Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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Die zur Abholung von ankommenden Reisenden bestellten Lohn¬
und
Privatfuhrwerke haben sich längs des Bahnhofgebäudes südlich vom
Uebergangstrottoir bei der Ausgangshalle hinter einander aufzustellen.
Sämmtliche in diesem Punkte aufgeführten Fuhrwerke haben sich
mit der Front gegen Süden aufzustellen und nach dieser Richtung auch
abzufahren.
4. Die nicht zum Gepäcksdienste auf dem Bahnhofperron bestimmten
Packträger, Dienstmänner und Commissionäre haben sich in der gedeckten
Ausgangshalle im Anschlusse an die Bediensteten der Hotels und Gast¬
häuser, welche keinen Omnibus am Bahnhofe gestellt haben, in einer
Linie aufzustellen.
Die Nichtbefolgung dieser Vorschriften wird zufolge obigen Be¬
schlusses auf Grund des § 56 des Gemeindestatuts für die Landeshaupt¬
stadt Innsbruck an den Schuldtragenden mit einer Geldstrafe bis zu
100 fl. ö. W. oder mit einer Arreststrafe von je einem Tage für
5 fl. ö. W. geahndet.
Innsbruck, am 21. Mai 1897.
Der Bürgermeister:
W. Greil.
Kundmachung
betreffend die Ausstellung von Zeugnissen zur Erlangung des
Armenrechtes.
Der Gemeinderath der Landeshauptstadt Innsbruck hat mit dem
Beschlusse vom 12. October 1897 nachstehende Anordnung über die Aus¬
stellung von Zeugnissen zur Erlangung des Armenrechtes getroffen:
1. Zeugnisse zur Erlangung des Armenrechtes werden seitens des
Stadtmagistrates Innsbruck nur an Parteien ausgefertiget, welche ihren
Wohnsitz oder Aufenthalt im Stadtbezirke Innsbruck haben.
2. Die Ausfertigung dieser Zeugnisse erfolgt kosten- und gebühren¬
frei und sind die vorgeschriebenen Drucksorten (Fragebogen und Zeug¬
nissformularien) beim Stadtmagistrate unentgeltlich zu haben.
3. Die Zeugnisse werden im Namen und Auftrage des Bürgermeisters
vom ersten Magistratsrathe oder
— wenn dieser verhindert ist
vom

Magistrats-Secretär oder -Commissär ausgefertiget, unterzeichnet und mit
dem Amtssiegel versehen.
4. Das Begehren um Ausstellung eines solchen Zeugnisses ist ent¬
weder mündlich, und zwar in der Regel persönlich oder durch einen
gesetzlichen Vertreter bei dem sub 3 genannten Magistratsbeamten während
der gewöhnlichen Amtsstunden oder schriftlich mittelst eines an den
Stadtmagistrat gerichteten Gesuches anzubringen.
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