69 — stammend, bei der thierärztlichen Untersuchung mit solchen Verände¬ rungen behaftet befunden wurden, dass das Fleisch zwar nicht gesund¬ heitsschädlich, jedoch als nicht bankwürdig im Sinne der §§ 8 und 9 der Kundmachung der h. k. k. Statthalterei vom 23. Juni 1886, L.-G.-Bl. Nr. 36, bezeichnet werden muss. 3. In Ausführung obiger Kundmachung wird von Seite der Leitung des städt. Schlachthauses insbesonders jenes Fleisch als nicht bankwürdig auf die Freibank verwiesen und als minderwerthig mit einem deutlich sichtbaren Stempelzeichen versehen, mit der Aufschrift: Frei¬ bank Innsbrucks, welches: a) Von verunglückten Thieren herrührt, die nicht sofort, sondern erst mehrere Stunden nach einer die Schlachtung bedingenden, mechani¬ schen Verletzung im fieberlosen Zustande mitgeschlachtet und im Uebrigen gesund befunden wurden. b) Das Fleisch von hochgradig mageren und von zu jungen Thieren insolange das Fleisch nicht gesundheitsschädlich ist. c) Weiters das Fleisch von leicht erkrankten und mitgeschlachteten Thieren, wenn die Art der Erkrankung den Genuss überhaupt nicht ausschliesst. d) Zum Verkaufe auf der Freibank wird auch jenes Fleisch be¬ stimmt, welches ohne gesundheitsschädlich zu sein, erhebliche Ver¬ änderungen seiner Substanz zeigt, einen unangenehmen Geruch oder eine auffallende Farbe angenommen hat, wie z. B. durch Medicamente, alte Ziegenböcke. Hieher gehört auch das Fleisch von Thieren, welche an Zuständen gelitten haben, die eine unvollkommene Ausblutung und deshalb ge¬ ringere Haltbarkeit und im weiteren daher eine Minderwerthigkeit des Fleisches bedingen. Auf der Freibank ist endlich Fleisch zu verkaufen, für welches e) der Nachweis der Herkunft und der vorschriftsmässigen Beschau nicht erbracht werden kann. (Minist.-Verordnung vom 7. Aug. 1884, Zl. 8050.) § 4. Der Verkauf des Fleisches auf der Freibank geschieht unter Aufsicht der Schlachthausleitung durch ein städtisches Organ, dem für das Aushacken des auf die Freibank verwiesenen Fleisches eine des Fleisch¬ hauergewerbes kundige Person beigegeben wird. Der Tag und die Zeit des Verkaufes auf der Freibank bestimmt der Magistrat und wird am Eingangsthore zur Freibank (Bierwastl-Seite, Hauseingang) und in einzelnen Stadttheilen kundgemacht. § 5. Der Eigenthümer des auf die Freibank verwiesenen Fleisches oder dessen Stellvertreter (Bevollmächtigter) übergibt dasselbe gegen Bestätigung der Gattung und des Gewichtes dem Schlachthausleiter.