379 Für rückständige Abgabenbeträge sind Verzugszinsen in der Höhe von monatlich 2% zu entrichten. Teilbeträge unter einem Groschen und Monatsteile bleiben unberück¬ sichtigt. Den Besitzern nicht heimischer Fahrzeuge bleibt der Be¬ schwerdeweg an die Landesregierung innerhalb 14 Tagen vom Tage der Lösung der Steuerkarte offen und ist die Vorschreibung auf Grund der Angaben der Beschwerde und der etwa erforderlichen Erhebungen zu überprufen. Unge¬ rechtfertigt eingehobene Steuerbeträge sind rückzuver¬ güten. Die Steuerkarten haben eine kurze Rechtsbelehrung im Sinne dieser Bestimmung zu enthalten. § 13. Bei Außerbetriebsetzung eines abgabepflichtigen Fahrzeuges durch mindestens 3 aufeinanderfolgende Monate ist die Abgabepflicht zu erlassen, wenn das be¬ hördliche Kennzeichen zurückgelegt, und eine allfällige Plombierung durchgeführt wurde. Die Abgabefreiheit beginnt mit dem der Rücklegung des Kennzeichens fol¬ genden Monate und endet mit Beginn des Monates, in dem die neuerliche Kennzeichenzuweisung erfolgte. Wenn ein Fahrzeug aus dem Gebiete des Landes Tirol nach¬ weislich in einem Standort außerhalb des Landes über¬ siedelt, ist die Steuer bis zum Ende des Monates zu berechnen, in dem die Übersiedlung und die Zurück¬ legung des tirolischen Kennzeichens erfolgt. § 14. Für die Einbringlichkeit der Steuer haftet jeder Besitzer des Kraftfahrzeuges nach Maßgabe der Zeitdauer seines Besitzes auch ohne tatsächlichen Gebrauch. Für den Gesamtjahresbetrag der Abgabe hat unter allen Um¬ ständen der Eigentümer des Fahrzeuges zu haften. Im Falle des Eigentumwechsels haften die mehreren aufein¬ anderfolgenden Eigentumer des betreffenden Steuer¬ jahres zur ungeteilten Hand. § 16. Der nach Abzug der Einhebungskosten sich erge¬ bende Reinertrag der Steuer fällt hinsichtlich der hei¬ mischen Kraftfahrzeuge zur Hälfte dem Lande Tirol, zur Hälfte den Gemeinden des Landes zu, in deren Gebiet sich der Verwahrungsort der Kraftfahrzeuge befindet. Bei Standortwechsel während des Jahres tritt ver¬ hältnismäßige Teilung ein. Der Steuerreinertrag von ausländischen Fahrzeugen fällt zur Gänze dem Lande zu. § 18. Wenn ein Abgabepflichtiger sich einer Verkürzung der Abgabe schuldig macht, sei es, daß ex die Anmeldung eines heimischen Fahrzeuges unterläßt oder in der An¬ meldung unrichtige Angaben macht, sei es, daß ein nicht¬ heimisches Fahrzeug ohne Lösung einer Steuerkarte oder nach Ablauf einer Steuerkarte ohne Verlängerung der¬ selben im Inlande betroffen wird, so kann dem Abgabe¬ pflichtigen eine Erhöhung der Abgabe je nach dem Grade des Verschuldens bis zum Ausmaß von 300% des ver¬ kürzten oder der Verkurzung ausgesetzten Betrages vor¬ geschrieben werden. Uebertretungen dieses Gesetzes können, unbeschadet der Ahndung nach dem allgemeinen Strafgesetze, mit Geld¬ strafen bis zu 50 S oder mit Arreststrafen bis zu drei Monaten bestraft werden. Die Strafamtshandlungen obliegen der politischen Ver¬ waltungsbehörde erster Instanz mit dem für das Ver¬ waltungsstrafverfahren vorgeschriebenen Instanzenzuge. Das Gesetz tritt mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1928 in Kraft. VI. örtliche Verkehrsverbote und Beschränkungen für das Innsbrucker Stadtgebiet. Zufolge Gemeinderatsbeschluß vom 6. November 1925 (Mg. Kdm. vom 27. 11. 1925, Zl. I 16180) bestehen der¬ zeit im Stadtgebiete nur mehr folgende örtliche Ver¬ kehrsverbote bezw. Beschränkungen, welche an Ort und Stelle durch Anschlag ersichtlich gemacht sind. 1.) Für den Verkehr mit Fahrrädern und Krafträdern sind gesperrt: Die Bäckerbühelgasse, Weiherburggasse, Höttingergasse, Fuggergasse, St. Nikolausgasse, Welsergasse, die Durch¬ fahrt unter der Bundesbahn in der Leopoldstraße, das Verbindungsgäßchen zwischen der Jahnstraße und Kapu¬ zinergasse, der Hohlweg an der Brennerstraße und das Verbindungsgäßchen vom Innsteg längs der St. Nikolaus¬ gasse zur Innstraße. 2.) Für Fahrzeuge allerArt (Fuhrwerke, Fahrräder und Kraftfahrzeuge) ist ver¬ boten: Die Durchfahrt durch die St. Nikolausgasse, die Durch¬ fahrt unter der Bundesbahnstrecke in der Leopoldstraße; das Herabfahren über den Hohlweg, vom Sonnenburger¬ hofe bis zum Transformatorenhause. 3.) Fur Kraftfahrzeuge ist verboten: Das Hinauffahren über den Hohlweg vom Transfor¬ matorenhause bis zum Sonnenburgerhof, das Befahren der Weiherburggasse von Büchsenhausen bis Schöneck. Außerdem bestimmen die Bundes= und Landesstraßen¬ polizeiordnungen allgemein, daß an engen Durchfahrts¬ stellen, bei Straßenkrümmungen oder Menschenansamm¬ lungen auf der Straße und über Brücken, auf welchen das schnelle Fahren und Reiten durch Anschlag verboten ist, nur im Schritt gefahren oder geritten werden darf. Jene Straßen und Straßenteile, auf welche diese Ver¬ kehrsbeschränkung absolut Anwendung zu finden hat, sind an den Endpunkten durch Tafeln mit der Aufschrift „Schritt fahren“ bezeichnet, und zwar befinden sich solche Tafeln: an beiden Ausgängen der Bögen bei der Hof¬ lirche, an der Straßenkreuzung beim gold. Dachl sogen. Studentenplatz), an beiden Enden der Schlossergasse, außerdem an den an die Kiebachgasse mündenden Teilen der Schlossergasse, an beiden Enden der Stiftgasse, an beiden Enden der Welsergasse, an beiden Enden der Fug¬ gergasse und an beiden Endpunkten des von der Straßen¬ bahn befahrenden Teiles des Burggrabens und außerdem an beiden Enden der Inn= und Kettenbrücke. Jede Uebertretung dieser Anordnungen und Verbote wird mit Geldstrafen bis zu 50 S, im Falle der Zahlungs¬ unfähigkeit mit Arreststrafen bis zu 14 Tagen geahndet. (Magistrats=Kundmachung vom 27. 11. 1925, Zl. 16.180 und Magistrats=Kundmachung vom 27. 4. 1926, Zl. I 5030.) Sperrung der Karwendelstraße für den öffentlichen Fuhrwerksverkehr. Laut Verfügung der Bundesbahndirektion Innsbruck vom 3. Juni 1927, Z. 295/G/25/20 wurde die Durchfahrt durch die im Besitze der Bundesbahndirektion stehenden Karwendelstraße für den allgemeinen Fuhrwerksverkehr gesperrt und wird zur Ersichtlichmachung dieser Absper¬ rung bei der Einmündung dieser Straße in den Fürsten¬ weg ein Schlagbaum und bei der Einmündung in die Staatsbahnstraße eine entsprechende Verbotstafel auf¬ gestellt werden. VII. Vorschriften betreffend Rodeln und Bobsleiohfahren. 1. Das Rodeln ist bei Strafe verboten: a) Im verbauten Stadtgebiete überhaupt; b) auf dem sogenannten Höhlwege bei der Brennerstr.; c) auf dem sogenannten Gaßlersteig, das ist dem Fu߬ wege, der von der Station Wilten der Stubaitalbahn zum Teile längs dieser der Brennerstraße führt; d) auf dem sogenannten Paschbergsteig, das ist dem Fußwege, welcher von der Sillbrücke rechts zum soge¬ nannten Lanserkreuz am Villerfahrwege führt. (Magi¬ strats=Kundmachung vom 304 12. 1904.) 2. Die Verwendung von Stöcken beim Rodeln auf der Villerstraße ist bei Strafé verboten. (Magistrats¬ Kundmachung vom 7. 12. 1909.)