Bade=Ordnung in den städt. Volksbrausebädern. — Städt. Schwimmbad für Männer. 327 Bade-Ordnung für die städtischen Volksbrausebäder in 1. Die eine Männer= und Frauen=Abteilung ent¬ haltenden städtischen Volks=Brausebäder stehen zur Benützung offen und zwar: Vom 1. April bis 30. September von 6 Uhr früh bis halb 1 Uhr mittags und von 3 Uhr nachmittags bis 8 Uhr abends (an den Vorabenden der Sonn= und Feiertage bis halb 9 Uhr abends); vom 1. Oktober bis 31. März von 8 Uhr früh bis halb 1 Uhr mittags und von 3 Uhr nach¬ mittags bis 8 Uhr abends. An Sonn= und Feiertagen des ganzen Jahres mit Ausnahme des Christtages, des Oster= und des Pfingstsonntages, sowie des Neujahrsfestes ist das Bad von 8 Uhr früh bis 1 Uhr mittags geöffnet. 2. Der Eintritt in die städtischen Volks=Brause¬ bäder ist nur gegen Vorweis einer Badekarte, welche vom Bademeister durchlocht wird, gestattet. Beim Verlassen des Bades ist die Karte dem Bademeister zu übergeben. Die jeweiligen Verkaufstellen der Badekarten für die Volksbrausebäder werden vom Stadtmagistrate bestimmt. Für das Bad in der Jahnstraße (Drei¬ heiligen) bei Christian Pfisterer, Dreiheiligenstraße Nr. 11; für das Bad in der Schulstraße (Wilten) bei Konditor Klenk, Leopoldstraße 13. 3. Die Preise für die Bäder wurden mit Beschluß des Gemeinderates vom 16. Dezember 1903 folgendermaßen festgesetzt: Für ein Brausebad an Werktagen während der ganzen Badezeit 20 Heller, an den Sonn= und Feiertagen und an den Vorabenden der Sonn= und Feiertage von 4 Uhr nachmittags angefangen 12 Heller; für ein Wannenbad ohne Brause 40 Heller; für ein Wannenbad mit Brause 50 Heller. Für das Brausebad wird jedem Badegast ein Handtuch verabfolgt. Für ein Wannenbad wird dem Badegast ein Lein¬ tuch verabreicht. Wird noch weitere Wäsche gewünscht, so ist hiefür eine besondere Gebühr zu entrichten und zwar: Für der Jahnstraße und in der Schulstraße. ein Handtuch 4 Heller, für ein Leintuch 8 Heller. Seife wird zum Selbstkostenpreise vom Bademeister verkauft. 4. Kindern unter 6 Jahren ist das Baden nur in Begleitung von erwachsenen Personen ge¬ stattet. Für diese Kinder ist im Wannenbade keine Ge¬ bühr zu entrichten. Die Dauer der Benützung eines Brausebades darf einschließlich der zum Aus¬ und Ankleiden notwendigen Zeit 15 Minuten nicht übersteigen. Die Dauer der Benützung eines Wan¬ nenbades wird für Männer mit 30 Minuten, für Frauen mit 40 Minuten festgesetzt. 5. Der äußerliche Gebrauch von Medikamenten, sowie der Zusatz von solchen beim Gebrauche der Bäder ist verboten. 6. Die Badegäste sind befugt, unreine oder nasse Wäsche zurückzuweisen. Beim Verlassen des Bades sind die Wäschestücke dem Badediener (der Badedienerin) zu übergeben. Nach genommenem Bade haben die Badegäste die Anstalt sofort zu verlassen. 7. Das Rauchen, Lärmen, Singen und Schreien in den Räumen des Volksbrausebades ist strenge untersagt. Desgleichen ist das Mitnehmen von Hun¬ den verboten. 8. Für jede Verunreinigung und Beschädigung der Räume, Einrichtungs= und Gebrauchsgegenstände ist Ersatz zu leisten. Mutwillige Beschädigungen wer¬ den polizeilich bestraft. 9. Die Bediensteten der Badeanstalt müssen sich den Badegästen gegenüber mit Anstand und Be¬ flissenheit benehmen und dürfen bei Strafe der so¬ fortigen Entlassung kein Trinkgeld annehmen. Die Badegäste haben den Weisungen bezüglich der Aufrechterhaltung der Ordnung nachzukommen. 10. Allfällige Beschwerden der Badegäste sind beim Stadtmagistrate vorzubringen. Städtisches Schwimmbad für Männer in der Wuseumstraße, außerhalb des Südbahnviaduktes. Bade-Ordnung. 1. Das Schwimmbad ist an Werktagen von 6 Uhr früh bis zum Einbruch der Dämmerung, an Sonn= und Feiertagen von 6 Uhr früh bis 1 Uhr mittags geöffnet. 2. Der Eintritt ist nur gegen Vorweisung einer Dauer= oder Abgabe einer Einzelkarte gestattet. 3. Die Benützungszeit für eine Zelle beschränkt sich auf eine Stunde. Die Tür hat beim Ver¬ lassen der Zelle geöffnet zu bleiben und soll nasse Wäsche nicht auf den Fußboden geworfen werden. Knaben, die nicht in Begleitung Erwachsener erschei¬ nen, werden in den allgemeinen Auskleideraum ge¬ wiesen, dessen Inanspruchnahme für höchstens zwei Stunden freisteht. 4. Jeder Badegast begibt sich vorerst in den Reinigungsraum zur Waschung oder Abbrausung. Das Reinigungsbad darf nicht länger beansprucht werden als es seinem Zwecke entspricht. 5. Die Bekleidung mit Schwimmhose ist auch für das Sonnenbad vorgeschrieben. 6. Jede Verunreinigung und Beschädigung der Räume, der Einrichtung und der Gebrauchsgegen¬ stände verpflichtet zu Ersatz. 7. Das Mitnehmen von Hunden in die Anstalt, der Gebrauch von Seife, sowie das Waschen und Ausringen von Badewäsche ist im Schwimmbade un¬ tersagt. Für das Ausspucken dienen Spucknäpfe und die seitlichen Ausflußöffnungen des Baderaumes. 8. Personen, welche wegen sichtlicher Krankheit oder aus anderen Gründen die Mitbadenden voraus¬ sichtlich belästigen, gefährden oder Eckel erregen wür¬ den, sind vom Bade auszuschließen. 9. Für den Badegästen abhanden gekommene Ge¬ genstände wird seitens der Anstalt kein Ersatz gelei¬ stet; Wertsachen können gegen Gebühr an der Kassa hinterlegt werden. 10. Der Schwimmeister ist für Wahrung des An¬ standes und die Aufrechthaltung der Ordnung in der ganzen Anstalt verantwortlich; er und alle An¬ gestellten haben sich gegenüber den Badegästen stets