Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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Gleichzeitig wird in Erinnerung gebracht, daß der
Stadtmagistrat am linken Sillufer westlich vom Viadukte
gegenüber der Stadtgärtnerei einen öffentlichen Teppich¬
klopfplatz mit Klopfgerüsten zur unentgeltlien Benützung
errichtet hat. (Mag. Kdm. vom 28. 5. 1914, Zl. 25965 ex 13.)
10.) Verbot des Zettelanklebens an fremden Häusern
und sonstigen straßenseitigen Objekten, sowie des Be¬
kritzelns und Verschmieren der Häuserfassaden.
Das Zettelankleben an fremden Häusern und an son¬
stigen straßenseitigen Objekten sowie das Bekritzeln und
Beschmieren der Häuserfassaden wird mit Strafen in der
Höhe des jeweils gesetzlichen Ausmaßes geahndet. (Mag.
Kdm. vom 18. 8. 1906.)
11.) Maßnahmen gegen die Taubenplage.
Das Füttern der Tauben in den Straßen und Plätzen
der Stadt sowie das Futterstreuen von den straßenseitigen
Fenstern des geschlossenen Stadtgebietes ist verboten und
wird als Uebertretung mit Strafen in der Höhe des je¬
weils gesetzlichen Ausmaßes geahndet. (Mag. Kdm. vom
14. 10. 1904.)
12.) Vorschriften über Straßenreklame.
:Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Innsbruck hat
in der am 10. Dezember 1926 abgehaltenen Sitzung auf
Grund des § 41 des Gemeindestatutes an Stelle der
Magistratskundmachung vom 13. Mai 1913 betreffend die
ortspolizeilichen Vorschriften für Straßenreklame folgende
Vorschrift erlassen:
Das Herumtragen von Plakaten, Rekla¬
metafeln und ähnlichen Ankündigungs¬
mitteln, sowie das Herumführen von
klamewagen ist in den Sraßen der Stadt
verboten.
Das Stadtpolizeiamt ist ermächtigt, in berück¬
sichtigungswürdigen Fällen (für Zirkusse,
Messeveranstaltungen und dgl.) Ausnahmen von die¬
sem Verbote zu erteilen. (Mag. Kdm. vom 18. 12. 1926,
I Nr. 22611.)
13.) Vorschriften betreffend die Verwendung von
Schneeketten auf Autoreifen.
In Abänderung dder Magistratskundmachung vom
11. Februar 1927, Zl. 1=2668 wird auf Grund des § 36
des Tiroler Straßengesetzes vom 18. Dezember 1923,
LGBl. Nr. 5 ex 1924 zufolge Gemeinderatsbeschlusses
vom 25. November 1927 folgendes bestimmt:
1. Das Anbringen von festen kantigen Gleitschutz¬
rippen (Saurerketten und ähnliche Konstruktionen) auf
der Bereifung von Kraftwagen ist im Gemeindegebiete
von Innsbruck verboten.
2. Auf Vollgummireifen darf keinerlei Gleitschutz an¬
gebracht werden.
3. Gegen vorherige Einholung der Polizeigenehmigung
sind locker angebrachte Schneeketten mit runden Gliedern
bei entsprechender Schneelage und vereisten Straßen auf
Luftreifen und Luftkammereifen erlaubt. Sobald die Not¬
wendigkeit eines Gleitschutzes nicht mehr vorhanden ist,
muß derselbe entfernt werden.
4. Ausnahms= und Uebergangsweise wird auf die
Dauer bis zum 1. November 1928 gegen vorheriger Ein¬
holung der Polizeigenehmigung:
a) Den von auswärts kommenden Botenfuhrwerken,
soferne sie Auto mit Saurerketten verwenden, die
Einfahrt in das Stadtgebiet gestattet, jedoch den
aus dem Oberinntal kommenden Fuhrwerken nur
bis zur Mariahilfbrücke, den aus dem Unterinntal
kommenden Fuhrwerken bis zum Platze an der Kreu¬
zung der St.=Nikolauser Kirchgasse mit der Inn¬
straße, während die vom Brenner kommenden Fuhr¬
werke den Fürstenweg und die Neuhauserstraße zu
benützen und ihren Standplatz beim Templwirt zu
nehmen haben. Das letztere gilt auch für die aus
dem östlichen und südlichen Mittelgebirge kommenden
Fuhrwerke;
b) die lockere Anbringung von Schneeketten mit runden
Gliedern auf Vollgummireifen bewilligt.
5. Von Autobesitzern, welche Schneeketten nach Ma߬
gabe der Punkte 3 und 4 in Verwendung nehmen, wird
für die damit verbundene besondere Beanspruchung der
Straßen ein Beitrag zu den Kosten der Wiederinstand¬
setzung derselben eingehoben. Derselbe wird berechnet:
a) bei den Lastautos nach dem Gewichte des Wagens
und der Nutzlast mit 5 S pro Tonne und Winter¬
monat; Lastautos mit Gleitschutz auf Vollgummi¬
reifen haben den doppelten Betrag zu leisten.
b) für Personenwagen bis zu 8 Sitzen pro Wagen und
Wintermonat 5 S, für Autoomnibusse pro Wagen
und Wintermonat 15 S,
c) für Motorräder mit 2 S pro Wintermonat.
6. Uebertretungen dieser Verordnung werden auf
Grund des § 46 der Straßenpolizeiordnung bestraft.
(Mag.=Kdm. vom 19. 12. 1927, I Zl. 24.621.)
14.) Vorschriften betreffend Erlassung von Bestim¬
mungen über die Autobereifung.
Auf Grund des § 36 des Tiroler Straßengesetzes vom
18. Dezember 1923, LGBl. Nr. 5 ex 1924 wird zufolge
Gemeinderatsbeschluß vom 25. November 1927 folgendes
angeordnet:
1. Das Befahren der Straßen im Gemeindegebiete
Innsbruck mit Kraftwagen, welche Vollgummibereifung
haben, ist verboten.
2. Kraftfahrzeuge mit einer Nutzlast bis zu drei Ton¬
nen müssen mit Luftbereifung versehen sein.
3. Kraftfahrzeuge mit mehr als drei Tonnen Nutzlast
sind entweder mit Luftbereifung oder mit hochelastischer
Bereifung (Luftkammerreifen) zu versehen. Da die Ab¬
nützung der Luftkammerreifen eine begrenzte ist, ist zur
Beurteilung derselben auf beiden Seiten des Stahl¬
bandes eine vom Stadtmagistrate zu bestimmende Marke
anzubringen, welche die Ueberprüfung dieser Abnützungs¬
grenze ermöglicht.
4. Vollgummireifen sind auch für Anhängewagen ver¬
boten und müssen diese mindestens eine hochelastische
Bereifung nach Punkt 3 erhalten.
5. Diese Bestimmungen treten mit dem Tage der
Kundmachung in Kraft.
Für die Neubereifung von noch mit Vollgummi ver¬
sehenen Wagen wird eine Frist bis 1. November 1928
gewährt.
6. Uebertretungen dieser Verordnung werden auf
Grund des § 46 der Straßenpolizeiordnung bestraft.
(Mag.=Kdm. vom 19. 12. 1927, Zl. I 24.621.)
WV. Tierquälerei.
1.) Wer öffentlich auf eine ärgerniserregende Weise
Tiere, sie mögen ihm eigentümlich angehören oder nicht,
mißhandelt, ist von der politischen Behörde seines Auf¬
enthaltsortes nach Art. VII E. G. V. G. vom 21. 7. 1925
BGBl. Nr. 273, mit Geldstrafen bis zu 200 S oder mit
Arrest bis zu 2 Wochen zu bestrafen. (Min.=Vdg. vom
15. 2. 1855 RGBl. Nr. 31.)
Ausführlichere Bestimmungen über einzelne Fälle der
Tiergälerei sind enthalten in der Statth. Kdm. vom 29.
11. 1907, LGBl. Nr. 37.
2.) Wer ein Tier aus Bosheit quält, roh mißhandelt,
oder rücksichtslos überanstrengt, begeht eine Verwaltungs¬
übertretung und ist von der politischen Bezirksbehörde oder
in Orten, für die eine Bundespolizeibehörde besteht, von
dieser mit Geld bis 200 S oder Arrest bis 2 Wochen zu
bestrafen.
(Demnach ist die Tierquälerei, auch wenn sie nicht
öffentlich geschieht, unter Strafe gestellt.) (Art. VIII
Abs. 1 e E. G. V. G. vom 21. 7. 1925, BGBl. Nr. 273.)
XVI. Wasserrechtliche Bestimmungen.
1.) Verunreinigung des Inns und seiner Zuflüsse.
Auf Grund des § 70 des Landesgesetzes vom 28. 8.
1870 LGBl. Nr. 64 wird kundgemacht, daß die Ablagerun¬