57 — Kundmachung betreffend die Ablagerung von Küchenabfallstoffen auf die Ritschendeckel. Der Gemeinderath hat mit Beschluss vom 8. November d. J. an¬ geordnet, dass vom 1. Jänner 1884 angefangen, die Küchenabfallstoffe, sowie überhaupt alle festen Unrathsbestandtheile nicht mehr auf die Ritschendeckel abgelagert werden dürfen. Hievon werden die Hausbesitzer und Wohnparteien des Stadt¬ bezirkes in Kenntniss gesetzt, und die Ersteren zum Zwecke der Durch¬ führung dieser Anordnung eingeladen, von Neujahr an in ihren Häusern an leicht zugänglichen Plätzen Gefässe oder Behältnisse aufzustellen, in welche von sämmtlichen Hausparteien die festen Abfälle und Unraths¬ bestandtheile hineingegeben werden müssen; der Inhalt dieser Gefässe wird von städtischen Arbeitern täglich geleert und in einem eigens bereit gehaltenen Wagen entfernt werden. Dieses wird mit dem Beifügen verlautbart, dass jede Verunreinigung der Ritschendeckel und Kanalgitter durch feste Bestandtheile (das Aus¬ giessen des Wassers ist gestattet) im Sinne des § 90 des Innsbrucker Gemeindestatuts mit Geldstrafen von 1 fl. bis 10 fl., beziehungsweise mit Arrest unnachsichtlich wird geahndet werden. Der Bürgermeister: Innsbruck, am 26. November 1883. Dr. H. Falk. Verordnung betreffend die Gebühren für Musik-Productionen, Tanzunterhaltungen, Schaustellungen u. s. w. Der Gemeinderath der Landeshauptstadt Innsbruck hat mit Be¬ schluss vom 25. April 1887 für öffentliche Productionen nachstehend verzeichnete Gebühren bestimmt, welche mit h. Statthalterei-Erlasse vom 23. Juli 1887, Zl. 14.347, nach gepflogenem Einvernehmen mit dem tirolischen Landesausschusse genehmigt wurden, nämlich: 1. Für Musik- oder andere Productionen im Herum¬ ziehen oder in den Wirthshäusern mit höchstens zwei Personen per Tag fl. —.40 kr. 2. Für Musik- oder andere Productionen in Wirths¬
häusern mit mehr als zwei Personen fl. —.60 kr. 3. Für Musik- oder andere Productionen im Theater fl. 2.— kr. oder anderen öffentlichen Localen mit Entrée 4. Für Tanzunterhaltungen in öffentlichen Localen fl. 2.— kr. und Bestkegelschieben