— 66 — vom 24. Oetober 1852 Geltung; allein es bestehen auch für Nordtirol alte und neue Vorschriften, namentlich die Gubernial-Verordnungen vom 21. März 1794 und 31. Juli 1836, Z. 13042—1432, dann das Präsidial¬ decret vom 8. März 1836, Z. 511, welche die Verfertigung; den Verkauf und das Tragen von heimlich leicht zu ver¬ bergenden mörderischen Waffen verbieten. Darunter sind ausdrücklich, aber nicht taxative, Dolche, Stilette, zweischneidige Messer, Degenstöcke, kurze Pistolen, Terzerolen, Perkussionsstöcke oder Stock¬ flinten angeführt. Dies wird mit dem Bemerken bekannt gegeben, dass Zuwiderhandelnde, ausser der Confiscation der Waffen, mit Geld- oder Arreststrafen nach der Ministerial-Verordnung vom 30. September 1857 werden bestraft werden. Der Bürgermeister: Innsbruck, am 22. März 1897. W. Greil. Kundmachung betreffend die Regelung des Verkehres am Bahnhofe Innsbruck. Der Gemeinderath der Landeshauptstadt Innsbruck hat in seiner Sitzung vom 20. Mai 1897 nachstehende Vorschriften zur Regelung des Verkehrs am hiesigen Bahnhofe zu erlassen beschlossen: 1. Sämmtliche Hotel- und Gasthausomnibusse von Innsbruck-Wilten haben an der Nordseite der gedeckten Ausgangshalle des Bahnhofes mit der Front gegen Norden derart Aufstellung zu nehmen, dass sie nicht über die Mitte der Zufahrtsstrasse zum Bahnhof hinausreichen. 2. Bei Ankunft der Züge hat sich das Personale jener Hotels und Gasthäuser, welche einen Omnibus zum Bahnhofe gestellt haben, neben dem Wagenschlage aufzustellen. Alle übrigen Hotel- und Gasthausbe¬ diensteten haben in der gedeckten Ausgangshalle gegenüber den Hotel¬ und Gasthausomnibussen in einer Linie derart Aufstellung zu nehmen, dass der rechte Flügel in der Nähe der südlichen Ausgangsthüre zu stehen kommt. Sämmtlichen Hotel- und Gasthausbediensteten ist es strengstens untersagt, ihr Hotel bezw. Gasthaus auszurufen oder dem ankommenden Publikum anzupreisen. 3. Jene Fiaker (Einspänner und Zweispänner), welche in Gemässheit der Bestimmungen der Fiakerordnung verpflichtet sind, zu allen ankom¬ menden Zügen am Bahnhofe anwesend zu sein, haben westlich von der Ausgangshalle längs der Allee hinter einander Aufstellung zu nehmen.