Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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54 —
Kundmachung
betreffend die Abfuhr des Düngers.
Der Gemeinderath der Landeshauptstadt Innsbruck hat mit Be¬
schluss vom 29. ds. Mts. die Verordnung vom 27. November 1864,
betreffend die Abfuhr des Düngers abgeändert, wie folgt:
1. Der Magistrat wird ermächtigt, in Fällen, in denen die Abfuhr
oder die Durchfuhr des Düngers im Stadtgebiete in der Zeit vom 1. April
bis 31. October Morgens bis 6 Uhr und in der Zeit vom 1. November
bis 31. März Morgens bis 8 Uhr wegen zu grosser Menge oder aus
anderen erheblichen Gründen nicht stattfinden kann, über jedesmaliges
mündliches Ansuchen der Parteien Durchfuhr-Licenzscheine bis zur
Dauer von 8 Tagen auszufertigen.
2. Die Abfuhr und Durchfuhr von Dünger in geschlossenen
Wägen durch das Stadtgebiet kann ohne Rücksicht auf die Tageszeit
erfolgen und bedarf keiner besonderen Licenz.
3. Das Auf- und Abladen des Düngers vor den Häusern im Stadt¬
gebiete muss gleichfalls in der Zeit vom 1. April bis 31. Oetober bis
Morgens 6 Uhr und in der Zeit vom 1. November bis 31. März bis
Morgens 8 Uhr vollendet sein, und müssen bis zu diesen Zeitpunkten
auch die Strassen von den Düngerabfällen vollständig gereinigt sein.
Im Uebrigen bleibt die Verordnung vom 27. November 1864 un¬
berührt.
Der Bürgermeister:
Innsbruck, am 30. October 1896.
Dr. F. Mörz.
Kundmachung
betreffend das Knallen und Schnalzen mit der Peitsche.
Das Knallen und Schnalzen mit der Peitsche in dem zum Stadt¬
gebiete gehörigen Strassen, insbesonders wenn selbes früh Morgens
oder zur Nachtzeit stattfindet, ist schon durch ältere Verordnungen
verboten und mit Strafen belegt worden.
Da aber dieses Verbot theilweise in Vergessenheit gekommen zu
sein scheint, so wird dasselbe hiemit neuerdings zur Darnachachtung
mit dem Bedeuten bekannt gegeben, dass Dawiderhandelnde auf Grund
der Verordnung vom 20. April 1854, R.-G.-Bl. Nr. 96, mit Geld- oder
Arreststrafen belegt, und nach Umständen auch alsogleich in Verhaft
genommen werden würden.
Der Bürgermeister:
Innsbruck, am 28. Mai 1866.
Dr. R. v. Peer.