54 — Kundmachung betreffend die Abfuhr des Düngers. Der Gemeinderath der Landeshauptstadt Innsbruck hat mit Be¬ schluss vom 29. ds. Mts. die Verordnung vom 27. November 1864, betreffend die Abfuhr des Düngers abgeändert, wie folgt: 1. Der Magistrat wird ermächtigt, in Fällen, in denen die Abfuhr oder die Durchfuhr des Düngers im Stadtgebiete in der Zeit vom 1. April bis 31. October Morgens bis 6 Uhr und in der Zeit vom 1. November bis 31. März Morgens bis 8 Uhr wegen zu grosser Menge oder aus anderen erheblichen Gründen nicht stattfinden kann, über jedesmaliges mündliches Ansuchen der Parteien Durchfuhr-Licenzscheine bis zur Dauer von 8 Tagen auszufertigen. 2. Die Abfuhr und Durchfuhr von Dünger in geschlossenen Wägen durch das Stadtgebiet kann ohne Rücksicht auf die Tageszeit erfolgen und bedarf keiner besonderen Licenz. 3. Das Auf- und Abladen des Düngers vor den Häusern im Stadt¬ gebiete muss gleichfalls in der Zeit vom 1. April bis 31. Oetober bis Morgens 6 Uhr und in der Zeit vom 1. November bis 31. März bis Morgens 8 Uhr vollendet sein, und müssen bis zu diesen Zeitpunkten auch die Strassen von den Düngerabfällen vollständig gereinigt sein. Im Uebrigen bleibt die Verordnung vom 27. November 1864 un¬ berührt. Der Bürgermeister: Innsbruck, am 30. October 1896. Dr. F. Mörz. Kundmachung betreffend das Knallen und Schnalzen mit der Peitsche. Das Knallen und Schnalzen mit der Peitsche in dem zum Stadt¬ gebiete gehörigen Strassen, insbesonders wenn selbes früh Morgens oder zur Nachtzeit stattfindet, ist schon durch ältere Verordnungen verboten und mit Strafen belegt worden. Da aber dieses Verbot theilweise in Vergessenheit gekommen zu sein scheint, so wird dasselbe hiemit neuerdings zur Darnachachtung mit dem Bedeuten bekannt gegeben, dass Dawiderhandelnde auf Grund der Verordnung vom 20. April 1854, R.-G.-Bl. Nr. 96, mit Geld- oder Arreststrafen belegt, und nach Umständen auch alsogleich in Verhaft genommen werden würden. Der Bürgermeister: Innsbruck, am 28. Mai 1866. Dr. R. v. Peer.