55 — Bekanntmachung betreffend das Befahren und Verlegen der Trottoirs und Fusswege. Nach den für die Landeshauptstadt Innsbruck bestehenden Strassen¬ polizei-Vorschriften ist das Befahren der Trottoirs und Fusswege mit Wägen, Karren, Radltruhen u. s. w., dann das Verlegen derselben mit Holz etc. bei einer Strafe bis zu 5 fl. ö. W., wovon die eine Hälfte dem Anzeiger, die andere Hälfte dem Armenfonde zufällt, verboten. Dieses Verbot wurde wiederholt öffentlich bekannt gemacht. Da dessenungeachtet öftere Uebertretungen dieser Vorschriften vorkommen, werden dieselben neuerlich mit dem Beisatze bekannt gegeben, dass die städtische Polizeiwachmannschaft und das städtische Aufsichtspersonale angewiesen ist, jeden Uebertreter dieser Vorschriften sogleich anzuzeigen oder nach Umständen dem städtischen Polizeiamte zur Amtshandlung zu überstellen. Der Vice-Bürgermeister: Innsbruck, am 22. März 1869. Dr. Johann Tschurtschenthaler. Kundmachung betreffend den Transport von Grosshornvieh. Zur Vermeidung von Unglücksfällen beim Transporte von Gross¬ hornvieh durch die Stadt wird in Durchführung des Gemeinderaths¬ beschlusses vom 10. August d. J. hiemit angeordnet, dass künftig alles Schlachtvieh, das vom Bahnhofe oder einem andern Punkte in und durch die Stadt getrieben wird, je zu zwei Stück zusammengekoppelt und so transportirt werden muss. Wird ein Stück allein eingetrieben, so muss dasselbe mittelst Strick oder Kette vorsichtig gefesselt werden. Diese Massregel wird vorläufig auf das Markt- und Alpenvieh nicht ausgedehnt; jedoch ist auch beim Durchtriebe dieses Viehes die grösst¬ möglichste Vorsicht anzuwenden. Der Bürgermeister: Innsbruck, am 21. November 1877. Dr. Dinter. Kundmachung betreffend das Mitnehmen der Hunde in Kaffechäuser, Gasthäuser etc. In Folge Gemeinderaths-Beschlusses vom 25. d. M. und mit Bezug auf die bestehende diesämtliche Verordnung vom 20. August 1869