Form zu führen und dasselbe stets zur Einsicht der Be¬ hörde bereit zu halten. In dieses Fremdenbuch sind die Reisenden auf Grund der von ihnen, sofort nach ihrer Ankunft genau auszu¬ füllenden besonderen Meldezettel einzutragen. Die ge¬ sammelten, vollzähligen Meldezettel sind einmal des Tages, und zwar zwischen 8 und 11 Uhr vormittags bei dem Stadtmagistrate (Stadtpolizeiamte) zu übergeben. Zur gleichen Meldung mittelst der für Reisende vor¬ geschriebenen Meldezettel sind jene Personen verpflichtet, welche während der Fremdensaison oder auch sonst wäh¬ rend des Jahres Fremde vorübergehend und gegen Ent¬ gelt in ihrer Wohnung beherbergen. Weigert sich ein Fremder, den Meldezettel auszufüllen oder über die Rubriken des Meldezettels Auskunft zu geben, so ist dieses sofort bei dem Stadtmagistrate (Stadtpolizeiamte) anzuzeigen. Für die vollständige Aus¬ füllung des Meldezettels ist der Gastwirt, beziehungs¬ weise Unterstandsgeber verantwortlich. § 8. Die Herbergsväter haben sich von den im Gast¬ hause oder in der Herberge übernachtenden Gesellen das Arbeitsbuch oder sonstige Reisedokumente vorlegen zu lassen, und auf Grund derselben die Rubriken des Fremdenbuches, beziehungsweise den Meldezettel genau auszufüllen. Sollte sich der Geselle weigern, seine Ausweisurkunden vorzulegen, oder sollte derselbe nicht im Besitze solcher Urkunden sein oder sonst Verdacht erregen, so ist hievon sofort die Anzeige bei dem Stadtmagistrate (Stadtpolizei¬ amte) zu erstatten.