59 — Jeder Hundebesitzer ist verpflichtet, seinen Hund bei der Ver¬ steuerung behufs Besichtigung hinsichtlich seines Gesundheitszustandes vorzuführen. Hunde, welche nach Ablauf des Monats April in den Stadtbezirk kommen und bleiben, sind längstens binnen Monatsfrist unter Vorführung beim städtischen Percipienten zu versteuern, und ist die Steuer für das ganze laufende Jahr, eventuell die Differenz bei einer schon anderwärts bezahlten Steuer sofort und ungeschmälert zu entrichten. Die Unter¬ lassung der Vorführung des Hundes wird mit einer Geldstrafe von 1 fl. bis 5 fl. geahndet. Zum Zeichen der bezahlten Steuer erhält jeder Hunde¬ besitzer eine Marke, welche der Hund am Halsbande zu tragen hat, welches ausserdem den Namen und den Wohnort des Besitzers zu ent¬ halten hat. Hunde, welche ohne solches Halsband oder ohne diese Marke getroffen werden, sind vom Wasenmeister einzufangen, und falls sie vom Eigenthümer nicht binnen vier Tagen abgeholt werden, zu ver¬ tilgen. Sämmtliche tarifmässige Kosten des Unterhaltes eines abgefan¬ genen Hundes, sowie die Gebühr für den Abdecker per 1 fl. hat der Besitzer beim Polizeiamte zu vergüten. Läufige Hündinnen dürfen nicht frei auf der Strasse herumlaufen, sondern müssen an der Leine geführt werden. — Unnummerirte Marken werden keine mehr verabfolgt. — Im Falle des Verlustes der Marke erhält der Hundebesitzer gegen Vorweisung der Bollette und gegen Erlag von 10 kr. eine neue nummerirte Marke, Innsbruck, am 28. Jänner 1889. Der Bürgermeister: Dr. H. Falk. Kundmachung betreffend die Reinigung der Gehwege von Schnee. Der Gemeinderath der Landeshauptstadt Innsbruck hat am 26. Februar 1891 folgenden Beschluss gefasst: „Der Hausbesitzer, welcher 6 Stunden nach gegebenem Glocken¬ zeichen die Reinigung des vor seinem Hause oder Grundstücke befind¬ lichen Gehweges von Schnee nicht durchgeführt, oder die Reinigung nicht wenigstens begonnen hat, verfällt in eine Strafe von 1 fl. bis 5 fl. Falls nach Ablauf von 24 Stunden nach Zustellung des Straf¬ erkenntnisses der Gehweg vom Schnee noch nicht gereiniget sein sollte, verfällt der Säumige in das Doppelte der früher ausgesprochenen Strafe, und kann überdies der Gehweg auf Kosten desselben durch die Stadt gereiniget werden, wofür eine Gebühr von 4 kr. per Quadratmeter zu bezahlen ist.“ Der Bürgermeister: Innsbruck, am 2. November 1891. Dr. H. Falk.