Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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gen von Unrat und Abfallstoffen jeder Art in den Inn und
dessen Zuflüsse wegen der hieraus entstehenden wasser¬
und sanitätspolizeilichen Uebelstände verboten ist.
Zuwiderhandelnde werden mit Geld= bezw. Arrest¬
strafen in der Höhe des jeweils gesetzlichen Ausmaßes
bestraft. (Kdm. der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck
vom 10. 5. 1885.)
2.) Verunreinigung des Sillkanales.
Jede Verunreinigung des Sillkanales durch Einwerfen
von Schutt, Kehricht, Abfällen und dergleichen wird auf
Grund des Innsbrucker Gemeindestatutes bei Strafe ver¬
boten. (Mag. Kdm. vom 28. 4. 1891.)
Anmerkung: Ist die Verunreinigung eine gesundheits¬
schädliche, so findet die Strafsanktion des § 70 des tiro¬
lischen Wassergesetzes vom 28. 8. 1870 LGBl. Nr. 64 An¬
wendung.
2. Abschnitt.
Meldevorschriften.
Stathaltereiverordnung vom 22. Nov. 1897, LGBl.
Nr. 40 betreffend die polizeiliche Meldung in der Landes¬
hauptstadt Innsbruck (ausgedehnt zufolge Statth. Vdg.
vom 21. Dez. 1898, LGBl. Nr. 4 auf die Gemeinden
Wilten, Hötting und die Fraktion Pradl, der Gemeinde
Amras=Pradl, sowie mit Verordnung vom 5. 12. 1899,
LGBl. Nr. 63 auf die Gemeinde Muhlau) in der durch
die Verordnung vom 4. 8. 1915 LGBl. Nr. 55 bedingten
Fassung.
Auszug:
Meldepflicht für Hauptparteien.
§ 1. Der Eigentümer, Besorger, Sequester oder sonstiger
Verwalter eines Hauses hat jede neueinziehende Woh¬
nungshauptpartei, ohne Unterschied, ob die Wohnung vom
Hauseigentümer selbst bezogen oder anderen entgeltlich
oder unentgeltlich überlassen wird, bei dem betreffenden
Gemeindeamte (Stadtmagistrate) spätestens 24 Stunden
nach dem Einziehen zu melden.
Hiezu ist sich der Meldezettel für Hauptparteien
* (weiß) zu bedienen, welche in drei gleichlautenden Exem¬
plaren abzugeben sind.
§ 2. Das Ausziehen jeder Wohnungshauptpartei ist in
derselben Frist und in der gleichen Weise (§ 1) anzu¬
zeigen und ist dabei auch, soweit dies dem Ausmelden¬
den bekannt ist, anzugeben, wohin die Partei übersiedelt
ist, bezw. wohin sie sich begeben hat. Deshalb ist jede
ausziehende Partei verpflichtet, dem Wohnungsgeber noch
vor dem Ausziehen die neue Wohnung oder den neuen
Aufenthaltsort anzugeben.
§ 3. In derselben Frist von 24 Stunden hat der Eigen¬
tümer, Besorger, Sequester oder Verwalter eines Hauses
die Anzeige zu erstatten, wenn, obgleich ohne Wechsel
der Wohnung eine Aenderung in der Eigenschaft als
Wohnpartei als solcher, nämlich eine Hauptpartei in eine
Afterpartei oder umgekehrt, eingetreten ist.
An= und Abmeldung der Afterparteien, Gäste,
Bettgeher usw.
§ 4. Zur An= und Abmeldung innerhalb der Frist von
24 Stunden ist auch derjenige verpflichtet, der einen Teil
seiner Wohnung entgeltlich oder unentgeltlich, wochen¬
oder monateweise an Afterparteien überläßt oder Bett¬
geher hält oder überhaupt jemanden, seien es Verwandte
oder Erzieher, Erzieherinnen, Gesellschafter, Vorleser,
Hauslehrer, Privatbeamte usw. bei sich aufnimmt.
Die Anmeldung hat ebenfalls mittelst der vorgeschrie¬
benen, jedoch nur in zwei Exemplaren auszufüllenden
Meldezettel (blau) bei dem betreffenden Gemeindeamte
(Stadtmagistrate) zu erfolgen, während bei der Abmel¬
dung nebst dem mit der amtlichen Vidierung versehenen,
dem Anmelder bei der Abmeldung zurückgegebenen
Meldezettel noch ein gleichlautendes, die Daten der Ab¬
meldung enthaltenes Formular beizubringen ist.
An= und Abmeldung von Dienstboten, Arbeitern
usw.
§ 5. Jeder Dienst= und Arbeitgeber ist verpflichtet, seine
Dienstboten und Gehilfen, resp. Arbeiter (Handlungs¬
gehilfen, gewerbliche Hilfsarbeiter, Lehrlinge usw. männ¬
lichen und weiblichen Geschlechtes) binnen 3 Tagen mit¬
telst zwei gleichlautenden Meldezettel (rosarot) bei dem
betreffenden Gemeindeamte (Stadtmagistrate) anzu¬
melden.
Anmerkung: Laut Normalerlaß der k. k. Statthalterei
für Tirol und Vorarlberg vom 6. 9. 1907, Nr. 49.156
bezieht sich die Meldepflicht nur auf solche Dienstboten
und Gehilfen, resp. Arbeiter, welche beim Dienst= und
Arbeitgeber wohnen.
Binnen derselben Frist und in der im § 4 vorgezeich¬
neten Weise hat auch die Abmeldung zu erfolgen.
Diese Verpflichtung obliegt auch den Direktoren der
Theater und Zirkusse, den Inhabern von Menagerien,
Schaubuden und ähnlichen Unternehmungen bezw. ihrer
Mitglieder und Bediensteten.
§ 6. Vorsteher von öffentlichen oder Privat=, Erzie¬
hungs=, Wasen= und Versorgungsanstalten usw. sind
gleichfalls zur Anmeldung der Hausbewohner und Die¬
ner, und zwar der ersteren binnen 24 Stunden, der letz¬
teren binnen 3 Tagen verpflichtet, und gilt bezüglich der
An= und Abmeldung von Reisenden seitens der
Gastwirte:
§ 7. Die zur Fremdenbeherbergung berechtigten Gast¬
wirte haben sich zur Meldung der bei ihnen übernach¬
tenden Fremden der vom Stadtmagistrate zur Ausgabe
gelangenden, mit einem Abmeldeschnitte versehenen
Fremdenmeldezettel (gelb) zu bedienen, welche den
Namen des Gastwirtes oder Gasthofes, die Ortsangabe
des Unterstandes und folgende Fragepunkte zu enthalten
haben:
1.) Tag der Ankunft und Ort der Herkunft,
2.) Vor= und Zuname des Fremden,
3.) Beruf und Beschäftigung,
4.) Ständiger Wohnort,
5.) Geburtsjahr und Stand,
6.) a) Heimatgemeinde, Bezirk, Land
b) Staatsangehörigkeit (bei Ausländern),
7.) Begleitung: Name und Geburtsjahr der Frau und
der Kinder (für andere Begleitpersonen ist abge¬
sonderte Meldung zu erstatten),
8.) Reiseurkunden oder sonstige Legitimationspapiere
(Wann und von welcher Behörde ausgestellt?)
Die Gastwirte haben den Fremden sofort nach ihrer
Ankunft den vorgeschriebenen Meldezettel zur genauen
Ausfüllung vorzulegen.
Die Meldezettel sind nach Eintragung im Fremden¬
buche (§ 8) noch am Tage der Ankunft des Fremden und
falls dies an demselben Tage bis längstens 6 Uhr abends
nicht mehr möglich wäre, am nächstfolgenden Tage von
8 Uhr bis längstens 10 Uhr vormittags bei dem städtischen
Meldeamte zu übergeben.
Innerhalb derselben Frist ist auch die Abreise eines
jeden Fremden mit dem bei der Anmeldung desselben mit
der amtlichen Vidierung zurückerhaltenen Abmeldeschnitte
anzuzeigen, welcher Abschnitt der abmeldenden Partei
nach erfolgter Vormerkung der Abmeldung wieder zurück¬
gestellt wird.
Weigert sich ein Fremder den Meldezettel auszufüllen
oder über die Fragepunkte des Meldezettels Auskunft zu
geben, so ist dies sofort beim städtischen Meldeamte an¬
zuzeigen.
Für die vollständige Ausfüllung des Meldezettels ist
der Gastwirt verantwortlich.