Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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Nr. 4190 wird hiemit neuerlich das Mitnehmen der Hunde in Kaffee¬
häuser ausnahmslos und strengstens untersagt.
Die Strafe der Uebertretung dieses Verbotes ist mit 1 fl. bis 5 fl.
festgesetzt und wird im Wiederholungsfalle bis zu 10 fl. verschärft.
Die Inhaber der Kaffehäuser haben dieses Verbot in ihren öffent¬
lichen Localen an einer für die Gäste leicht ersichtlichen Stelle anzuheften.
Mit der Ueberwachung dieses Verbotes ist die städtische Sicher¬
heitswachmannschaft heauftragt.
Ueberdies wird aus Anlass vielfacher Beschwerden von Seite des
Publikums und speciell von Mitgliedern der Wirthsgenossenschaft über
das Mitnehmen der Hunde in Gasthäuser und Schanklocalitäten der
1. Absatz des § 11 der kais. Verordnung vom 20. April 1854, R.-G.-Bl.
Nr. 96, in Erinnerung gebracht.
Hiernach ist jedes polizeiwidrige Verhalten an öffentlichen Ver¬
sammlungsorten, namentlich in Wirthshäusern, „wodurch die Ordnung
und der Anstand verletzt, das Vergnügen des Publikums gestört oder
sonst ein Aergerniss gegeben wird“, mit der entsprechenden Ordnungs¬
strafe zu belegen.
Der Magistrat hegt die Ueberzeugung, dass es nur dieses Appells
an den bewährten Ordnungssinn der Bevölkerung unserer Stadt bedarf,
um die bezeichneten Unzukömmlichkeiten zu beseitigen, auch ohne
dass ein striktes Verbot des Mitnehmens der Hunde in die Wirthshäuser
erlassen wird
Der Bürgermeister:
Innsbruck, am 28. Jänner 1878.
Dr. Dinter.
Kundmachung
betreffend das Mitnehmen der Hunde in Kaffechäuser.
Das magistratliche Verbot vom 28. Jänner 1878, Zl. 915, wodurch
das Mitnehmen der Hunde in Kaffeehäuser ausnahmslos bei einer Strafe
von 1 fl. bis 5 fl. und im Wiederholungsfalle bis zu 10 fl. strengstens unter¬
sagt ist, wird in Durchführung des Gemeinderathsbeschlusses vom
9. Februar 1888 mit dem Beifügen neuerlich in Erinnerung gebracht,
dass ausser den Hundebesitzern, welche dieses Verbot übertreten, auch
die Kaffeehausbesitzer in die oben bezeichnete Strafe verfallen, wenn in
ihrem Locale Hunde angetroffen werden und der Kaffeehausbesitzer oder
dessen Personale den Sicherheitsorganen die Besitzer der Hunde nicht
namhaft machen will oder kann.
Innsbruck, am 23. Februar 1888.
Der Bürgermeister:
Dr. H. Falk.