Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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IM BEREICHE DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESBANNEN
IN TIROL UND VORARLBERG
I. Werbung auf Bahnstationen
Klasse I. Reine Verkehrswerbung und enthält alle
Aushänge, die vornehmlich allgemeinen Interessen
dienen, wie Landschaftsbilder und Ortsbilder. Als Be¬
schriftung darf nur ein orientierender Text aufscheinen.
Für die Anbringung stehen bevorzugte Wandflächen
zur Verfügung; die Bilder sind in einlichen, glatten,
dunklen Rahmen, mit Aufhängevorrichtung versehen,
zu liefern. Die Mietgebühr beträgt für jeden angefan¬
genen halben Quadratmeter und Station
S 1.— für 1 Monat
Klasse II. Zusammengesetzte Werbung, also Land¬
schafts- oder Ortsbilder mit Anzeigen. Für diese Aus¬
hänge stehen ebenfalls bevorzugte Wandflächen zur
Verfügung und sind die Reklametafeln in einfacher,
glatten, dunklen Rahmen zu liefern. Die Mietgebühr be¬
trägt für jeden angefangener halben Quadratmeter
und Station
S 1.— für 1 Monat
für das allgemeine Bild. Die Anzeigen werden nach
Klasse III berechnet.
Klasse III. Geschäftliche Werbung, also Plakate
jeder Art. Für die Anbringung stehen die an gut sicht¬
barer Stelle befindlichen Holztafeln zur Verfügung und
betragen die Mietgebühren für Station und Plakat:
Bei langfristigen Anschlägen
Jährl. Halbjährl. Vierteljährl. Monatl.
S S S 8
Grösse bis zu 34X 42 cm 8.— 5.— 3.— 1.50
Grösse bis zu 47X 63 cm 10.— 6.— 4.— 2.—
Grösse bis zu 63X 95 cm 15.— 9.— 6.— 3.—
Grösse bis zu 95X126 cm 22 50 13.50 9.— 4.50
Grösse bis zu 95x189 cm 30.— 18.— 12.— 6.—
Grösse bis zu 126X190 cm 3750 22.50 15.— 7.50
Bei kurzfristigen Anschlägen
Für 1 Woche bis zu 1 Quadratmeter ..... S 1.—
Für 1 Woche über 1 Quadratmeter S 1.50
Für 2 Wochen bis zu 1 Quadratmeter S 1.50
Für 2 Wochen über 1 Quadratmeter .. S 2.—
Klasse IV. Werbung auf Tafeln aus Holz oder Blech,
flach an der Wand hängend. Die Mietgebühr beträgt
für jeden angefangenen halben Quadratmeter S 9.40
für 6 Monate.
Die Anbringungskosten sind vom Besteller zu tragen;
dem schriftlichen Auftrage ist eine Skizze über Ort und
Art der Anbringung beizuschliessen. Werbung auf frei¬
stehenden oder freihängenden Tafeln nach Ueberein¬
kommen.
II. Werbung in Zügen
Wagenplakate. Anbringung unter Glas und in vor¬
nehmem Rahmen, im Wagenpark des inner österreichischen
Verkehrs.
Wagenanhängeplakate, aus Karton, höchstzulässige
Grösse 20X35, zum Aufhängen auf den Gepäcksträgern,
per Stück S —.50.
Einlegen von Broschüreu und Reklamezetteln in zu
bestimmende Züge an zu bestimmenden Tagen und Orten.
Für je 1000 Stück S 50.—.
III. Besondere Werbungen
1. Leuchtreklame oder sonstige Spezialreklame, nach
Uebereinkommen.
2. Vitrinen oder Kasten mit auswechselbarem Inhalt,
nach Uebereinkommen.
3 Tafeln zum Anbringen von auswechselbaren Pro¬
grammen von Theatern und Kinos, für jeden an¬
gefangenen Quadratmeter und Station, für jeden
Monat S 5.—.
4. Aufdruck von Reklamen auf der Rückseite von
Fahrkarten, für je 100.000 Stück S 100.—.
Zuschläge für Innsbruck-Hbf. und Kitzbühel 100%. In einzelnen Orten erhöhen sich die Mietgebühren um die orts¬
üblichen Reklamesteuern
Alleinberechtigtes Unternehmen zur Durchführung von Reklame aller Art auf den Osterr. Bundesbahnen
OSTERREICHISCHESVERKEHRSBURO
PROPAGANDASTELLE DER USTERR. BUNDESBAHNEN
GESCHAFTSSTELLE FÜR TIROL UND VORARLBERG
TIROLER VERKEHRSWERBUNG
INNSBRUCK, MARIA-THERESIEN-STR. 45 (TAXISHOF), RUFNUMMER 1699