65 — 3. Es ist den Radfahrern nicht gestattet, durch die Altstadt mit Ausnahme der Herzog Friedrichstrasse zu fahren. Ferner ist das Fahren durch die St. Nikolausgasse, Höttingergasse, Bäckerbühelgasse, Kirch¬ und Kirschenthalgasse, Welser- und Fuggergasse und endlich durch den Franziskanerbogen gänzlich untersagt. 4. Das Befahren der Trottoirs und der ausschliess¬ lich für Fussgänger bestimmten Wege, sowie der Randsteine, ist verboten. Ebenso ist den Radfahrern verboten durch die Thorwege aus- und einzufahren. Die Verwendung öffentlicher Plätze und Strassen als Uebungsplatz ist ebenfalls verboten. Uebertretungen dieser Vorschriften werden auf Grund des § 56 des Gemeinde-Statutes mit Geldstrafen bis zu 100 fl. event. Arreststrafen bis 20 Tagen geahndet. Der Bürgermeister: Innsbruck, am 12. Mai 1896. Dr. F. Mörz. Kundmachung betreffend das Radfahren in der Gärbergasse etc. Auf Grund Gemeinderathsbeschlusses vom 3. September 1896 wurde der Punkt 3 der h. a. Kundmachung vom 12. Mai 1896 dahin ergänzt, dass das Radfahren in der Gärbergasse und den zwei Ver¬ bindungsgässchen zwischen der Gärbergasse und Kapuzinergasse, dann durch die beiden Schwibbogen in der Kohlstattgasse gänzlich untersagt ist. Der Bürgermeister: Innsbruck, am 21. October 1896. Dr. F. Mörz. Kundmachung betreffend die Uebertretungen von Waffenvorschriften. Angesichts der sich mebrenden Fälle von Uebertretungen der für Deutschtirol bestehenden Waffenvorschriften findet man sich veranlasst, diese Vorschriften, welche in Vergessenheit gerathen zu sein scheinen, in Erinnerung zu bringen. Zufolge Kundmachung der k. k. Statthalterei für Tirol und Vor¬ arlberg vom 20. Juli 1866, L.-G.-Bl. Nr. 62, haben in Deutschtirol zwar in Betreff der Erzeugung, des Besitzes, Tragens und Verkaufes von Waffen weder das allerhöchste Patent vom 18. Jänner 1818, noch jenes