68 — 5. Die Zeugnisswerber haben ihre Familien-, Erwerbs-, Einkommens¬ und Vermögensverhältnisse bei Vermeidung der gesetzlichen Folgen voll¬ ständig und wahrheitsgetreu anzugeben. Wird das Begehren um Aus¬ fertigung des Zeugnisses schriftlich gestellt, so ist obiger Anforderung durch Beischluss des ausgefüllten und von der Partei unterschriebenen Fragebogens zu entsprechen. 6. Als Organe, welche bei der Ermittlung und Feststellung der Erwerbs-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Zeugnisswerbers erforderlichenfalls mitzuwirken haben, werden bestimmt: a) Die Organe des städtischen Armenrathes; b) das Stadtpolizeiamt; c) die im Stadtbezirke befindlichen Seelsorgeämter, soferne sich diese im Voraus bereit erklären, über die Richtigkeit der Angaben von Zeugnisswerbern auf Verlangen eine Aeusserung abzugeben; d) die Heimats- und frühere Aufenthaltsgemeinde des Zeugniss¬ werbers; e) die Hausbesitzer bezw. Wohnungsvermiether. 7. Das ordnungsmässig ausgefertigte Zeugniss wird der Partei ohne Aufschub ausgehändigt oder zugestellt. Die Verweigerung des Zeugnisses wird mit thunlichster Beschleunigung unter kurzer Angabe der Gründe durch einen Bescheid mitgetheilt. Dieser Bescheid kann durch Recurs an die k. k. Statthalterei binnen 14 Tagen angefochten werden. 8. Die Giltigkeit eines Armenrechts-Zeugnisses währt 6 Monate, nach deren Ablauf, wenn mittlerweile das Gesuch um Bewilligung des Armenrechtes nicht angebracht wurde, die fortdauernde Richtigkeit des Zeugnisses durch eine auf diesem angebrachte schriftliche Erklärung des im Punkt 3 bezeichneten städtischen Beamten bekräftigt werden kann. Der Bürgermeister: Innsbruck, am 15. October 1897. W. Greil. Freibank-Ordnung für die Landeshauptstadt Innsbruck. 1. Auf Grund des § 23 der Schlacht- und Schlachthaus-Ordnung für Innsbruck vom 3. Oetober 1895 wird im städt. Schlachthause eine Verkaufsstelle für minderwerthiges Fleisch, eine Freibank, einge¬ richtet. § 2. Unter dem Ausdrucke „minderwerthiges Fleische versteht man solches Fleisch und solche Eingeweide, welche, gleichgiltig, ob von aussen eingeführt, oder im städtischen Schlachthause geschlachteten Thieren