Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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Verordnung
betreffend die polizeilichen Meldungen in der Landeshauptstadt Innsbruck.
Auf Grund der Ministerial=Verordnung vom 15. Fe¬
bruar 1857, R.=G.=Bl. Nr. 33, finde ich mich bestimmt,
an Stelle der vom Stadtmagistrate Innsbruck im Sinne
der mit dem Statthalterei=Erlasse vom 14. Juni 1884,
Z. 8754, erteilten Genehmigung unter dem 1. Juli 1884,
Z. 6468, erlassenen diesbezüglichen Kundmachung, be¬
treffend die Meldungsvorschriften, die nachstehende Vor¬
schrift mit dem Bemerken zu erlassen, daß bezüglich der
polizeilichen Meldungen in den Landgemeinden Wilten,
Hötting und Mühlau, sowie in der Fraktion Pradl der
Gemeinde Amras=Pradl bis auf weiteres noch die ober¬
wähnte, vom Stadtmagistrate Innsbruck im Jahre 1884
hinausgegebene mit dem Statthalterei=Erlasse vom 7. De¬
zember 1884, Z. 23.299, auf obige Landgemeinden aus¬
gedehnte Kundmachung zu gelten hat.
Vorschrift betreffend die polizeilichen Meldungen
in der Landeshauptstadt Innsbruck.
Meldepflicht für Hauptparteien.
§ 1. Der Eigentümer, Besorger, Sequester oder son¬
stige Verwalter eines Hauses hat jede neu einziehende
Wohnungs=Hauptpartei, ohne Unterschied, ob die Wohnung
vom Hauseigentümer selbst bezogen oder Anderen ent¬
geltlich oder unentgeltlich überlassen wird, beim Stadt¬
magistrate (Stadtpolizeiamte) spätestens 24 Stunden nach
dem Einziehen zu melden. Hiezu ist sich der Meldezettel
für Haupt=Parteien (weiß) zu bedienen, welche in drei
gleichlautenden Exemplaren abzugeben sind.
§ 2. Das Ausziehen jeder Wohnungs=Hauptpartei ist
in derselben Frist und in der gleichen Weise (§1) anzu¬
zeigen und ist dabei auch, soweit dieses dem Ausmeldenden
betannt ist, anzugeben, wohin die Partei übersiedelt ist,
beziehungsweise wohin sie sich begeben hat.
Deshalb ist jede ausziehende Partei verpflichtet, dem
Wohnungsgeber noch vor dem Ausziehen die neue Woh¬
nung oder den neuen Aufenthaltsort anzuzeigen.
§ 3. In derselben Frist von 24 Stunden hat der
Eigentümer, Besorger, Sequester oder Verwalter eines
Hauses die Anzeige zu erstatten, wenn, obgleich ohne
Wechsel der Wohnung, eine Aenderung in der Eigenschaft
einer Wohnpartei als solcher, nämlich einer Hauptpartei
in eine Afterpartei, oder umgekehrt, eingetreten ist.
An= und Abmeldung der Afterparteien, Gäste,
Bettgeher u. s. w.
§ 4. Zur An= und Abmeldung innerhalb der Frist von
24 Stunden ist auch derjenige verpflichtet, der einen Teil
seiner Wohnung entgeltlich oder unentgeltlich, wochen¬
oder monatweise an Afterparteien überläßt, oder Bett¬
geher hält, oder überhaupt Jemanden, seien es Verwandte
oder Erzieher, Erzieherinnen, Gesellschafter, Vorleser,
Hauslehrer, Privatbeamte usw. bei sich aufnimmt. Die
Anmeldung hat evenfalls mittelst der vorgeschriebenen,
jedoch nur in zwei Exemplaren auszufüllenden Melde¬
zettel (blau) bei dem Stadtmagistrate (Stadtpolizeiamte)
zu erfolgen, während bei der Abmeldung nebst dem mit
der amtlichen Vidierung versehenen, dem Anmelder bei
der Anmeldung zurückgegebenen Meldezettel noch ein
gleichlautendes, die Daten der Abmeldung enthaltendes
Formulare beizubringen ist.
An= und Abmeldung von Dienstboten, Arbeitern
u. s. w.
§ 5. Jeder Dienst= und Arbeitsgeber ist verpflichtet,
seine Dienstboten und Gehilfen, resp. Arbeiter (Hand¬
lungs=Gehilfen, Privat= und Fabriksbeamte, gewerbliche
Hilfsarbeiter, Lehrlinge u. s. w.) männlichen und weib¬
lichen Geschlechtes binnen 3 Tagen mittelst zweier gleich¬
lautender Meldezettel (rosarot) bei dem Stadtmagistrate
(Stadtpolizeiamte) anzumelden. Binnen derselben Frist
und in der im § 4 vorgezeichneten Weise hat auch die
Abmeldung zu erfolgen. — Diese Verpflichtung obliegt
auch den Direktoren der Theater und Zirkusse, den In¬
habern von Menagerien, Schaubuden und ähnlichen
Unternehmungen bezüglich ihrer Mitglieder und Be¬
diensteten.
§ 6. Vorsteher von öffentlichen oder Privat=Erziehungs=,
Siechen=, Waisen=, Versorgungs=Anstalten u. s. w. sind
gleichfalls zur An= und Abmeldung der Hausbewohner
und Diener, und zwar der ersteren binnen 24 Stunden,
der letzteren binnen 3 Tagen verpflichtet und gilt bezüg¬
lich der Art der Erfüllung der Meldepflicht das im § 4
Gesagte.
Meldungspflicht für Reisende.
§ 7. Die zur Beherbergung von Fremden berechtigten
Gastwirte haben ein eigenes vom Stadtmagistrate (Stadt¬
polizeiamte) parafiertes Fremdenbuch in vorgeschriebener
Form zu führen und dasselbe stets zur Einsicht der Be¬
hörde bereit zu halten.
In dieses Fremdenbuch sind die Reisenden auf Grund
der von ihnen, sofort nach ihrer Ankunft genau auszu¬
füllenden besonderen Meldezettel einzutragen. Die ge¬
sammelten, vollzähligen Meldezettel sind einmal des Tages,
und zwar zwischen 8 und 11 Uhr vormittags bei dem
Stadtmagistrate (Stadtpolizeiamte) zu übergeben.
Zur gleichen Meldung mittelst der für Reisende vor¬
geschriebenen Meldezettel sind jene Personen verpflichtet,
welche während der Fremdensaison oder auch sonst wäh¬
rend des Jahres Fremde vorübergehend und gegen Ent¬
gelt in ihrer Wohnung beherbergen.
Weigert sich ein Fremder, den Meldezettel auszufüllen
oder über die Rubriken des Meldezettels Auskunft zu
geben, so ist dieses sofort bei dem Stadtmagistrate
(Stadtpolizeiamte) anzuzeigen. Für die vollständige Aus¬
füllung des Meldezettels ist der Gastwirt, beziehungs¬
weise Unterstandsgeber verantwortlich.
§ 8. Die Herbergsväter haben sich von den im Gast¬
hause oder in der Herberge übernachtenden Gesellen das
Arbeitsbuch oder sonstige Reisedokumente vorlegen zu lassen,
und auf Grund derselben die Rubriken des Fremdenbuches,
beziehungsweise den Meldezettel genau auszufüllen.
Sollte sich der Geselle weigern, seine Ausweisurkunden
vorzulegen, oder sollte derselbe nicht im Besitze solcher
Urkunden sein oder sonst Verdacht erregen, so ist hievon
sofort die Anzeige bei dem Stadtmagistrate (Stadtpolizei¬
amte) zu erstatten.