Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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68 —
5. Die Zeugnisswerber haben ihre Familien-, Erwerbs-, Einkommens¬
und Vermögensverhältnisse bei Vermeidung der gesetzlichen Folgen voll¬
ständig und wahrheitsgetreu anzugeben. Wird das Begehren um Aus¬
fertigung des Zeugnisses schriftlich gestellt, so ist obiger Anforderung
durch Beischluss des ausgefüllten und von der Partei unterschriebenen
Fragebogens zu entsprechen.
6. Als Organe, welche bei der Ermittlung und Feststellung der
Erwerbs-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Zeugnisswerbers
erforderlichenfalls mitzuwirken haben, werden bestimmt:
a) Die Organe des städtischen Armenrathes;
b) das Stadtpolizeiamt;
c) die im Stadtbezirke befindlichen Seelsorgeämter, soferne sich
diese im Voraus bereit erklären, über die Richtigkeit der Angaben von
Zeugnisswerbern auf Verlangen eine Aeusserung abzugeben;
d) die Heimats- und frühere Aufenthaltsgemeinde des Zeugniss¬
werbers;
e) die Hausbesitzer bezw. Wohnungsvermiether.
7. Das ordnungsmässig ausgefertigte Zeugniss wird der Partei ohne
Aufschub ausgehändigt oder zugestellt.
Die Verweigerung des Zeugnisses wird mit thunlichster Beschleunigung
unter kurzer Angabe der Gründe durch einen Bescheid mitgetheilt.
Dieser Bescheid kann durch Recurs an die k. k. Statthalterei
binnen 14 Tagen angefochten werden.
8. Die Giltigkeit eines Armenrechts-Zeugnisses währt 6 Monate,
nach deren Ablauf, wenn mittlerweile das Gesuch um Bewilligung des
Armenrechtes nicht angebracht wurde, die fortdauernde Richtigkeit des
Zeugnisses durch eine auf diesem angebrachte schriftliche Erklärung des
im Punkt 3 bezeichneten städtischen Beamten bekräftigt werden kann.
Der Bürgermeister:
Innsbruck, am 15. October 1897.
W. Greil.
Freibank-Ordnung
für die Landeshauptstadt Innsbruck.
1. Auf Grund des § 23 der Schlacht- und Schlachthaus-Ordnung
für Innsbruck vom 3. Oetober 1895 wird im städt. Schlachthause eine
Verkaufsstelle für minderwerthiges Fleisch, eine Freibank, einge¬
richtet.
§ 2. Unter dem Ausdrucke „minderwerthiges Fleische versteht
man solches Fleisch und solche Eingeweide, welche, gleichgiltig, ob von
aussen eingeführt, oder im städtischen Schlachthause geschlachteten Thieren