Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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Xl. Auszug aus der Flughafen=Betriebs¬
ordnung.
Der Zutritt zum Flughafen ist außer den behördlichen
Organen nur den dort selbst Beschäftigten, den Angestell¬
ten, der den Flughafen benützenden Luftfahrunterneh¬
mungen, sowie den Fluggästen gestattet. Andere Per¬
sonen können von der Flughafenleitung zugelassen wer¬
den, sind jedoch verpflichtet, sich in dem ihnen zugewiesenen
Raume aufzuhalten.
Die beim Betriebe eines Flugzeuges nichtbeschäftigten
Personen und die Fluggäste haben sich von den Motor¬
proben fernzuhalten.
Das Betreten des für die Landung und Abflug von
Flugzeugen bestimmten Teile des Flughafens ist jeder¬
mann strengstens verboten. Ausgenommen von diesem
Verbote sind die behördlichen Organe, die Organe der
Flughafenleitung, das auf diesen Teil beschäftigte Flug¬
personal während der Dauer dieser Beschäftigung, sowie
die Fluggäste beim Einsteigen und Verlassen.
Wer den zur Erhaltung der Ordnung und Sicherheit
erlassenen Bestimmungen der Flughafenbetriebsordnung
oder den auf Grund dieser Betriebsordnung ergangenen
Anordnungen zuwiderhandelt, wird gemäß § 13 des Ges.
vom 10. 12. 1919, StGBl. Nr. 578 und gemäß des § 1
des Ges. vm 13. 3. 1923 BGBl. Nr. 213 von der zustän¬
digen Behörde mit Geldstrafen bis zu 2000 S oder mit
Arrest bis zu 6 Monaten bestraft, soferne die Handlung
oder Unterlassung nicht nach dem Strafgesetze zu verfol¬
gen ist.
(Erlaß des Bundesministeriums für
Handel und Verkehr vom 18. August 1925,
Zl. 41373/49.)
Xll. Vorschriften für die Ordnung am
Städt. Sportplatze.
(Kundmachung des Stadtpolizeiamtes vom
26. 4. 1927, Zl. 7946.)
1.) Platzordnung.
1.) Zuschauer dürfen die abgegrenzten Spielfelder der
Sportanlagen nicht betreten.
2.) Hunde müssen an der Leine geführt werden.
3.) Das Radfahren innerhalb des Sportplatzes ist ver¬
boten. Die Fahrräder müssen auf dem Abstellplatze ab¬
gegeben werden.
4.) Der Sportplatz darf nicht durch Wegwerfen von
Papier, Speiseabfällen und dgl. verunreinigt werden.
Uebertretungen dieser Platzordnung werden mit Geld
bis 200 S oder Arrest bis 2 Wochen bestraft.
2.) Rauchverbot für Umkleide= und Waschräume.
Das Rauchen
in den Umkleide= und Waschräumen des städt. Sport¬
platzes an der Sill ist polizeilich verboten.
Uebertretungen dieses Verbotes werden mit Geld bis
200 S oder Arrest bis zu 2 Wochen bestraft.
XllI. Vorschriften zur Hintanhaltung
des Straßenlärms, der Verstellungen der
Gehwege, sowie über die Benützung des
Innsteges.
1.) Verbot des Befahrens und Verlegens des Trottoirs
und Fußwege.
Nach den für die Landeshauptstadt Innsbruck bestehen¬
den Straßenpolizei=Vorschriften ist das Befahren der
Trottoirs und Fußwege mit Wagen, Karren, Radeltruhen
usw., dann das Verlegen derselben mit Holz usw. bei
Strafe verboten. (Magistrats=Kundmachung
vom 22. 3. 1869.)
2.) Ständchen und Auslagekästen unter den Lauben.
a) Sämtliche unter den Laubengängen angebrachten
Auslagen, Kästen, Tische, Bänke usw. dürfen nach der
Bestimmung der Bauordnung vom Pfeiler in den
Gehweg der Lauben nicht über 30 cm hineinragen.
b) Bei den Ausgängen zwischen den einzelnen Pfeilern
muß ein Raum von wenigstens 1 m für den Durch¬
gang frei bleiben.
c) Das Aushängen von Waren aller Art an den Lau¬
benbögen ist verboten.
Uebertretungen dieser Vorschriften sind mit Strafen in
der Höhe des jeweiligen gesetzlichen Ausmaßes bedroht.
(Magistrats=Kundmachung vom 19. 6. 1888.)
3.) Vordächer bei Handlungsgewölben.
Die Innsbrucker Bauordnung schreibt im § 62 vor, daß
Vordächer aus Leinwand, (sogenannte Gewölbeplachen),
um deren Anbringung bei der Baubehörde eigens anzu¬
suchen ist, mindestens 2.20 m vom Gehwegpflaster ent¬
fernt sein müssen. —
4.) Liegenlassen von Waren, Kisten, Fässern u. dgl. vor
den Verkaufs= und Geschäftslokalitäten.
Nach den Vorschriften der Straßenpolizeiordnung ist die
Benützung der städtischen Straßen und Plätze vor den
Verkaufs= und Geschäftslokalitaten durch Liegenlassen
von Wären, Kisten, Fässern u. dgl. bei Sträfe verboten.
5.) Verbot des raschen Oeffnens und Schließens der
Rollbalken.
Das rasche Oeffnen und Schließen der Rollbalken ist
im Interesse der persönlichen Sicherheit und zum Zwecke
der Abstellung unnötigen Lärms bei Strafe verboten.
Den Geschäftsinhabern wird zur Pflicht gemacht, für
das möglichst geräuschlose Funktionieren der Rollbalken
Sorge zu tragen. (Magistrats=Kundmachung
vom 11. 11. 1898.)
6.) Singen und Spielen, sowie jede lärmende Unter¬
haltung nach 10 Uhr nachts.
Sowohl in öffentlichen Lokalen (Gasthäusern, Restau¬
rationen, Kaffehäusern usw.) wie in Privathäusern ist
das Singen und Spielen, sowie jede lärmende Unter¬
haltung nach 10 Uhr nachts nur bei geschlossenen Fen¬
stern bezw. Türen, außerhalb der geschlossenen Räume
überhaupt nicht gestattet.
Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf Pro¬
duktionen und Veranstaltungen, für welche eine polizei¬
liche Lizenz erforderlich ist. Für diese wird von Fall zu
Fall bei Ausstellung der Lizenz die erlaubte Dauer fest¬
gesetzt und das eventuell im Interesse der Ruhe noch
weiter Erforderliche angeordnet.
Für die Einhaltung dieser Bestimmungen haftet der
Lokalinhaber und eventuell der Veranstalter.
Uebertretungen dieser Vorschriften sind mit Strafen in
der Höhe des jeweils gesetzlichen Ausmaßes bedroht.
(Magistrats=Kundmachung vom 4. 12. 1900.)
7.) Störungen der öffentlichen Ruhe und Ordnung,
Verletzung des öffentlichen Anstandes.
Wer durch ein Verhalten das Aergernis zu erregen
geeignet ist, die Ordnung an öffentlichen Orten stort,
oder wer den öffentlichen Anstand verletzt, oder ungebühr¬
licherweiser störenden Lärm erregt, begeht eine Verwal¬
tungsübertretung und ist von der politischen Bezirks¬
behörde oder in Orten, wo eine Bundespolizeibehörde
besteht, von dieser mit Geld bis zu 200 S oder Arrest
bis zwei Wochen zu bestrafen. (Art. VIII Abs. 1,
Punkt a E. G. V. G. vom 21. 7. 1925, BGBl. Nr. 273.)
8.) Spielenlassen von Phonographen etc.
Das Spielenlassen von Grammophonen, Phonographen
und anderen ähnlichen Appraten ist bei Strafe verboten:
a) auf den Straßen und Plätzen;
b) in den straßenseitigen Lokalen bei offenen Fenstern
bezw. Türen;
c) ohne Rücksicht auf den Standort des Apparates
überhaupt dann, wenn dessen Spiel in überlauter
Weise auch auf der Straße (Platz) hörbar ist.
(Magistrats=Kundmachung vom 21 4. 1928.)