Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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Bestimmungen wie für Fußgänger. Das Nebeneinander¬
fahren mit Kinderwagen ist verboten. Das Fahren mit
Rollmobilen, „Fliegenden Holländern“ und dergleichen
ist auf Gehwegen und verkehrsreichen Straßen verboten.
Das Fahren mit Fahrrädern oder das Führen derselben
auf den Gehsteigen ist verboten.
C) Gemeinsame Bestimmungen und Straf¬
bestimmungen.
§ 29. Den seitens der Schutzmannschaft erteilten Wei¬
sungen haben die Fußgänger und Wagenlenker (§ 1)
Folge zu leisten.
§ 30. Uebertretungen der Vorschriften dieser Verord¬
nung hinsichtlich des Fuhrwerksverkehrs (§§ 1 bis 27)
werden, soferne sie nicht unter das allgemeine Strafgesetz
fallen, gemäß den Bestimmungen des § 46 des Gesetzes
vom 18. Dezember 1923, LGBl. Nr. 6 von 1924,
geahndet.
Nach den gleichen Gesetzesbestimmungen werden auch
Fußgänger bestraft, die den Weisungen der Schutzmann¬
schaft hinsichtlich der Gehordnung nicht Folge leisten.
§ 31. Die Vorschriften dieser Verordnung treten hin¬
sichtlich des Fuhrwerksverkehres mit dem Tage ihrer
Kundmachung, hinsichtlich des Fußgängerverkehres aber
zwei Monate spater in Wirksamkeit.
Standplätze für Autobusse, Auto= u. Pferdefiaker.
Mit Gemeinderatsbeschluß vom 18. Juli 1927 wurden
folgende Standplätze bestimmt:
1.) als Abfahrtsstandplatz für die Fahrzeuge sämt¬
licher Autobuslinien der Bahnhofplatz oder die Wilhelm¬
Greilstraße oder der Boznerplatz;
2.) als Standplatz für Autofiaker die Westseite der
Maria=Theresienstraße, angefangen vom Hause Nr. 16
nordwärts bis zum Ende der Spitalskirche und der
Bahnhofplatz;
3.) als Standplatz für Pferdefiaker der Bahnhofplatz
und die Westseite der Maria=Theresienstraße von der
Einmündung der Anichstraße bis zum Eingange des
Rathauses;
4.) als Abstellplatz (Parkplatz) für Privatauto, sowie
für ortsfremde Mietauto und Autobusse, welche in Inns¬
bruck keinen Standplatz baben, der Karl=Ludwigsplatz.
II. Sonstige wissenswerte Vorschriften aus
den allgemeinen Straßenpolizeiordnungen.
(Auszugsweise.)
1. Fahrgeschwindigkeit.
In den freien Straßenstrecken ist die Fahrgeschwindig¬
keit derart zu regeln, daß der Lenker stets Herr der Ge¬
schwindigkeit des Fuhrwerkes bleibt und die Sicherheit
der Person und des Eigentums nicht gefährdet wird.
In geschlossenen Ortschaften darf die Geschwindigkeit der
Fahrzeuge aller Art nicht größer sein, als die eines Pfer¬
des in kurzem Trab. An engen Durchfahrtsstellen, bei
Straßenkrümmungen oder bei Menschenansammlungen
auf der Straße darf nur im Schritt gefahren oder
geritten werden. Bei Gefährdung von Menschen oder
Tieren ist das Fuhrwerk anzuhalten
Ueber Brücken, auf denen das schnelle Fahren und
Reiten durch Anschlag verboten ist, dürfen Fuhrwerke und
Fahrzeuge aller Art nur im Schritt fahren und größere
Abteilungen von Personen nur mit ungleichem Schritt
marschieren.
Kurzer Trab entspricht einer Geschwindigkeit von 12
Kilometer, Schritt einer solchen von 6 Kilometer in der
Stunde.
2. Stehenlassen von Wagen auf der
Straße:
Zeitweilig auf der Straße anhaltendes Fuhrwerk oder
Vieh ist so aufzustellen, daß genügender Raum zum Vor¬
beifahren übrigbleibt. Der Fuhrmann darf sich von sei¬
nem Fuhrwerke nicht entfernen, ohne die Zugtiere an¬
zubinden, oder bei Schwerfuhrwerken einen Zugstrang
beim Sattelpferd auszuhängen. der Kraftwagenführer
nicht, ohne den Motor abzustellen.
Das Stehenlassen unbespannter Wagen auf der Straße
ist verboten; wenn Zufälle dies unvermeidlich machen,
so ist der Wagen an den Rand der Straße zu stellen.
Die Wagendeichsel ist abzunehmen, aufzustellen oder
gegen den Straßenrand zu richten.
Geschlossene Mautschranken oder überhaupt alle zeit¬
weilig auf der Straße befindlichen, den Verkehr gefahr¬
denden Hindernisse sind während der Nacht zu beleuchten.
Diese Beleuchtung hat vom Beginn der Dunkelheit bis
zum hellen Morgen, und zwar auch bei Mondschein zu
dauern. Hiebei ist sich einer Laterne mit helleuchtendem,
von weitem wahrnehmbaren weißen Lichte zu bedienen.
3 Anhängen von Wagen:
Es ist nicht gestattet, zwei oder mehrere bespannte
Wagen von einem einzigen Fuhrmanne leiten zu lassen,
ausgenommen sind nur einspannige landwirtschaftliche
Fuhren.
An einem bespannten Wagen dürfen nur leere oder
mäßig beladene Fuhrwerke, Wagen, die als Frachtgut
befordert werden, oder Handwagen angehängt werden.
In besonderen Fällen kann die Straßenverwaltung
Ausnahmen von diesen Bestimmungen zulassen.
4 Bezeichnung der Fuhrwerke:
Alle zur Verfrachtung dienenden Fuhrwerke (mit Aus¬
nahme der Wirtschaftsfuhren) sind an der rechten Seite
oder rückwärts mit einer deutlich lesbaren Aufschrift zu
versehen, welche Namen und Wohnort des Fuhrwerks¬
besitzers bezw. die Firma und den Sitz der Unternehmung
zu enthalten hat.
III. Besondere ortspolizeiliche Vorschriften
für das Lastfuhrwerk.
„I. Verbot des Schnellfahrens mit Last¬
wagen:
Alle Lastwagen sowie überhaupt alle nicht auf Federn
gestellten Wagen dürfen auf den Straßen und Plätzen
des Stadtbezirkes nur im Schritte fahren und ist das
schnelle Fahren der bezeichneten Wagen — gleichviel ob
dieselben beladen oder leer sind — bei Strafe verboten.
(Magistrats=Kundmachung vom 19. 12. 1894.)
2. Verbot des lärmenden Auf= und Ab¬
ladens der Fuhrwerke:
Das lärmende Auf= und Abladen der Fuhrwerke über¬
haupt insbesondere das Abladen der Holzfuhren durch
Umstürzen der Wagen, sowie das lärmende Auf= und Ab¬
laden von Eisenschienen, Traversen ist für den Umfang
des Stadtgebietes bei Strafe verboten. (Magistrats¬
Kündmachung vom 12. 11. 1898.)
3. Maximalhöhe der sogenannten Kipf¬
wagen:
Für Holzladungen der in Innsbruck ortsüblichen Holz¬
wagen (sogenannte Kipfwagen) wird eine Maximalhöhe
von 1.25 in festgesetzt und wird der Verkehr von solchen
Kipfwagen, deren Holzladung diese höchste zulässige Höhe
überschreitet, für den Stadtrayon verboten.
Uebertretungen dieses Verbotes werden mit entspre¬
chenden Strafen geahndet. (Magistrats=Kund¬
machung vom 1. 3. 1901.)
V. Radfahrervorschriften.
(Auszugsweise.)
1. Ausstattung der Fahrräder:
Fahrräder müssen mit einer lauttönenden Signalgocke,
sowie mit einer leicht zu betätigenden Bremse versehen
sein. Dagegen ist die Verwendung von Schlepphölzern
und dergleichen zum Bremsen verboten. Der Gebrauch
von anderen als Glockensignalen ist untersagt.