371 § 6. Zur Untersuchung und Bestrafung der Uebertre¬ tungen dieser Verördnung sind die Bezirkshauptmann¬ schäften (in Innsbruck der Stadtmagistrat) berufene § 7. Diese Verordnung, durch welche die Statthalterei¬ Verordnungen vom 3. Juni 1895, LGBl. Nr. 30 und vom 5. 9. 1896, LGBl. Nr. 39 sowie die Verordnung des Lan¬ deshauptmannes von Tirol vom 7. 7. 1921, LGBl. Nr. 95 außer Kraft gesetzt werden, tritt mit dem Tage der Kund¬ mächung in Wirksämkeit und ist bei Strafvermeidung (§. 131kf G. O.) in den Gast= und Kafféehauslokalitäten vollinhaltlich entsprechend anzuheften. G. Koschnitt II. Vorschriften über Feld= und Alpenpflanzenschutz, Vogel= und Naturschutz. u) Auszug aus dem Feldschutzgesetze vom 29. 12. 1902, LGBl. Nr. 13 ex 1903. Von dem Feldgute und dem Feldfrevel. St. Das Feldgut wird unter den besonderen Schutz des gegenwärtigen Gesetzes gestellt. Für die- Anwendung dieses Gesetzes werden unter Feld¬ gut alle Sachen verstanden, welche mit dem Betriebe der Land= und Forstwirtschaft im weitesten Sinne in unmit¬ telbaren oder mittelbaren Zusammenhange stehen, inso¬ lange sie sich auf offenem Felde befinden. Es sind daher ebensowohl die Grundstücke selbst, mit Ausschtuß der der Waldkultur gewidmeten Flächen wie Aecker, Wiesen, Weiden, Alpen, Gärten, Weingärten, Obst=, Maulbeer=, Olivenbäume, Pflanzungen aller Art, Bienenstöcke, Preßvorrichtungen, Preßhauser, Feldhütten, Alpenhütten, Viehhage, Heupillen, Einfriedungen, Hecken, Alleen, Fischteiche, guchbehälter und Anlagen für künstliche Fischzücht, Be= und Entwässerungsanlagen, Dämme, Wasterwerke und =leitungen, Feldbrunnen, Foldwege, Stege usw. zum Feldgute zu rechnen, als auch noch nicht eingebrachte Früchte, Säaten, Heu=, Stroh= und Frucht¬ schober, die auf dem Felde zurückgelassenen landwirtschaft¬ lichen. Geräte und Werkzeuge, das Zug= und Weidevieh, der Dünger usw. § 2. Als Feldfrevel werden alle Beschädigungen des Feldgutes, (§ 1) und alle Uebertretungen der in diesem Gesetze enthaltenen oder auf Grund dieses=Gesetzes von der hiezu berechtigten Behörde zum Schutze des Feld¬ gutes erlassenen besonderen Verbote bestraft, soferne diese Beschädigungen oder Uebertretungen dieser Verbote nicht der Behandlung nach dem allgemeinen Strafgesetze oder nach besonderen, für den Schutz anderer Zweige der Lan¬ deskultur, namentlich der Wasserrechte oder für die Handhabung der Straßenpolizei zum Schutze der für die Bodenkuktur nützlichen Vögel und der Edelweißpflanze erlassenen Gesetze und Vorschriften unterliegen. § 3. Insbesondere werden unter den Voraussetzungen des § 2 als verbotenerklärt. a) Das unbefugte Gehen, Lagern, Reiten, Fahren in=Gärten; auf bebauten oder zum Aufbau bereits vorbereiteten Aeckern, auf Wiesen zur Zeit des Graswuchses, endlich auf Grundstücken jeder Art, sobald dieselben durch Einfriedung, Verbotstafeln oder andere kennbare Warnungszeichen als abgesperrt bezeich¬ net sind; 5) das „unbefugté Betreten von Wegen und Steigen, welche zur Zeit des Reifens der Trauben oder anderer. Feld= und Baumfrüchte über Verfügen eines hiezu Be¬ rechtigten abgesperrt und durch Verbotstafeln oder andere kennbare Zeichen als verbotene Wege bezeichnet sind; el das unbefugte Beseitigen oder. Beschädigen von Ein¬ friedungen, sowie das Oeffnen der Abschlußvorrichtungen an denselben, ohne sie wieder zu schließen und das Be¬ seitigen oder Beschädigen der Verbotstafel oder War¬ nungszeichen; d) die unbefugte Eröffnung von Fußsteigen und Feld¬ wegen über fremde Grundstücke; e) die eigenmächtige Einackerung, Umgrabung oder sonstige Beschädigung gemeinschaftlicher Feldwege, Fu߬ steige oder Raine (Anwander), Verrückung oder Besei¬ tigung der Grenzzeichen, dann Abackerung von fremdem Grunde. Strafbestimmungen. § 10. Jeder Feldfrevel unterliegt einer Geldstrafe von 50 g bis 40 S, § 11. Wenn ein Feldfrevel durch Kinder, Dienstleute oder Hirten infolge mangelhaften Auftrages oder Un¬ fähigkeit den Auftrag ordnungsgemäß zu vollziehen, begangen wird, ist der Auftraggeber ohne Unterschied ob die genannte Person selbst einer Strafhandlung unter¬ zogen wurde oder nicht, wegen unterlassener pflicht¬ gemäßer Obsorge mit einer Geldstrafe bis zu 10.8 zu bestrafen. Diese Bestimmung hat namentlich auch dann Anwen¬ dung zu finden, wenn den Hirten die Grenzen des Wei¬ degebietes nicht bekanntgegeben wurden. § 12. Der Feldfrevler hat auch für den verursachten Schaden Ersatz zu leisten. Bei Feldfreveln, welche von mehreren Personen began¬ gen wurden, haftet jeder für den zugefügten Schaden, nach §§ 1301 und 1302 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches. Der Auftraggeber haftet für den zugefügten Schaden nach § 1315 des a. b. G. B. b.) Auszug aus dem Gesetze vom 14. 4. 1915, LGBl. Nr. 42, wirksam für die gefürstete Grafschaft Tirol, be¬ treffenden den Schutz von Alpenpflanzen. „ S. 1. Geschützte Pflanzen im Sinne dieses Gesetzes sind: 1. Edelweiß (Leontopodium alpinum); 2. Edelraute (Artemisia spicata und Artemisia mutel¬ lina; 3. Gelber Enzian (Gentiana lutea); 4. Punktierter Enzian (Gentiana punctata); 5. Ungarischer Enzian (Gentiana pannonica); 6. Frauenschuh (Cypripendium calceolus); 7. Küchenschelle (Pulsatilla oenipontana und Pulsatilla vernalis); 8. Teufelskralle (Pyteuma comosum); 9. Morettis Glockenblume (Campanula Morettina); 10. Echter Speik (Valeriana celtica); 11. Cyklamen (Cyclamen europaeum); 12. Aurikel, Platenigl (Primula auricola); 13. Blauer Speik (Primula glutinosa); 14. Brunelle (Gymnadenia rubra und Gymnadenia nigra) 15. Steinröschen (Daphne striata); 16. Affodil (Asphodelus albus); 17. Zwergalpenrose (Rodothamnus Chamaecystus=Rho¬ dodendron Chamaecystus); 18. Türkenbund (Lilium Martagon); 19. Stechpalme (Ilex aquifolium), Verordnung vom 14. 11. 1923, LGBl. Nr. 1 ex 24); 20. Schneerose (Helleborus niger), (Verordnung vom 1. Juli. 1924, LGBl. Nr. 46); 21. Purpurroter Enzian (Gentiang purpurea), Verord=, nung vom 31. 3. 1927, LGBl. Nr. 19). Schonungsbedürftige Pflanzen im Sinne dieses Ge¬ setzes. sind:... 1. Stechpalme (Ilex aquifolium); 2. Eibe (Taxus baccata); 3. Zirbe (Pinus cembra). Im Verordnungswege können von der Landesregierung auch undere Pflanzenarten als geschützt oder schonungs¬ bedurftig terklärt werden.In gleicher Weise können ein¬ n ar ugg#e#age uun ashane 25#