67 — Die zur Abholung von ankommenden Reisenden bestellten Lohn¬ und Privatfuhrwerke haben sich längs des Bahnhofgebäudes südlich vom Uebergangstrottoir bei der Ausgangshalle hinter einander aufzustellen. Sämmtliche in diesem Punkte aufgeführten Fuhrwerke haben sich mit der Front gegen Süden aufzustellen und nach dieser Richtung auch abzufahren. 4. Die nicht zum Gepäcksdienste auf dem Bahnhofperron bestimmten Packträger, Dienstmänner und Commissionäre haben sich in der gedeckten Ausgangshalle im Anschlusse an die Bediensteten der Hotels und Gast¬ häuser, welche keinen Omnibus am Bahnhofe gestellt haben, in einer Linie aufzustellen. Die Nichtbefolgung dieser Vorschriften wird zufolge obigen Be¬ schlusses auf Grund des § 56 des Gemeindestatuts für die Landeshaupt¬ stadt Innsbruck an den Schuldtragenden mit einer Geldstrafe bis zu 100 fl. ö. W. oder mit einer Arreststrafe von je einem Tage für 5 fl. ö. W. geahndet. Innsbruck, am 21. Mai 1897. Der Bürgermeister: W. Greil. Kundmachung betreffend die Ausstellung von Zeugnissen zur Erlangung des Armenrechtes. Der Gemeinderath der Landeshauptstadt Innsbruck hat mit dem Beschlusse vom 12. October 1897 nachstehende Anordnung über die Aus¬ stellung von Zeugnissen zur Erlangung des Armenrechtes getroffen: 1. Zeugnisse zur Erlangung des Armenrechtes werden seitens des Stadtmagistrates Innsbruck nur an Parteien ausgefertiget, welche ihren Wohnsitz oder Aufenthalt im Stadtbezirke Innsbruck haben. 2. Die Ausfertigung dieser Zeugnisse erfolgt kosten- und gebühren¬ frei und sind die vorgeschriebenen Drucksorten (Fragebogen und Zeug¬ nissformularien) beim Stadtmagistrate unentgeltlich zu haben. 3. Die Zeugnisse werden im Namen und Auftrage des Bürgermeisters vom ersten Magistratsrathe oder — wenn dieser verhindert ist vom — Magistrats-Secretär oder -Commissär ausgefertiget, unterzeichnet und mit dem Amtssiegel versehen. 4. Das Begehren um Ausstellung eines solchen Zeugnisses ist ent¬ weder mündlich, und zwar in der Regel persönlich oder durch einen gesetzlichen Vertreter bei dem sub 3 genannten Magistratsbeamten während der gewöhnlichen Amtsstunden oder schriftlich mittelst eines an den Stadtmagistrat gerichteten Gesuches anzubringen. 5*