Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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3. Es ist den Radfahrern nicht gestattet, durch die Altstadt mit
Ausnahme der Herzog Friedrichstrasse zu fahren. Ferner ist das Fahren
durch die St. Nikolausgasse, Höttingergasse, Bäckerbühelgasse, Kirch¬
und Kirschenthalgasse, Welser- und Fuggergasse und endlich durch den
Franziskanerbogen gänzlich untersagt.
4. Das Befahren der Trottoirs und der ausschliess¬
lich für Fussgänger bestimmten Wege, sowie der Randsteine,
ist verboten.
Ebenso ist den Radfahrern verboten durch die Thorwege aus- und
einzufahren.
Die Verwendung öffentlicher Plätze und Strassen als Uebungsplatz
ist ebenfalls verboten.
Uebertretungen dieser Vorschriften werden auf Grund des § 56 des
Gemeinde-Statutes mit Geldstrafen bis zu 100 fl. event. Arreststrafen bis
20 Tagen geahndet.
Der Bürgermeister:
Innsbruck, am 12. Mai 1896.
Dr. F. Mörz.
Kundmachung
betreffend das Radfahren in der Gärbergasse etc.
Auf Grund Gemeinderathsbeschlusses vom 3. September 1896
wurde der Punkt 3 der h. a. Kundmachung vom 12. Mai 1896 dahin
ergänzt, dass das Radfahren in der Gärbergasse und den zwei Ver¬
bindungsgässchen zwischen der Gärbergasse und Kapuzinergasse, dann
durch die beiden Schwibbogen in der Kohlstattgasse gänzlich untersagt ist.
Der Bürgermeister:
Innsbruck, am 21. October 1896.
Dr. F. Mörz.
Kundmachung
betreffend die Uebertretungen von Waffenvorschriften.
Angesichts der sich mebrenden Fälle von Uebertretungen der für
Deutschtirol bestehenden Waffenvorschriften findet man sich veranlasst,
diese Vorschriften, welche in Vergessenheit gerathen zu sein scheinen,
in Erinnerung zu bringen.
Zufolge Kundmachung der k. k. Statthalterei für Tirol und Vor¬
arlberg vom 20. Juli 1866, L.-G.-Bl. Nr. 62, haben in Deutschtirol zwar
in Betreff der Erzeugung, des Besitzes, Tragens und Verkaufes von
Waffen weder das allerhöchste Patent vom 18. Jänner 1818, noch jenes