365 gen von Unrat und Abfallstoffen jeder Art in den Inn und dessen Zuflüsse wegen der hieraus entstehenden wasser¬ und sanitätspolizeilichen Uebelstände verboten ist. Zuwiderhandelnde werden mit Geld= bezw. Arrest¬ strafen in der Höhe des jeweils gesetzlichen Ausmaßes bestraft. (Kdm. der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 10. 5. 1885.) 2.) Verunreinigung des Sillkanales. Jede Verunreinigung des Sillkanales durch Einwerfen von Schutt, Kehricht, Abfällen und dergleichen wird auf Grund des Innsbrucker Gemeindestatutes bei Strafe ver¬ boten. (Mag. Kdm. vom 28. 4. 1891.) Anmerkung: Ist die Verunreinigung eine gesundheits¬ schädliche, so findet die Strafsanktion des § 70 des tiro¬ lischen Wassergesetzes vom 28. 8. 1870 LGBl. Nr. 64 An¬ wendung. 2. Abschnitt. Meldevorschriften. Stathaltereiverordnung vom 22. Nov. 1897, LGBl. Nr. 40 betreffend die polizeiliche Meldung in der Landes¬ hauptstadt Innsbruck (ausgedehnt zufolge Statth. Vdg. vom 21. Dez. 1898, LGBl. Nr. 4 auf die Gemeinden Wilten, Hötting und die Fraktion Pradl, der Gemeinde Amras=Pradl, sowie mit Verordnung vom 5. 12. 1899, LGBl. Nr. 63 auf die Gemeinde Muhlau) in der durch die Verordnung vom 4. 8. 1915 LGBl. Nr. 55 bedingten Fassung. Auszug: Meldepflicht für Hauptparteien. § 1. Der Eigentümer, Besorger, Sequester oder sonstiger Verwalter eines Hauses hat jede neueinziehende Woh¬ nungshauptpartei, ohne Unterschied, ob die Wohnung vom Hauseigentümer selbst bezogen oder anderen entgeltlich oder unentgeltlich überlassen wird, bei dem betreffenden Gemeindeamte (Stadtmagistrate) spätestens 24 Stunden nach dem Einziehen zu melden. Hiezu ist sich der Meldezettel für Hauptparteien * (weiß) zu bedienen, welche in drei gleichlautenden Exem¬ plaren abzugeben sind. § 2. Das Ausziehen jeder Wohnungshauptpartei ist in derselben Frist und in der gleichen Weise (§ 1) anzu¬ zeigen und ist dabei auch, soweit dies dem Ausmelden¬ den bekannt ist, anzugeben, wohin die Partei übersiedelt ist, bezw. wohin sie sich begeben hat. Deshalb ist jede ausziehende Partei verpflichtet, dem Wohnungsgeber noch vor dem Ausziehen die neue Wohnung oder den neuen Aufenthaltsort anzugeben. § 3. In derselben Frist von 24 Stunden hat der Eigen¬ tümer, Besorger, Sequester oder Verwalter eines Hauses die Anzeige zu erstatten, wenn, obgleich ohne Wechsel der Wohnung eine Aenderung in der Eigenschaft als Wohnpartei als solcher, nämlich eine Hauptpartei in eine Afterpartei oder umgekehrt, eingetreten ist. An= und Abmeldung der Afterparteien, Gäste, Bettgeher usw. § 4. Zur An= und Abmeldung innerhalb der Frist von 24 Stunden ist auch derjenige verpflichtet, der einen Teil seiner Wohnung entgeltlich oder unentgeltlich, wochen¬ oder monateweise an Afterparteien überläßt oder Bett¬ geher hält oder überhaupt jemanden, seien es Verwandte oder Erzieher, Erzieherinnen, Gesellschafter, Vorleser, Hauslehrer, Privatbeamte usw. bei sich aufnimmt. Die Anmeldung hat ebenfalls mittelst der vorgeschrie¬ benen, jedoch nur in zwei Exemplaren auszufüllenden Meldezettel (blau) bei dem betreffenden Gemeindeamte (Stadtmagistrate) zu erfolgen, während bei der Abmel¬ dung nebst dem mit der amtlichen Vidierung versehenen, dem Anmelder bei der Abmeldung zurückgegebenen Meldezettel noch ein gleichlautendes, die Daten der Ab¬ meldung enthaltenes Formular beizubringen ist. An= und Abmeldung von Dienstboten, Arbeitern usw. § 5. Jeder Dienst= und Arbeitgeber ist verpflichtet, seine Dienstboten und Gehilfen, resp. Arbeiter (Handlungs¬ gehilfen, gewerbliche Hilfsarbeiter, Lehrlinge usw. männ¬ lichen und weiblichen Geschlechtes) binnen 3 Tagen mit¬ telst zwei gleichlautenden Meldezettel (rosarot) bei dem betreffenden Gemeindeamte (Stadtmagistrate) anzu¬ melden. Anmerkung: Laut Normalerlaß der k. k. Statthalterei für Tirol und Vorarlberg vom 6. 9. 1907, Nr. 49.156 bezieht sich die Meldepflicht nur auf solche Dienstboten und Gehilfen, resp. Arbeiter, welche beim Dienst= und Arbeitgeber wohnen. Binnen derselben Frist und in der im § 4 vorgezeich¬ neten Weise hat auch die Abmeldung zu erfolgen. Diese Verpflichtung obliegt auch den Direktoren der Theater und Zirkusse, den Inhabern von Menagerien, Schaubuden und ähnlichen Unternehmungen bezw. ihrer Mitglieder und Bediensteten. § 6. Vorsteher von öffentlichen oder Privat=, Erzie¬ hungs=, Wasen= und Versorgungsanstalten usw. sind gleichfalls zur Anmeldung der Hausbewohner und Die¬ ner, und zwar der ersteren binnen 24 Stunden, der letz¬ teren binnen 3 Tagen verpflichtet, und gilt bezüglich der An= und Abmeldung von Reisenden seitens der Gastwirte: § 7. Die zur Fremdenbeherbergung berechtigten Gast¬ wirte haben sich zur Meldung der bei ihnen übernach¬ tenden Fremden der vom Stadtmagistrate zur Ausgabe gelangenden, mit einem Abmeldeschnitte versehenen Fremdenmeldezettel (gelb) zu bedienen, welche den Namen des Gastwirtes oder Gasthofes, die Ortsangabe des Unterstandes und folgende Fragepunkte zu enthalten haben: 1.) Tag der Ankunft und Ort der Herkunft, 2.) Vor= und Zuname des Fremden, 3.) Beruf und Beschäftigung, 4.) Ständiger Wohnort, 5.) Geburtsjahr und Stand, 6.) a) Heimatgemeinde, Bezirk, Land b) Staatsangehörigkeit (bei Ausländern), 7.) Begleitung: Name und Geburtsjahr der Frau und der Kinder (für andere Begleitpersonen ist abge¬ sonderte Meldung zu erstatten), 8.) Reiseurkunden oder sonstige Legitimationspapiere (Wann und von welcher Behörde ausgestellt?) Die Gastwirte haben den Fremden sofort nach ihrer Ankunft den vorgeschriebenen Meldezettel zur genauen Ausfüllung vorzulegen. Die Meldezettel sind nach Eintragung im Fremden¬ buche (§ 8) noch am Tage der Ankunft des Fremden und falls dies an demselben Tage bis längstens 6 Uhr abends nicht mehr möglich wäre, am nächstfolgenden Tage von 8 Uhr bis längstens 10 Uhr vormittags bei dem städtischen Meldeamte zu übergeben. Innerhalb derselben Frist ist auch die Abreise eines jeden Fremden mit dem bei der Anmeldung desselben mit der amtlichen Vidierung zurückerhaltenen Abmeldeschnitte anzuzeigen, welcher Abschnitt der abmeldenden Partei nach erfolgter Vormerkung der Abmeldung wieder zurück¬ gestellt wird. Weigert sich ein Fremder den Meldezettel auszufüllen oder über die Fragepunkte des Meldezettels Auskunft zu geben, so ist dies sofort beim städtischen Meldeamte an¬ zuzeigen. Für die vollständige Ausfüllung des Meldezettels ist der Gastwirt verantwortlich.