Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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Einzelfalle nicht anwendbar, so ist die Nutzleistung durch
die Verwaltungsbehörde I. Instanz, in deren Sprengel
das Fahrzeug seinen Standort hat, wenn nötig, auf
Grund Sachverständigen=Befundes, nach eigenem Er¬
messen zu bestimmen.
Hiedurch erlaufende Kosten sind vom Steuerpflichtigen
zu tragen. Die Steuer ist jährlich vorhinein zu entrichten.
§ 5. Die jährliche Steuer von heimischen Kraftfahr¬
zeugen beträgt für:
a) Fahrräder mit Hilfsmotoren S 20.—
Krafträder bis zu 3 Steuer PS S 70.—
Krafträder bis zu 6 Steuer PS S 120.—
Krafträder über 6 Steuer PS S 250.—
Für jeden Beiwagen ist die Hälfte der auf das Kraft¬
rad entfallenden Steuer zu entrichten.
Motorräder, die keinen Schalldämpfer eingebaut ha¬
ben, zahlen 100% Zuschlag zu den angeführten Steuer¬
sätzen.
b) Personenwagen: „ 6—
bbis einschließlich 4 Steuer PS für jedes
Steuer PS S 40.—
bis einschließlich 6 Steuer PS für jedes
Steuer P S S 50.—
bis einschließlich 13 Steuer PeS für jedes
Steuer PS S 60.—
über 13 Steuer PS für jedes Steuer. PS S 100.—
c) Lastwagen mit Luftkammerreifen haben eine
Grundtaxe von 100 S und für jede halbe Tonne Trag¬
fähigkeit des Fahrgestelles 50 S zu entrichten.
Jede angefangene halbe Tonne wird voll berechnet.
Bei Berechnung der Steuer PS werden Bruchteile von
0.3 und darüber für eine volle Steuer PS berechnet,
solche unter 0.3 unberücksichtigt gelassen.
Für den Besitz eines Anhängewagens mit Luftkammer¬
bereifung wird außer der Steuer für den Kraftwagen
eine Abgabe von 160 S eingehoben.
Bei Lastwagen und bei Anhängewagen, deren sämtliche
Räder Luftbereifung tragen, ermäßigt sich die Abgabe
um 25%; bei Vollgummibereifung erhöht sich die Ab¬
gabe ab 1. Jänner 1928 um 20% und ab 1. Juli 1928
um 50%.
Schlepper werden mit einer festen Steuer von 150 S
belastet.
Ausschließlich für landwirtschaftliche Zwecke benützte
Zugmaschinen unterliegen nicht der Kraftfahrzeugsteuer.
Kraftwagen, die zum periodischen Personentransporte
(§ 15, Pkt. 3 der Gewerbeordnung) verwendet werden,
unterliegen einer Abgabe von 40 S pro Steuer PS.
Für alle Kraftwagen, dexen Standort mehr als 15 km
von der nächsten Bahnstation entfernt ist, ermäßigt sich
die Abgabe um 30%, für=Platzkraftwagen des öffentlichen
Lohnfuhrwerkes (§ 15, Pkt. 4 der Gewerbeordnung), bei
Wagen mit Taxameter um 60%, ohne Taxameter
um 20%.
Erzeuger von „Kraftwagen, gewerblich berechtigte
Händler, mit Kraftfahrzeugen und Inhaber von Repa¬
raturwerkstätten haben für jede ihnen zur Bezeichnung
ihrer Fahrzeuge bei Probefahrten behordlich zugewie¬
sene Evidenznummer eine jährliche Pauschalabgabe zu
leisten. Die Pauschalabgabe beträgt 20 S pro Jahr, wenn
die Evidenznummer ausschließlich für Probefahrten mit
Motorrädern zugewiesen wird, sonst 100 S. Bezüglich der
Anmeldung dieser behördlichen Kennzeichen behufs Ab¬
gabebemessung sind die Bestimmungen der §§ 6 und 12
sinngemäß anzuwenden.
§ 6. Jeder Besitzer (§ 3) eines heimischen steuerpflich¬
tigen Kraftfahrzeuges und Anhängewagens hat diese
Fahrzeuge innerhalb der Zeit vom 1. bis 15. Jänner bei
dem Gemeindeamte des Standortes unter Benützung der
zur Ausgabe gelangenden, gegen Ersatz der Selbstkosten
erhältlichen amtlichen Drucksorten zu melden.
Die Anmeldung hat Namen und Wohnung des Eigen¬
tümers und allfälligen vorübergehenden Besitzers (§ 3)
sowie den Verwahrungsort des Kraftfahrzeuges (Anhän¬
gewagens) und eine genaue Beschreibung desselben zu
enthalten.
Diese Beschreibung hat die Grundlage für die Steuer¬
bemessung im Sinne der §§ 4 und 5 zu bilden.
Bei während des Jahres im Lande zur Einstellung ge¬
langenden Fahrzeugen ist diese Meldung innerhalb
14 Tagen vom Einstellungstage ab zu erstatten.
Ueber die erfolgte Meldung ist dem Einschreiter sofort
eine amtliche Bestätigung zu ekteilen.
Die Anmeldungen selbst sind von den Gemeindeämtern
der Standorte auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zu
prüfen und ohne Verzug an das von der Landesregierung
mit der Bemessung und Einhebung der Kraftfahrzeug¬
steuer betraute Landesamt zu leiten.
§ 7. Von außen in das Gebiet des Landes einfahrende
Kraftfahrzeuge haben entweder durch die Meldungsbe¬
stätigung des laufenden Jahres sich als heimische auszu¬
weisen oder als nichtheimische Fahrzeuge, die von Kraft¬
fahrzeugen letzterer Art im Sinne der nachfolgenden Be¬
stimmungen einzuhebende Steuer im vorhinein zu be¬
zahlen, widrigenfalls ihre Einreise zu verhindern ist.
§ 8. Die ausländischen Fahrzeuge haben für die Zeit
ihres Aufenthaltes in Tirol eine Abgabe zu entrichten,
welche beträgt:
1. Für Krafträder:
Bei einem Aufenthalte bis zu 5 Tagen 5 S
„ „ „ „ „ 15 „ 10 S
„ „ „ 30 „ 15 S
„ „ „ 60 „ 25 S
Für Fahrräder mit Hufsmotoren und für Bei¬
wagen ist die Hälfte obiger Steuersätze einzu¬
heben.
2. Für Personenwagen:
Ausländische Autoomnibusse sind unter Berücksichtigung
der bei Grenzübertvitt tatsächlich besetzten Sitze mit 60g
pro Person und Tag zu besteuern. Hiebei findet die Be¬
stimmung des § 9, Abs. 1, keine Anwendung. Ueber Ver¬
langen des Steuerpflichtigen kann auch eine Steuerkarte
für mehrere Aufenthaltstage nach den Bestimmungen des
Punkt 2 dieses Paragraphen ausgestellt werden.
Die Zahlung der Abgabe hat an die hiefür bestimmten
Organe der Grenzorte, und zwar nur gegen Ausstellung
der amtlich ausgegebenen Steuerkarten, zu geschehen.
§ 9. Die Steuerkarten werden mit Giltigkeit eines
Jahres vom Tage der Ausstellung an gerechnet, nach der
im § 8 bezeichneten Aufenthaltsdauer ausgestellt. Eine
Rückvergütung von Steuerbeträgen findet auch bei ganz
kurzem Aufenthalte im Lande nicht statt, jedoch ist es
zulässig, mit noch nicht ausgenützten Steuerkarten inner¬
halb der Giltigkeitsdauer der Karten beliebig oft die
Einreise zu bewerkstelligen.
§ 12. Die Vorschreibung der Steuer an die Besitzer
heimischer Fahrzeuge geschieht mittels eigener Zahlungs¬
aufträge, die vom Landesabgabenamte ausgefertigt
werden. Die Abgabe ist binnen 14 Tagen nach Zustellung
des Zahlungsauftrages einzuzahlen.
Gegen die Zahlungsaufträge ist innerhalb der Frist von
14 Tagen von der Zustellung des Zahlungsauftrages die
Beschwerde an die Landesregierung offen, die beim Lan¬
desabgabenamte einzubringen ist und keine aufschiebende
Wirkung hat.
Wird die Abgabe nicht innerhalb dieser Frist einge¬
zahlt, so ist sie entweder im Wege der politischen Exeku¬
tion oder auf Grund eines von der Bemessungsbehörde
bestätigten Rückstandsausweises im gerichtlichen Wege
einzutreiben.