375 2. Beleuchtung der Fahrräder. Nach Eintritt der Dunkelheit muß das Fahrrad mit einer an der Vorderseite angebrachten Laterne mit hell¬ leuchtendem weißen Lichte versehen sein. 3. Verbleiben auf der Fahrbahn: Radfahrer dürfen in der Regel nur die Fahrbahn benützen. Das Radfahren auf lediglich für Fußgeher bestimmten Wegen ist verboten. Zu den Gehwegen sind im Stadtgebiete auch jene Straßenteile zu rechnen, welche, ohne durch Randsteine oder ähnliches von der eigentlichen Fahrbahn getrennt zu sein, doch ausschließlich dem Fußgängerverkehre die¬ nen, ferners ist das Radfahren verboten in den mit Alleebaumen bepflanzten Straßen, auf dem zwischen der Baumreihe und dem entsprechenden Gehwege befind¬ lichen Straßenteile, schließlich durch Alleen und Anlagen mit Ausnahme der dieselben durchziehenden Fahr¬ straßen. Ebenso ist das Ein= und Ausfahren durch Torwege verboten. (Siehe auch § 2 der Fahr= und Gehordnung.) 4. Vorsichten beim Radfahren: Jeder Radfahrer ist zur gehörigen Vorsicht bei der Leitung seines Fahrrades verpflichtet und hat überhaupt Handlungen, welche geeignet sind die Sicherheit der Menschen oder des Eigentums zu gefährden, auf der öffentlichen Fahrbahn zu unterlassen. Der Radfahrer hat auf Fußgänger, Reitpferde, Zug¬ und andere Tiere beim Vorfahren insbesondere aber beim Einbiegen in die Straße, beim Verlassen und beim Kreuzen derselben zu achten und das Warnungssignal stets rechtzeitig zu geben. Es ist verboten, in unnotiger Weise Signale zu geben. Bei gemeinsamen Fahrten dürfen Radfahrer bei Be¬ gegnung mit Fuhrwerken, Reitern, Viehtrieben und Fu߬ gängern an engen Straßenstellen nur hintereinander und in angemessener Entfernung fahren. Dasselbe gilt überhaupt bei stärkerem Straßenverkehr, namentlich in geschlossenen Ortschaften. Die Fahrgeschwindigkeit ist in den freien Straßen¬ strecken gemaß der Bestimmung des Punktes 3 der all¬ gemeinen Straßenpolizeivorschriften (siebe II, Pkt. 1) zu regeln; sie ist entsprechend zu verringern, wenn die Ver¬ kehrssicherheit dies erfordert, insbesondere wenn die Aus¬ sicht nicht ganz frei ist oder der Radfahrer Fußgängern vorfahren will, ferner bei Straßenkrümmungen und =kreuzungen, endlich innerhalb geschlossener Ortschaften. An Stellen, an welchen das Fahren im Schritt ange¬ ordnet ist, hat der Radfahrer abzusteigen. Falls Tiere scheuen sollten, hat der Radfahrer abzusteigen und darf erst weiterfahren, wenn keine Gefahr mehr besteht. Innerhalb geschlossener Ortschaften, dann auf Straßen¬ strecken mit stärkerem Verkehre darf der Radfahrer nur mit der Lenkstange in beiden Händen und den Füßen auf den Fußtritten fahren. Solche Straßenstrecken dürfen nicht zur Erlernung des Radfahrens oder zu Uebungs¬ zwecken benützt werden. Der Radfahrer ist verpflichtet, auf Anruf der Straßen¬ aufsichts= oder Polizeiorgane sofort abzusteigen. Das gleichzeitige Benützen des Rades durch eine grö¬ ßere Anzahl von Personen als jene, für welche Sitz¬ gelegenheiten auf demselben angebracht sind, ist verboten. Das Mitnehmen von Kindern ist bei Verwendung eines sogenannten Kindersattels bis auf Weiteres aus¬ nahmsweise gestattet. Das Anbinden von Hunden an das Fahrrad ist ver¬ boten. Uebertretungen dieser Vorschriften sind mit Strafen in der Höhe des jeweils geltenden gesetzlichen Ausmaßes bedroht. V. Vorschriften für Kraftfahrzeuge. (Auszugsweise.) 1.) Min.=Vdg. vom 28. 4. 1910 RGBl. 81 betreffend die Erlassung von sicherheitspolizeilichen Bestimmungen für den Betrieb von Kraftfahrzeugen (Automobilen, Motor¬ zügen und Motorrädern.) Allgemeine Bestimmungen, § 1. Die Bestimmungen dieser Verordnung finden An¬ wendung auf solche öffentliche Verkehrswege befahrende Kraftfahrzeuge, welche nicht auf Schienen laufen. (Auto¬ mobile, Motorzüge und Motorräder.) Ausgenommen von diesen Bestimmungen sind Automobilfeuerlöschwagen, so¬ wie solche Kraftfahrzeuge, welche weder zur Beförderung von Personen noch zum Transporte von Lasten bestimmt sind, wie Straßendampfwalzen und dgl. Der gewerbsmäßige Betrieb von Kraftfahrzeugen für den öffentlichen Verkehr von Personen und Lasten ist außer den in dieser Verordnung enthaltenen auch den bezüglichen gewerbepolizeilichen Vorschriften unterworfen. Bestimmungen über die Konstruktion und Ausrüstung der Kraftfahrzeuge: § 2. Jedes Kraftfahrzeug muß betriebssicher und ins¬ besondere derart gebaut, eingerichtet und ausgerüstet sein, daß übermäßiges Geräusch, belästigende Rauchent¬ wicklung, Dampf= und Gasausströmung, ferner das Her¬ ausfallen glühender Teile des Brennmateriales oder von Rückständen verhindert wird. § 9. Automobile sind mit einer tieftönenden, Motor¬ räder mit einer hochtönenden Signalhuppe auszustatten. § 10. Bei Eintritt der Dunkelheit und wenn Nebel die Fernsicht beeinträchtigt, müssen Automobile an der Vor¬ derseite mit zwei gut leuchtenden Laternen mit farblosen Gläsern ausgerüstet sein, die die seitliche Begrenzung anzeigen, die Fahrbahn ist nach vorne auf eine hinrei¬ chende Entfernung zu erhellen. Beim Motorrade genügt eine Laterne. Ist dem Motor¬ rad ein Beiwagen seitlich angehängt, so hat auch der Beiwagen eine Laterne zu erhalten, die die äußere seit¬ liche Begrenzung anzeigt. Blendende Scheinwerfer dürfen in Ortschaften mit stadtartiger Verbauung nicht verwendet werden. § 11. Jedes Krfatfahrzeug ist mit einer Vorrichtung auszurüsten, welche verhindert, daß das Fahrzeug von Unberufenen in Bewegung gesetzt werden kann. § 13. Bei Motorzügen sind die Anhängewagen mit einer sicherwirkenden Bremse zu versehen. Wird die Bremse des Anhängewagens nicht unmittelbar vom Mo¬ torwagen bedient, dann muß auf dem Anhängewagen ein Bremser mitfahren; in diesem Falle muß eine Ver¬ ständigung zwischen Führer und Bremser möglich sein. Der Motorwagen muß mit einer Sandstreuvorrichtung versehen sein. Zwischen dem Anhängewagen und Motorwagen muß außer einer verläßlichen Hauptkuppelung noch eine Si¬ cherheitskuppelung (Notkuppelung) vorhanden sein. Die Verbindung der Anhängewagen mit dem Motor¬ wagen muß so beschaffen sein, daß die Räder des Anhän¬ gewagens auch in Krümmungen möglichst auf den Spuren der Räder des Motorwagens laufen. Prüfung und Genehmigung der Kraft¬ fahrzeuge: § 14. Im öffentlichen Straßenverkehr dürfen in der Regel (§§ 21, 38, 40, 42 und 43) nur solche Kraftfahr¬ zeuge benützt werden, welche behördlich geprüft und ge¬ nehmigt worden sind. Die Prüfung und Genehmigung kann für eine Type oder für ein einzelnes Fahrzeug stattfinden. Führung der Kraftfahrzeuge: § 22. Von der selbständigen Führung von Kraftfahr¬ zeugen sind solche Personen ausgeschlossen, die nicht min¬ destens 18 Jahre alt sind.