Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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Bade=Ordnung in den städt. Volksbrausebädern. — Städt. Schwimmbad für Männer.
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Bade-Ordnung
für die städtischen Volksbrausebäder in
1. Die eine Männer= und Frauen=Abteilung ent¬
haltenden städtischen Volks=Brausebäder stehen zur
Benützung offen und zwar:
Vom 1. April bis 30. September von
6 Uhr früh bis halb 1 Uhr mittags und von 3 Uhr
nachmittags bis 8 Uhr abends (an den Vorabenden
der Sonn= und Feiertage bis halb 9 Uhr abends);
vom 1. Oktober bis 31. März von 8 Uhr
früh bis halb 1 Uhr mittags und von 3 Uhr nach¬
mittags bis 8 Uhr abends.
An Sonn= und Feiertagen des ganzen
Jahres mit Ausnahme des Christtages, des Oster= und
des Pfingstsonntages, sowie des Neujahrsfestes ist
das Bad von 8 Uhr früh bis 1 Uhr mittags geöffnet.
2. Der Eintritt in die städtischen Volks=Brause¬
bäder ist nur gegen Vorweis einer Badekarte, welche
vom Bademeister durchlocht wird, gestattet. Beim
Verlassen des Bades ist die Karte dem Bademeister zu
übergeben.
Die jeweiligen Verkaufstellen der Badekarten für
die Volksbrausebäder werden vom Stadtmagistrate
bestimmt. Für das Bad in der Jahnstraße (Drei¬
heiligen) bei Christian Pfisterer, Dreiheiligenstraße
Nr. 11; für das Bad in der Schulstraße (Wilten)
bei Konditor Klenk, Leopoldstraße 13.
3. Die Preise für die Bäder wurden mit
Beschluß des Gemeinderates vom 16. Dezember 1903
folgendermaßen festgesetzt:
Für ein Brausebad an Werktagen während
der ganzen Badezeit 20 Heller, an den Sonn= und
Feiertagen und an den Vorabenden der Sonn= und
Feiertage von 4 Uhr nachmittags angefangen 12
Heller; für ein Wannenbad ohne Brause
40 Heller; für ein Wannenbad mit Brause
50 Heller.
Für das Brausebad wird jedem Badegast ein
Handtuch verabfolgt.
Für ein Wannenbad wird dem Badegast ein Lein¬
tuch verabreicht.
Wird noch weitere Wäsche gewünscht, so ist hiefür
eine besondere Gebühr zu entrichten und zwar: Für
der Jahnstraße und in der Schulstraße.
ein Handtuch 4 Heller, für ein Leintuch
8 Heller.
Seife wird zum Selbstkostenpreise vom Bademeister
verkauft.
4. Kindern unter 6 Jahren ist das Baden
nur in Begleitung von erwachsenen Personen ge¬
stattet.
Für diese Kinder ist im Wannenbade keine Ge¬
bühr zu entrichten.
Die Dauer der Benützung eines
Brausebades darf einschließlich der zum Aus¬
und Ankleiden notwendigen Zeit 15 Minuten nicht
übersteigen.
Die Dauer der Benützung eines Wan¬
nenbades wird für Männer mit 30 Minuten, für
Frauen mit 40 Minuten festgesetzt.
5. Der äußerliche Gebrauch von Medikamenten,
sowie der Zusatz von solchen beim Gebrauche der
Bäder ist verboten.
6. Die Badegäste sind befugt, unreine oder nasse
Wäsche zurückzuweisen.
Beim Verlassen des Bades sind die Wäschestücke
dem Badediener (der Badedienerin) zu übergeben.
Nach genommenem Bade haben die Badegäste die
Anstalt sofort zu verlassen.
7. Das Rauchen, Lärmen, Singen und Schreien
in den Räumen des Volksbrausebades ist strenge
untersagt. Desgleichen ist das Mitnehmen von Hun¬
den verboten.
8. Für jede Verunreinigung und Beschädigung
der Räume, Einrichtungs= und Gebrauchsgegenstände
ist Ersatz zu leisten. Mutwillige Beschädigungen wer¬
den polizeilich bestraft.
9. Die Bediensteten der Badeanstalt müssen sich
den Badegästen gegenüber mit Anstand und Be¬
flissenheit benehmen und dürfen bei Strafe der so¬
fortigen Entlassung kein Trinkgeld annehmen.
Die Badegäste haben den Weisungen bezüglich
der Aufrechterhaltung der Ordnung nachzukommen.
10. Allfällige Beschwerden der Badegäste sind beim
Stadtmagistrate vorzubringen.
Städtisches Schwimmbad für Männer
in der Wuseumstraße, außerhalb des Südbahnviaduktes.
Bade-Ordnung.
1. Das Schwimmbad ist an Werktagen von
6 Uhr früh bis zum Einbruch der Dämmerung, an
Sonn= und Feiertagen von 6 Uhr früh bis 1 Uhr
mittags geöffnet.
2. Der Eintritt ist nur gegen Vorweisung einer
Dauer= oder Abgabe einer Einzelkarte gestattet.
3. Die Benützungszeit für eine Zelle beschränkt
sich auf eine Stunde. Die Tür hat beim Ver¬
lassen der Zelle geöffnet zu bleiben und soll nasse
Wäsche nicht auf den Fußboden geworfen werden.
Knaben, die nicht in Begleitung Erwachsener erschei¬
nen, werden in den allgemeinen Auskleideraum ge¬
wiesen, dessen Inanspruchnahme für höchstens zwei
Stunden freisteht.
4. Jeder Badegast begibt sich vorerst in den
Reinigungsraum zur Waschung oder Abbrausung.
Das Reinigungsbad darf nicht länger beansprucht
werden als es seinem Zwecke entspricht.
5. Die Bekleidung mit Schwimmhose ist auch für
das Sonnenbad vorgeschrieben.
6. Jede Verunreinigung und Beschädigung der
Räume, der Einrichtung und der Gebrauchsgegen¬
stände verpflichtet zu Ersatz.
7. Das Mitnehmen von Hunden in die Anstalt,
der Gebrauch von Seife, sowie das Waschen und
Ausringen von Badewäsche ist im Schwimmbade un¬
tersagt. Für das Ausspucken dienen Spucknäpfe und
die seitlichen Ausflußöffnungen des Baderaumes.
8. Personen, welche wegen sichtlicher Krankheit
oder aus anderen Gründen die Mitbadenden voraus¬
sichtlich belästigen, gefährden oder Eckel erregen wür¬
den, sind vom Bade auszuschließen.
9. Für den Badegästen abhanden gekommene Ge¬
genstände wird seitens der Anstalt kein Ersatz gelei¬
stet; Wertsachen können gegen Gebühr an der Kassa
hinterlegt werden.
10. Der Schwimmeister ist für Wahrung des An¬
standes und die Aufrechthaltung der Ordnung in
der ganzen Anstalt verantwortlich; er und alle An¬
gestellten haben sich gegenüber den Badegästen stets