60 — Bekanntmachung betreffend das Ausklopfen von Staubtüchern u. dgl. In Folge Gemeinderaths-Beschlusses vom 2. d. Mts. wird das Aus¬ schütteln oder Ausklopfen der Staubtücher, Bettvorlagen u. dgl. bei den Fenstern auf die öffentlichen Strassen, Gassen und Plätze hiemit streng¬ stens verboten. Uebertretungen dieses Verbotes werden mit einer Strafe von 1 Krone bis 10 Kronen geahndet. Der Bürgermeister: Innsbruck, am 9. August 1892. Dr. H. Falk. Kundmachung betreffend das Fahren der Lastwägen etc. auf den Strassen und Plätzen. Auf Grund des Gemeinderathsbeschlusses vom 13. d. Mts. dürfen alle Lastwägen, sowie überhaupt alle nicht auf Federn gestellten Wägen auf den Strassen und Plätzen des Stadtbezirkes nur im Schritte fahren und ist das schnelle Fahren der bezeichneten Wägen — gleichviel, ob bei Strafe verboten. dieselben beladen oder leer sind — Der Bürgermeister: Innsbruck, am 19. December 1894. Dr. F. Mörz. Kundmachung betreffend die Mitwirkung schulpflichtiger Kinder an öffentlichen Theatervorstellungen und das Hausiren derselben mit Blumen in Gast- und Kaffechäusern. In Erkenntniss des schädigenden Einflusses, den die Mitwirkung schul¬ pflichtiger Kinder an öffentlichen Theatervorstellungen und das Hausiren mit Blumen in Gast- und Kaffeehäusern seitens derselben auf die Sittlich¬ keit und die Unterrichtserfolge hat, wird über Antrag des Stadtschulrathes auf Grund des Gemeinderathsbeschlusses vom 25. Jänner 1895 hiemit Folgendes verordnet: 1. Die Mitwirkung der im schulpflichtigen Alter stehenden Kinder an öffentlichen Theatervorstellungen ist verboten. 2. Ebenso ist das Verkaufen von Blumen und anderen Gegenständen in Gast- und Kaffeehäusern und in Schankgärten oder an öffentlichen Plätzen seitens schulpflichtiger Kinder verboten. Uebertretungen dieser Verbote werden an den schuldigen Eltern oder Stellvertretern mit einer Geldstrafe bis zu 20 fl., eventuell mit Arrest bis zu 4 Tagen bestraft.