Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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Des Weiteren werd en die Eltern oder deren Stellvertreter im
Interesse der ihnen zur Obhut anvertrauten Kinder dringendst ersucht,
soviel an ihnen liegt, dafür zu sorgen, dass das bisher üblich gewesene,
ärgerliche und sittenverderbende Sichzusammenrotten und Herumtreiben¬
der Jugend an den Faschingstagen und Abenden hintangehalten werde.
Der Bürgermeister:
Innsbruck, am 31. Jänner 1895.
Dr. F. Mörz.
Verordnung
betreffend die Sperrstunde für Gast- und Schankgewerbe.
In Berücksichtigung der wesentlich geänderten Verhältnisse finde
ich auf Grund der Ministerialverordnung vom 3. April 1855, R.-G.-Bl.
Nr. 62, hinsichtlich der Sperrstunde für Gast- und Schankgewerbe in
Tirol und Vorarlberg Nachstehendes anzuordnen:
1. Alle Gast- und Schanklocalitäten, sowie Kaffeehäuser müssen
in den Städten und Märkten, sowie in Orten mit 4000 und mehr Ein
wohnern um 12 Uhr Nachts, die blossen Weinschänken um 11 Uhr
Nachts, und nur die Kaffeehäuser in den Städten Trient und Rovereto
um 1 Uhr Nachts, dagegen in den übrigen Gemeinden alle Gast- und
Schanklocalitäten, sowie Kaffeehäuser um 11 Uhr Nachts, die blossen,
Weinschänken aber um 10 Uhr Nachts, die Branntweinschänken, sowie
die Buschenschänken jedoch, überall ohne Ausnahme, um 9 Uhr ge¬
schlossen werden.
Diese Anordnung hat auch für Bahnhofrestaurationen — insoweit
zu gelten, findet jedoch in den zur
der Zugsverkehr es gestattet —
Beherbergung von Fremden berechtigten Gastgewerben auf ankommende
Reisende und Fuhrleute keine Anwendung.
2. Die Bewilligung zum Offenhalten der Gast- und Schankgewerbe¬
sowie der Kaffeehäuser über die Polizeistunde kann aus besonderen
Gründen von den Magistraten, bezw. Gemeindevorstehungen im selbst¬
ständigen Wirkungskreise ertheilt werden. (In Trient ist hiezu das
k. k. Polizeicommissariat berufen.)
Eine solche Erlaubniss darf in der Regel nur von Fall zu Fall für
einzelne Nächte und nur bei besonderen Verhältnissen für gewisse be¬
stimmte Zeitabschnitte ertheilt werden.
Hinsichtlich der Festsetzung der für solche Bewilligungen an den
Armenfond der Gemeinde zu entrichtenden Gebühren ist in Tirol das
Landesgesetz vom 3. März 1895, L.-G.-Bl. Nr. 15, in Vorarlberg der
45 des Landesgesetzes vom 7. Jänner 1883, L.-G.-Bl. Nr. 10, mass¬
gebend.
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