Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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375
2. Beleuchtung der Fahrräder.
Nach Eintritt der Dunkelheit muß das Fahrrad mit
einer an der Vorderseite angebrachten Laterne mit hell¬
leuchtendem weißen Lichte versehen sein.
3. Verbleiben auf der Fahrbahn:
Radfahrer dürfen in der Regel nur die Fahrbahn
benützen.
Das Radfahren auf lediglich für Fußgeher bestimmten
Wegen ist verboten.
Zu den Gehwegen sind im Stadtgebiete auch jene
Straßenteile zu rechnen, welche, ohne durch Randsteine
oder ähnliches von der eigentlichen Fahrbahn getrennt
zu sein, doch ausschließlich dem Fußgängerverkehre die¬
nen, ferners ist das Radfahren verboten in den mit
Alleebaumen bepflanzten Straßen, auf dem zwischen
der Baumreihe und dem entsprechenden Gehwege befind¬
lichen Straßenteile, schließlich durch Alleen und Anlagen
mit Ausnahme der dieselben durchziehenden Fahr¬
straßen.
Ebenso ist das Ein= und Ausfahren durch Torwege
verboten. (Siehe auch § 2 der Fahr= und Gehordnung.)
4. Vorsichten beim Radfahren:
Jeder Radfahrer ist zur gehörigen Vorsicht bei der
Leitung seines Fahrrades verpflichtet und hat überhaupt
Handlungen, welche geeignet sind die Sicherheit der
Menschen oder des Eigentums zu gefährden, auf der
öffentlichen Fahrbahn zu unterlassen.
Der Radfahrer hat auf Fußgänger, Reitpferde, Zug¬
und andere Tiere beim Vorfahren insbesondere aber
beim Einbiegen in die Straße, beim Verlassen und beim
Kreuzen derselben zu achten und das Warnungssignal
stets rechtzeitig zu geben. Es ist verboten, in unnotiger
Weise Signale zu geben.
Bei gemeinsamen Fahrten dürfen Radfahrer bei Be¬
gegnung mit Fuhrwerken, Reitern, Viehtrieben und Fu߬
gängern an engen Straßenstellen nur hintereinander
und in angemessener Entfernung fahren. Dasselbe gilt
überhaupt bei stärkerem Straßenverkehr, namentlich in
geschlossenen Ortschaften.
Die Fahrgeschwindigkeit ist in den freien Straßen¬
strecken gemaß der Bestimmung des Punktes 3 der all¬
gemeinen Straßenpolizeivorschriften (siebe II, Pkt. 1) zu
regeln; sie ist entsprechend zu verringern, wenn die Ver¬
kehrssicherheit dies erfordert, insbesondere wenn die Aus¬
sicht nicht ganz frei ist oder der Radfahrer Fußgängern
vorfahren will, ferner bei Straßenkrümmungen und
=kreuzungen, endlich innerhalb geschlossener Ortschaften.
An Stellen, an welchen das Fahren im Schritt ange¬
ordnet ist, hat der Radfahrer abzusteigen. Falls Tiere
scheuen sollten, hat der Radfahrer abzusteigen und darf
erst weiterfahren, wenn keine Gefahr mehr besteht.
Innerhalb geschlossener Ortschaften, dann auf Straßen¬
strecken mit stärkerem Verkehre darf der Radfahrer nur
mit der Lenkstange in beiden Händen und den Füßen
auf den Fußtritten fahren. Solche Straßenstrecken dürfen
nicht zur Erlernung des Radfahrens oder zu Uebungs¬
zwecken benützt werden.
Der Radfahrer ist verpflichtet, auf Anruf der Straßen¬
aufsichts= oder Polizeiorgane sofort abzusteigen.
Das gleichzeitige Benützen des Rades durch eine grö¬
ßere Anzahl von Personen als jene, für welche Sitz¬
gelegenheiten auf demselben angebracht sind, ist verboten.
Das Mitnehmen von Kindern ist bei Verwendung
eines sogenannten Kindersattels bis auf Weiteres aus¬
nahmsweise gestattet.
Das Anbinden von Hunden an das Fahrrad ist ver¬
boten.
Uebertretungen dieser Vorschriften sind mit Strafen
in der Höhe des jeweils geltenden gesetzlichen Ausmaßes
bedroht.
V. Vorschriften für Kraftfahrzeuge.
(Auszugsweise.)
1.) Min.=Vdg. vom 28. 4. 1910 RGBl. 81 betreffend die
Erlassung von sicherheitspolizeilichen Bestimmungen für
den Betrieb von Kraftfahrzeugen (Automobilen, Motor¬
zügen und Motorrädern.)
Allgemeine Bestimmungen,
§ 1. Die Bestimmungen dieser Verordnung finden An¬
wendung auf solche öffentliche Verkehrswege befahrende
Kraftfahrzeuge, welche nicht auf Schienen laufen. (Auto¬
mobile, Motorzüge und Motorräder.) Ausgenommen von
diesen Bestimmungen sind Automobilfeuerlöschwagen, so¬
wie solche Kraftfahrzeuge, welche weder zur Beförderung
von Personen noch zum Transporte von Lasten bestimmt
sind, wie Straßendampfwalzen und dgl.
Der gewerbsmäßige Betrieb von Kraftfahrzeugen für
den öffentlichen Verkehr von Personen und Lasten ist
außer den in dieser Verordnung enthaltenen auch den
bezüglichen gewerbepolizeilichen Vorschriften unterworfen.
Bestimmungen über die Konstruktion und
Ausrüstung der Kraftfahrzeuge:
§ 2. Jedes Kraftfahrzeug muß betriebssicher und ins¬
besondere derart gebaut, eingerichtet und ausgerüstet
sein, daß übermäßiges Geräusch, belästigende Rauchent¬
wicklung, Dampf= und Gasausströmung, ferner das Her¬
ausfallen glühender Teile des Brennmateriales oder
von Rückständen verhindert wird.
§ 9. Automobile sind mit einer tieftönenden, Motor¬
räder mit einer hochtönenden Signalhuppe auszustatten.
§ 10. Bei Eintritt der Dunkelheit und wenn Nebel die
Fernsicht beeinträchtigt, müssen Automobile an der Vor¬
derseite mit zwei gut leuchtenden Laternen mit farblosen
Gläsern ausgerüstet sein, die die seitliche Begrenzung
anzeigen, die Fahrbahn ist nach vorne auf eine hinrei¬
chende Entfernung zu erhellen.
Beim Motorrade genügt eine Laterne. Ist dem Motor¬
rad ein Beiwagen seitlich angehängt, so hat auch der
Beiwagen eine Laterne zu erhalten, die die äußere seit¬
liche Begrenzung anzeigt.
Blendende Scheinwerfer dürfen in Ortschaften mit
stadtartiger Verbauung nicht verwendet werden.
§ 11. Jedes Krfatfahrzeug ist mit einer Vorrichtung
auszurüsten, welche verhindert, daß das Fahrzeug von
Unberufenen in Bewegung gesetzt werden kann.
§ 13. Bei Motorzügen sind die Anhängewagen mit
einer sicherwirkenden Bremse zu versehen. Wird die
Bremse des Anhängewagens nicht unmittelbar vom Mo¬
torwagen bedient, dann muß auf dem Anhängewagen
ein Bremser mitfahren; in diesem Falle muß eine Ver¬
ständigung zwischen Führer und Bremser möglich sein.
Der Motorwagen muß mit einer Sandstreuvorrichtung
versehen sein.
Zwischen dem Anhängewagen und Motorwagen muß
außer einer verläßlichen Hauptkuppelung noch eine Si¬
cherheitskuppelung (Notkuppelung) vorhanden sein.
Die Verbindung der Anhängewagen mit dem Motor¬
wagen muß so beschaffen sein, daß die Räder des Anhän¬
gewagens auch in Krümmungen möglichst auf den Spuren
der Räder des Motorwagens laufen.
Prüfung und Genehmigung der Kraft¬
fahrzeuge:
§ 14. Im öffentlichen Straßenverkehr dürfen in der
Regel (§§ 21, 38, 40, 42 und 43) nur solche Kraftfahr¬
zeuge benützt werden, welche behördlich geprüft und ge¬
nehmigt worden sind.
Die Prüfung und Genehmigung kann für eine Type
oder für ein einzelnes Fahrzeug stattfinden.
Führung der Kraftfahrzeuge:
§ 22. Von der selbständigen Führung von Kraftfahr¬
zeugen sind solche Personen ausgeschlossen, die nicht min¬
destens 18 Jahre alt sind.