— 63 — Uebertreter dieser Anordnungen werden mit einer Geldbusse 1 bis 20 Kronen oder mit entsprechender Arreststrafe belegt. von Der Bürgermeister: Innsbruck, am 12. November 1895. Dr. F. Mörz. Verordnung betreffend die Beleuchtung der Fuhrwerke bei Nachtzeit. Zur Wahrung der Sicherheit des Verkehrs auf den öffentlichen Strassen und Wegen und zur Hintanhaltung von Unglücksfällen finde ich mich im Einvernehmen mit dem Tiroler Landesausschusse zu ver¬ ordnen, wie folgt: 1. Jedes Fuhrwerk, ohne Unterschied der Gattung, ist bei Fahrten während der Zeit von eintretender Dunkelheit bis Anbruch des Tages mit einer Laterne zu versehen, welche an der Vorderseite des Wagens derart angebracht sein muss, dass das Licht derselben das Fuhrwerk von allen Seiten wahrnehmbar macht. 2. Für die Beobachtung dieser Verordnung haftet der Lenker und unter Umständen auch der Eigenthümer des Fuhrwerkes. 3. Uebertretungen dieser Vorschrift werden von der politischen Bezirksbehörde auf Grund der Ministerial-Verordnung vom 30. September 1857, R.-G.-Bl. Nr. 198, mit einer Geldstrafe von 1 fl. bis 100 fl. oder mit¬ Arrest von 6 Stunden bis zu 14 Tagen bestraft. Diese Vorschrift hat auch seitens der Radfahrer hinsichtlich der von ihnen benützten Maschinen beachtet zu werden, wobei auf die im Landesgesetzblatte des Jahres 1893 unter Nr. 7 enthaltene Ministerial¬ Verordnung, betreffend das Verbot des Gebrauches farbiger Signallichter beim Radfahren im Bereiche der Eisenbahnanlagen hingewiesen wird. Die Verstellung der öffentlichen Strassen und Wege zur Nachtzeit durch Wägen und die Unterlassung der Beleuchtung der letzteren unterliegt im Sinne der §§ 422—425 des Strafgesetzes einer von den Gerichten zu verhängenden Geldstrafe von 10 fl. bis 50 fl. oder einer Arreststrafe von 3 bis 14 Tagen. Diese Verordnung tritt mit 1. Februar 1896 in Kraft und werden mit diesem Zeitpunkte allfällig bereits bestehende localpolizeiliche Vor¬ schriften obiger Art ausser Wirksamkeit gesetzt. Innsbruck, am 21. December 1895. Der k. k. Statthalter: Merveldt.