374 Bestimmungen wie für Fußgänger. Das Nebeneinander¬ fahren mit Kinderwagen ist verboten. Das Fahren mit Rollmobilen, „Fliegenden Holländern“ und dergleichen ist auf Gehwegen und verkehrsreichen Straßen verboten. Das Fahren mit Fahrrädern oder das Führen derselben auf den Gehsteigen ist verboten. C) Gemeinsame Bestimmungen und Straf¬ bestimmungen. § 29. Den seitens der Schutzmannschaft erteilten Wei¬ sungen haben die Fußgänger und Wagenlenker (§ 1) Folge zu leisten. § 30. Uebertretungen der Vorschriften dieser Verord¬ nung hinsichtlich des Fuhrwerksverkehrs (§§ 1 bis 27) werden, soferne sie nicht unter das allgemeine Strafgesetz fallen, gemäß den Bestimmungen des § 46 des Gesetzes vom 18. Dezember 1923, LGBl. Nr. 6 von 1924, geahndet. Nach den gleichen Gesetzesbestimmungen werden auch Fußgänger bestraft, die den Weisungen der Schutzmann¬ schaft hinsichtlich der Gehordnung nicht Folge leisten. § 31. Die Vorschriften dieser Verordnung treten hin¬ sichtlich des Fuhrwerksverkehres mit dem Tage ihrer Kundmachung, hinsichtlich des Fußgängerverkehres aber zwei Monate spater in Wirksamkeit. Standplätze für Autobusse, Auto= u. Pferdefiaker. Mit Gemeinderatsbeschluß vom 18. Juli 1927 wurden folgende Standplätze bestimmt: 1.) als Abfahrtsstandplatz für die Fahrzeuge sämt¬ licher Autobuslinien der Bahnhofplatz oder die Wilhelm¬ Greilstraße oder der Boznerplatz: 2.) als Standplatz für Autofiaker die Westseite der Maria=Theresienstraße, angefangen vom Hause Nr. 16 nordwärts bis zum Ende der Spitalskirche und der Bahnhofplatz; 3.) als Standplatz für Pferdefiaker der Bahnhofplatz und die Westseite der Maria=Theresienstraße von der Einmündung der Anichstraße bis zum Eingange des Rathauses; 4.) als Abstellplatz (Parkplatz) für Privatauto, sowie für ortsfremde Mietauto und Autobusse, welche in Inns¬ bruck keinen Standplatz haben, der Karl=Ludwigsplatz. II. Sonstige wissenswerte Vorschriften aus den allgemeinen Straßenpolizeiordnungen. (Auszugsweise.) 1. Fahrgeschwindigkeit. In den freien Straßenstrecken ist die Fahrgeschwindig¬ keit derart zu regeln, daß der Lenker stets Herr der Ge¬ schwindigkeit des Fuhrwerkes bleibt und die Sicherheit der Person und des Eigentums nicht gefährdet wird. In geschlossenen Ortschaften darf die Geschwindigkeit der Fahrzeuge aller Art nicht größer sein, als die eines Pfer¬ des in kurzem Trab. An engen Durchfahrtsstellen, bei Straßenkrümmungen oder bei Menschenansammlungen auf der Straße darf nur im Schritt gefahren oder geritten werden. Bei Gefährdung von Menschen oder Tieren ist das Fuhrwerk anzuhalten. Ueber Brücken, auf denen das schnelle Fahren und Reiten durch Anschlag verboten ist, dürfen Fuhrwerke und Fahrzeuge aller Art nur im Schritt fahren und größere Abteilungen von Personen nur mit ungleichem Schritt marschieren. Kurzer Trab entspricht einer Geschwindigkeit von 12 Kilometer, Schritt einer solchen von 6 Kilometer in der Stunde. 2. Stehenlassen von Wagen auf der Straße: Zeitweilig auf der Straße anhaltendes Fuhrwerk oder Vieh ist so aufzustellen, daß genügender Raum zum Vor¬ beifahren übrigbleibt. Der Fuhrmann darf sich von sei¬ nem Fuhrwerke nicht entfernen, ohne die Zugtiere an¬ zubinden, oder bei Schwerfuhrwerken einen Zugstrang beim Sattelpferd auszuhängen. der Kraftwagenführer nicht, ohne den Motor abzustellen. Das Stehenlassen unbespannter Wagen auf der Straße ist verboten; wenn Zufälle dies unvermeidlich machen, so ist der Wagen an den Rand der Straße zu stellen. Die Wagendeichsel ist abzunehmen, aufzustellen oder gegen den Straßenrand zu richten. Geschlossene Mautschranken oder überhaupt alle zeit¬ weilig auf der Straße befindlichen, den Verkehr gefähr¬ denden Hindernisse sind während der Nacht zu beleuchten. Diese Beleuchtung hat vom Beginn der Dunkelheit bis zum hellen Morgen, und zwar auch bei Mondschein zu dauern. Hiebei ist sich einer Laterne mit helleuchtendem, von weitem wahrnehmbaren weißen Lichte zu bedienen. 3 Anhängen von Wagen: Es ist nicht gestattet, zwei oder mehrere bespannte Wagen von einem einzigen Fuhrmanne leiten zu lassen, ausgenommen sind nur einspännige landwirtschaftliche Fuhren. An einem bespannten Wagen dürfen nur leere oder mäßig beladene Fuhrwerke, Wagen, die als Frachtgut befördert werden, oder Handwagen angehängt werden. In besonderen Fällen kann die Straßenverwaltung Ausnahmen von diesen Bestimmungen zulassen. 4 Bezeichnung der Fuhrwerke: Alle zur Verfrachtung dienenden Fuhrwerke (mit Aus¬ nahme der Wirtschaftsfuhren) sind an der rechten Seite oder rückwärts mit einer deutlich lesbaren Aufschrift zu versehen, welche Namen und Wohnort des Fuhrwerks¬ besitzers bezw. die Firma und den Sitz der Unternehmung zu enthalten hat. II. Besondere ortspolizeiliche Vorschriften für das Lastfuhrwerk. 1. Verbot des Schnellfahrens mit Last¬ wagen: Alle Lastwagen sowie überhaupt alle nicht auf Federn gestellten Wagen dürfen auf den Straßen und Plätzen des Stadtbezirkes nur im Schritte fahren und ist das schnelle Fahren der bezeichneten Wagen — gleichviel ob dieselben beladen oder leer sind — bei Strafe verboten. (Magistrats=Kundmachung vom 19. 12. 1894.) 2. Verbot des lärmenden Auf= und Ab¬ ladens der Fuhrwerke: Das lärmende Auf= und Abladen der Fuhrwerke über¬ haupt insbesondere das Abladen der Holzfuhren durch Umstürzen der Wagen, sowie das lärmende Auf= und Ab¬ laden von Eisenschienen, Traversen ist für den Umfang des Stadtgebietes bei Strafe verboten. (Magistrats¬ Kundmachung vom 12. 11. 1898.) 3. Maximalhöhe der sogenannten Kipf¬ wagen: Für Holzladungen der in Innsbruck ortsüblichen Holz¬ wagen (sogenannte Kipfwagen) wird eine Maximalhöhe von 1.25 m festgesetzt und wird der Verkehr von solchen Kipfwagen, deren Holzladung diese höchste zulässige Höhe überschreitet, für den Stadtrayon verboten. Uebertretungen dieses Verbotes werden mit entspre¬ chenden Strafen geahndet. (Magistrats=Kund¬ machung vom 1. 3. 1901.) IV. Radfahrervorschriften. (Auszugsweise.) 1. Ausstattung der Fahrräder: Fahrräder müssen mit einer lauttönenden Signalgocke, sowie mit einer leicht zu betätigenden Bremse versehen sein. Dagegen ist die Verwendung von Schlepphölzern und dergleichen zum Bremsen verboten. Der Gebrauch von anderen als Glockensignalen ist untersagt.