— 64 — Kundmachung betreffend die Eisgewinnung. Die Eisgewinnung an dem rechten Innufer, 20 Meter oberhalb des Einflusses der Spitalritsche angefangen bis zum Löwenhause, und am linken Innufer, 20 Meter oberhalb des Einflusses des Höttingerbaches bis zur Innbrücke, ist bei Strafe von 1 fl. bis 50fl. oder Arrest von 6 Stunden bis 14 Tagen verboten. Dieses Verbot wird auf Grund Gemeinderaths-Beschlusses vom 17. d. Mts. hiemit verlautbart. Innsbruck, am 20. Jänner 1896. Der Bürgermeister: Dr. F. Mörz. Kundmachung betreffend Verletzungen durch Hundebisse. Um den vielfachen Verletzungen durch Hundebisse zu begegnen, hat der Gemeinderath der Landeshauptstadt Innsbruck in seiner Sitzung am 17. Jänner 1896 beschlossen, dass Hunde, von welchen constatirt ist, dass dieselben ungereizt Jemanden gebissen haben, vom Stadt thierarzte aber auf Grund der vorgenommenen Beobachtung und Unter¬ suchung als gesund, jedoch bösartig erklärt werden, in Hinkunft vom Eigenthümer mit einem sicheren Maulkorbe versehen werden müssen. Uebertretungen dieser Verordnung werden in Gemässheit der kaiserl. Verordnung vom 30. September 1857, R.-G.-B. Nr. 198, bestraft. Der Bürgermeister: Innsbruck, am 23. Jänner 1896. Dr. F. Mörz. Kundmachung betreffend das Radfahren. Auf Grund des Gemeinderathsbeschlusses vom 7. Mai 1896 wird Folgendes angeordnet: 1. Radfahrer dürfen im Stadtgebiete von Innsbruck nur mit mässiger Geschwindigkeit fahren. An Strassenkreuzungen, sowie überall da, wo Fuhrwerken das Fahren nur im Schritte gestattet ist, dürfen auch Radfahrer nur im Schritte fahren. 2. Bei eintretender Dunkelheit, d. i. vom Beginne der Strassen¬ beleuchtung bis Anbruch des Tages, dürfen Radfahrer im Stadtgebiete¬ nur mit beleuchteten Fahrrädern verkehren (Verordnung der hohen k. k. Statthalterei vom 21. December 1895, Z. 32.243).