Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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57 —
Kundmachung
betreffend die Ablagerung von Küchenabfallstoffen auf die Ritschendeckel.
Der Gemeinderath hat mit Beschluss vom 8. November d. J. an¬
geordnet, dass vom 1. Jänner 1884 angefangen, die Küchenabfallstoffe,
sowie überhaupt alle festen Unrathsbestandtheile nicht mehr auf die
Ritschendeckel abgelagert werden dürfen.
Hievon werden die Hausbesitzer und Wohnparteien des Stadt¬
bezirkes in Kenntniss gesetzt, und die Ersteren zum Zwecke der Durch¬
führung dieser Anordnung eingeladen, von Neujahr an in ihren Häusern
an leicht zugänglichen Plätzen Gefässe oder Behältnisse aufzustellen, in
welche von sämmtlichen Hausparteien die festen Abfälle und Unraths¬
bestandtheile hineingegeben werden müssen; der Inhalt dieser Gefässe
wird von städtischen Arbeitern täglich geleert und in einem eigens bereit
gehaltenen Wagen entfernt werden.
Dieses wird mit dem Beifügen verlautbart, dass jede Verunreinigung
der Ritschendeckel und Kanalgitter durch feste Bestandtheile (das Aus¬
giessen des Wassers ist gestattet) im Sinne des § 90 des Innsbrucker
Gemeindestatuts mit Geldstrafen von 1 fl. bis 10 fl., beziehungsweise mit
Arrest unnachsichtlich wird geahndet werden.
Der Bürgermeister:
Innsbruck, am 26. November 1883.
Dr. H. Falk.
Verordnung
betreffend die Gebühren für Musik-Productionen, Tanzunterhaltungen,
Schaustellungen u. s. w.
Der Gemeinderath der Landeshauptstadt Innsbruck hat mit Be¬
schluss vom 25. April 1887 für öffentliche Productionen nachstehend
verzeichnete Gebühren bestimmt, welche mit h. Statthalterei-Erlasse vom
23. Juli 1887, Zl. 14.347, nach gepflogenem Einvernehmen mit dem
tirolischen Landesausschusse genehmigt wurden, nämlich:
1. Für Musik- oder andere Productionen im Herum¬
ziehen oder in den Wirthshäusern mit höchstens zwei
Personen per Tag
fl. —.40 kr.
2. Für Musik- oder andere Productionen in Wirths¬

häusern mit mehr als zwei Personen
fl. —.60 kr.
3. Für Musik- oder andere Productionen im Theater
fl. 2.— kr.
oder anderen öffentlichen Localen mit Entrée
4. Für Tanzunterhaltungen in öffentlichen Localen
fl. 2.— kr.
und Bestkegelschieben