382 9. Verbot des Fuß= und Schlagballspieles und ähnlicher Spiele auf den öffentlichen Straßen, Plätzen und Anlagen der Stadt. Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Innsbruck hat in seiner Sitzung vom 7. September 1920 das Fuß= und Schlagballspiel, sowie ähnliche Spiele auf den öffentlichen Straßen, Plätzen= und Anlagen der Stadt auf Grund des § 56 des Innsbrucker Gemeindestatutes bei Strafe ver¬ boten—(Magistrats=Kundmachung vom 22. 3. 1921, Zl. 1845/S.) KI. 10.) Verbot des Fahrens und Viehtriebes über den 810 Innsteg. Das Befahren des Innsteges mit Fahrzeugen und der Viehtrieb über denselben ist bei Strafe verboten. Ausnahmsweise wird das Befahren des Innsteges mit VV. J. zweirädrigen Karren bis auf Widerruf gestattet. (Ma¬ gistrats=Kundmachung vom 18. 4. 1900 und und Mag.=Präs.=Verfüg. vom 3. 6. 1913, Zl. 472.) Vorschriften über die Ausübung der Zeitungs¬ kolportage im Stadtgebiete. Die Zeitungskolportage darf auf den Straßen, Plätzen und Bürgersteigen des Stadtgebietes nur in einer solchen Weise ausgeübt werden, daß dadurch weder die öffentliche Ordnung gestört, noch der Verkehr behindert wird. Die Ausübung der Zeitungskolportage in der Weise, daß die mitgeführten Zeitungen auf Gestellen, Kisten u. dgl. in den Straßen oder auf den Bürgersteigen aus¬ gelegt werden, oder daß die Kolporteure auch ohne eine solche Schaustellung der Zeitungen auf mitgebrachten Sitzgelegenheiten auf den Bürgersteigen oder den Straßen Aufstellung nehmen, ist aus Rücksichten des öffent¬ lichen Verkehres im ganzen Stadtgebiete verboten. Kolporteure, welche diese Vorschriften übertreten, oder welche den seitens der Schutzmannschaft im Interesse der Einhaltung dieser Vorschriften an sie ergangenen Anord¬ gungen nicht Folge leisten, werden gemäß Artikel VIII, Abs. 1a E. G. V. G. bezw. gemäß '§ 30 der Inns¬ brucker Fahr= und Gehordnung mit Geldstrafen bis zu 200 S oder mit entsprechenden Arreststrafen, bestraft. Mägistrats Kundmachung vom 29. 12. 1927, Z11—13.838.) XV. Vorschriften über die Instandhaltung und Reinhaltung der Straßen (Trottoirs) und Fußwege, das Aufreißen der Straßen und Trottoirs, die Benützung der Ritschen, die Senkgrubenreinigung usw. Verbot der Verunreinigung der Trottoirs und Straßenecken. Das Ueberhandnehmen der allgemein mißbillig¬ ten Verunreinigung der Trottoirs und Straßen¬ ecken macht es notwendig, das diesfalls bestehende Verbot in Erinnerung zu bringen. Gegen Uebertreter dieses Verbotes wird mit ge¬ setzmäßiger Geld= oder Arreststrafe vorgegangen werden. (Magistrats=Kundmachung vom 7 20. ö. 1866.) Verunreinigung der Randwege. Zufolge Gemeinderatsbeschlusses vom 20. 1. 1912 ist jede Verunreinigung der Randwege durch Ab¬ fälle aller Art, insbesondere durch Wegwerfen von Orangenschalen, Obstkernen u. dgl. bei Strafe verboten. (Magistrats=Kundmachung X vom 6. März 1912.) 2 Aufreißen der städtischen Straßen und Trottoirs und Benützung der Ritschen. Zufolge Gemeinderatsbeschlusses vom 6. d.=M. wird das Aufreißen der städtischen Straßen und Trottoirs und die Benützung der Ritschen ohne vorherige Erlaubnis bei Strafe verboten. Dies wird zum Wissen und Darnachachten mit dem Beifügen veröffentlicht, daß die Wiederherstellung der auf¬ gerissenen Straßen und Trottoirs auf Kosten der betref¬ fenden Partei durch das Stadtbauamt erfolgt. (Magi¬ strats=Kundmachung vom 8. 10. 1890.) 3.) Düngertransport, Senkgrubenreinigung und Aus¬ gießen von Jauche im Stadtgebiete. Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung vom 18. 9. 1925 nachstehende Vorschriften erlassen: a) Der Düngertransport darf nur in gedeckten Fuhren erfolgen. b) Die Räumung und Reinigung der Abort= und Senk¬ gruben, sowie der Abtransport der Jauche ist im geschlossenen Gemeindegebiete nur in der Zeit von 10 Uhr abends bis 6 Uhr früh gestattet. Die Abort¬ und Senkgrubenjauche ist sofort auf bereit gehaltenen Truhenwagen, die wasserdicht und mit Deckeln ver¬ schließbar sein müssen, zu verführen, wobei jede Ver¬ unreinigung der Straße zu vermeiden ist. Diese Vor¬ schrift findet keine Anwendung auf die vom Stadte amte besorgte Reinigung der Abortgruben auf pneu¬ matischem Wege. c) Die Düngung der im Stadtgebiete befindlichen Wiesen und Aecker mit Jauche ist nur zur Nachtzeit bis 6 Uhr früh gestattet. d) Uebertretungen dieser Vorschriften werden gemäß § 41 des Gemeindestatutes mit Geld= oder Arrest¬ strafen geahndet. (Magistrats Kundmachung vom 3. 10. 1925, Zl. 18.960.) Anmerkung: Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung vom 30. Dezember 1926 beschlossen, den Punkt b und e der Magistratskundmachung vom 3. Oktober 1925 dahin¬ gehend abzuändern, daß in Zukunft das Stadtpolizeiamt ermächtigt ist, den Oekonomiebesitzern an der Peripherie des Stadtgebietes über besonderes Ansuchen Ausnahmen hinsichtlich der Jaucheausfuhr zu bewilligen. — 4.) Verbot des Ablagerns von Unrat auf die Straßen und Plätze der Stadt, die Verunreinigung der Ritschen¬ deckel und das Ausgießen unreinen Wassers. Bei Strafe ist verboten: a) Das Ablagern von Kehricht und was immer für Unrat auf den Straßen und Plätzen der Stadt, ins¬ besondere aber die Verunreinigung der Ritschendeckel und Kanalgitter durch Küchen= und Abfallstoffe und andere feste Unratsbestandteile. b) Das Ausgießen unreinen Wassers (Schmutz= und Spülwasser) sowie jeder anderen verunreinigenden Flüssigkeit auf die Gassen und Plätze der Stadt. Für die Ableitung dieser Wässer und Flüssigkeiten sind die bestehenden Ritschen und Kanäle zu ver¬ wenden. (Magistrats=Kundmachung vom 8. 10. 1890.) 6.) Ablagern von Schnee auf öffentlichen Straßen. Es wird verlautbart, daß jene Hausbesitzer, die Schnee von den Hausdächern oder Höfen auf die öffentlichen Straßen ablagern wollen, hiezu die Bewilligung beim Stadtbauamte einzuholen und den abgelagerten Schnee längstens binnen 3 Tagen von der Straße zu entfernen haben. Wenn eine Bewilligung nicht eingeholt oder der Schnee bis Ablauf der gesetzten Frist oder nicht in derselben dreitägigen Frist im Falle einer Schneeab¬ rutschung abgeführt wird, ist das Stadtbauamt beauftragt, die Entfernung auf Kosten des Hausbesitzers durchzu¬ führen. Ueberdies werden die Uebertretungen dieser Ver¬ ordnungen mit Geldstrafen von 2 bis 100 S geahndet. (Magistrats=Kundmachung vom 22. 11. 1924.) 7.) Reinigung der Trottoirs und Gehwege vom Schnee. Diesbezüglich gelten folgende Vorschriften: a) Die Eigentümer, Verwalter oder Besorger der Häu¬ ser und Grundstücke im Stadtgebiete haben bei einem Schneefalle das Trottoir oder den Gehweg längs ihrer Realität baldigst vom Schnee zu reinigen. b) Bei einem während der Nacht eingetretenen Schnee¬ falle hat diese Reinigung jedesmal zeitlich früh zu geschehen und längstens bis 8 Uhr früh beendet zu sein.