Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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3. Werden Gast-, Schank- oder Kaffeehaus-Localitäten über die
festgesetzte oder erweiterte Polizeistunde offen gehalten, oder werden sie
zwar nach dieser Stunde gesperrt, wird aber dennoch Gästen der Zu¬
tritt oder das längere Verbleiben in denselben gestattet, so sind die
Inhaber nach der kaiserlichen Verordnung vom 20. April 1854, R.-G.-Bl.
Nr. 96, zu bestrafen.
4. Die Einhaltung der Polizeistunde zu überwachen, obliegt den
Gemeinden (§§ 27 und 55 der Gemeinde-Ordnung), in der Stadt Trient
dem k. k. Polizeicommissariate.
Die Organe der Localpolizei haben bei wahrgenommenen Ueber¬
tretungen obiger Anordnungen (Punkte 1 und 3) zunächst den dafür
verantwortlichen Inhaber des Gewerbes an die Erfüllung seiner Pflicht
zu erinnern. Bleibt diese Erinnerung selbst nach Verlauf einer Viertel¬
stunde fruchtlos, so sind jene Gäste, welche über die von den erwähnten
Organen an sie unmittelbar gemachte Aufforderung sich nicht sofort
entfernen, hiezu zu verhalten und unterliegen, insofern nicht eine durch
das allgemeine Strafgesetz verpönte Handlung mit unterläuft, der im
Punkte 3 bezeichneten Bestrafung
5. Zur Untersuchung und Bestrafung der Uebertretungen dieser
Vorschrift sind die Gemeinden im übertragenen Wirkungskreise nach
Massgabe der einschlägigen Bestimmungen der Gemeinde-Ordnungen
beziehungsweise Gemeindestatute (in Trient das k. k. Polizeicommissariat)
berufen.
6. Diese Verordnung, durch welche der h. o. Erlass vom 15. Sep¬
tember 1851, L.-G.- und R.-Bl. Nr. 260, sowie die für Vorarlberg er¬
lassene Kundmachung vom 7. Juni 1887, Zl. 9260, ausser Kraft gesetzt
werden, ist bei Strafvermeidung in den Gast- und Kaffeehaus-Localitäten
entsprechend anzuheften.
Der k. k. Statthalter:
Innsbruck, am 3. Juni 1895.
Merveldt.
Kundmachung
betreffend die Fahrgeschwindigkeit an den Strassenecken etc.
In Folge Gemeinderathsbeschlusses vom 5. November 1895, dürfen
Wägen jeder Art an den Strassenecken und Strassenkreu¬
zungen nur mit sehr mässiger Geschwindigkeit fahren.
Durch die beiden Bögen bei der Hofkirche und an der Strassen¬
kreuzung beim gold. Dachl (sogen. Studentenplatz) darf nur im
Schritte gefahren werden.