Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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55 —
Bekanntmachung
betreffend das Befahren und Verlegen der Trottoirs und Fusswege.
Nach den für die Landeshauptstadt Innsbruck bestehenden Strassen¬
polizei-Vorschriften ist das Befahren der Trottoirs und Fusswege mit
Wägen, Karren, Radltruhen u. s. w., dann das Verlegen derselben mit
Holz etc. bei einer Strafe bis zu 5 fl. ö. W., wovon die eine Hälfte dem
Anzeiger, die andere Hälfte dem Armenfonde zufällt, verboten.
Dieses Verbot wurde wiederholt öffentlich bekannt gemacht. Da
dessenungeachtet öftere Uebertretungen dieser Vorschriften vorkommen,
werden dieselben neuerlich mit dem Beisatze bekannt gegeben, dass die
städtische Polizeiwachmannschaft und das städtische Aufsichtspersonale
angewiesen ist, jeden Uebertreter dieser Vorschriften sogleich anzuzeigen
oder nach Umständen dem städtischen Polizeiamte zur Amtshandlung
zu überstellen.
Der Vice-Bürgermeister:
Innsbruck, am 22. März 1869.
Dr. Johann Tschurtschenthaler.
Kundmachung
betreffend den Transport von Grosshornvieh.
Zur Vermeidung von Unglücksfällen beim Transporte von Gross¬
hornvieh durch die Stadt wird in Durchführung des Gemeinderaths¬
beschlusses vom 10. August d. J. hiemit angeordnet, dass künftig alles
Schlachtvieh, das vom Bahnhofe oder einem andern Punkte in und durch
die Stadt getrieben wird, je zu zwei Stück zusammengekoppelt und so
transportirt werden muss.
Wird ein Stück allein eingetrieben, so muss dasselbe mittelst Strick
oder Kette vorsichtig gefesselt werden.
Diese Massregel wird vorläufig auf das Markt- und Alpenvieh nicht
ausgedehnt; jedoch ist auch beim Durchtriebe dieses Viehes die grösst¬
möglichste Vorsicht anzuwenden.
Der Bürgermeister:
Innsbruck, am 21. November 1877.
Dr. Dinter.
Kundmachung
betreffend das Mitnehmen der Hunde in Kaffechäuser, Gasthäuser etc.
In Folge Gemeinderaths-Beschlusses vom 25. d. M. und mit Bezug
auf die bestehende diesämtliche Verordnung vom 20. August 1869