Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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Jeder Hundebesitzer ist verpflichtet, seinen Hund bei der Ver¬
steuerung behufs Besichtigung hinsichtlich seines Gesundheitszustandes
vorzuführen.
Hunde, welche nach Ablauf des Monats April in den Stadtbezirk
kommen und bleiben, sind längstens binnen Monatsfrist unter Vorführung
beim städtischen Percipienten zu versteuern, und ist die Steuer für das
ganze laufende Jahr, eventuell die Differenz bei einer schon anderwärts
bezahlten Steuer sofort und ungeschmälert zu entrichten. Die Unter¬
lassung der Vorführung des Hundes wird mit einer Geldstrafe von 1 fl. bis
5 fl. geahndet. Zum Zeichen der bezahlten Steuer erhält jeder Hunde¬
besitzer eine Marke, welche der Hund am Halsbande zu tragen hat,
welches ausserdem den Namen und den Wohnort des Besitzers zu ent¬
halten hat. Hunde, welche ohne solches Halsband oder ohne diese
Marke getroffen werden, sind vom Wasenmeister einzufangen, und falls
sie vom Eigenthümer nicht binnen vier Tagen abgeholt werden, zu ver¬
tilgen. Sämmtliche tarifmässige Kosten des Unterhaltes eines abgefan¬
genen Hundes, sowie die Gebühr für den Abdecker per 1 fl. hat der
Besitzer beim Polizeiamte zu vergüten. Läufige Hündinnen dürfen nicht
frei auf der Strasse herumlaufen, sondern müssen an der Leine geführt
werden. — Unnummerirte Marken werden keine mehr verabfolgt. — Im
Falle des Verlustes der Marke erhält der Hundebesitzer gegen Vorweisung
der Bollette und gegen Erlag von 10 kr. eine neue nummerirte Marke,
Innsbruck, am 28. Jänner 1889.
Der Bürgermeister:
Dr. H. Falk.
Kundmachung
betreffend die Reinigung der Gehwege von Schnee.
Der Gemeinderath der Landeshauptstadt Innsbruck hat am
26. Februar 1891 folgenden Beschluss gefasst:
„Der Hausbesitzer, welcher 6 Stunden nach gegebenem Glocken¬
zeichen die Reinigung des vor seinem Hause oder Grundstücke befind¬
lichen Gehweges von Schnee nicht durchgeführt, oder die Reinigung nicht
wenigstens begonnen hat, verfällt in eine Strafe von 1 fl. bis 5 fl.
Falls nach Ablauf von 24 Stunden nach Zustellung des Straf¬
erkenntnisses der Gehweg vom Schnee noch nicht gereiniget sein sollte,
verfällt der Säumige in das Doppelte der früher ausgesprochenen Strafe,
und kann überdies der Gehweg auf Kosten desselben durch die Stadt
gereiniget werden, wofür eine Gebühr von 4 kr. per Quadratmeter zu
bezahlen ist.“
Der Bürgermeister:
Innsbruck, am 2. November 1891.
Dr. H. Falk.