364 Gleichzeitig wird in Erinnerung gebracht, daß der Stadtmagistrat am linken Sillufer westlich vom Viadukte gegenüber der Stadtgärtnerei einen öffentlichen Teppich¬ klopfplatz mit Klopfgerüsten zur unentgeltlien Benützung errichtet hat. (Mag. Kdm. vom 28. 5. 1914, Zl. 25965 ex 13.) 10.) Verbot des Zettelanklebens an fremden Häusern und sonstigen straßenseitigen Objekten, sowie des Be¬ kritzelns und Verschmieren der Häuserfassaden. Das Zettelankleben an fremden Häusern und an son¬ stigen straßenseitigen Objekten sowie das Bekritzeln und Beschmieren der Häuserfassaden wird mit Strafen in der Höhe des jeweils gesetzlichen Ausmaßes geahndet. (Mag. Kdm. vom 18. 8. 1906.) 11.) Maßnahmen gegen die Taubenplage. Das Füttern der Tauben in den Straßen und Plätzen der Stadt sowie das Futterstreuen von den straßenseitigen Fenstern des geschlossenen Stadtgebietes ist verboten und wird als Uebertretung mit Strafen in der Höhe des je¬ weils gesetzlichen Ausmaßes geahndet. (Mag. Kdm. vom 14. 10. 1904.) 12.) Vorschriften über Straßenreklame. :Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Innsbruck hat in der am 10. Dezember 1926 abgehaltenen Sitzung auf Grund des § 41 des Gemeindestatutes an Stelle der Magistratskundmachung vom 13. Mai 1913 betreffend die ortspolizeilichen Vorschriften für Straßenreklame folgende Vorschrift erlassen: Das Herumtragen von Plakaten, Rekla¬ metafeln und ähnlichen Ankündigungs¬ mitteln, sowie das Herumführen von klamewagen ist in den Sraßen der Stadt verboten. Das Stadtpolizeiamt ist ermächtigt, in berück¬ sichtigungswürdigen Fällen (für Zirkusse, Messeveranstaltungen und dgl.) Ausnahmen von die¬ sem Verbote zu erteilen. (Mag. Kdm. vom 18. 12. 1926, I Nr. 22611.) 13.) Vorschriften betreffend die Verwendung von Schneeketten auf Autoreifen. In Abänderung dder Magistratskundmachung vom 11. Februar 1927, Zl. 1=2668 wird auf Grund des § 36 des Tiroler Straßengesetzes vom 18. Dezember 1923, LGBl. Nr. 5 ex 1924 zufolge Gemeinderatsbeschlusses vom 25. November 1927 folgendes bestimmt: 1. Das Anbringen von festen kantigen Gleitschutz¬ rippen (Saurerketten und ähnliche Konstruktionen) auf der Bereifung von Kraftwagen ist im Gemeindegebiete von Innsbruck verboten. 2. Auf Vollgummireifen darf keinerlei Gleitschutz an¬ gebracht werden. 3. Gegen vorherige Einholung der Polizeigenehmigung sind locker angebrachte Schneeketten mit runden Gliedern bei entsprechender Schneelage und vereisten Straßen auf Luftreifen und Luftkammereifen erlaubt. Sobald die Not¬ wendigkeit eines Gleitschutzes nicht mehr vorhanden ist, muß derselbe entfernt werden. 4. Ausnahms= und Uebergangsweise wird auf die Dauer bis zum 1. November 1928 gegen vorheriger Ein¬ holung der Polizeigenehmigung: a) Den von auswärts kommenden Botenfuhrwerken, soferne sie Auto mit Saurerketten verwenden, die Einfahrt in das Stadtgebiet gestattet, jedoch den aus dem Oberinntal kommenden Fuhrwerken nur bis zur Mariahilfbrücke, den aus dem Unterinntal kommenden Fuhrwerken bis zum Platze an der Kreu¬ zung der St.=Nikolauser Kirchgasse mit der Inn¬ straße, während die vom Brenner kommenden Fuhr¬ werke den Fürstenweg und die Neuhauserstraße zu benützen und ihren Standplatz beim Templwirt zu nehmen haben. Das letztere gilt auch für die aus dem östlichen und südlichen Mittelgebirge kommenden Fuhrwerke; b) die lockere Anbringung von Schneeketten mit runden Gliedern auf Vollgummireifen bewilligt. 5. Von Autobesitzern, welche Schneeketten nach Ma߬ gabe der Punkte 3 und 4 in Verwendung nehmen, wird für die damit verbundene besondere Beanspruchung der Straßen ein Beitrag zu den Kosten der Wiederinstand¬ setzung derselben eingehoben. Derselbe wird berechnet: a) bei den Lastautos nach dem Gewichte des Wagens und der Nutzlast mit 5 S pro Tonne und Winter¬ monat; Lastautos mit Gleitschutz auf Vollgummi¬ reifen haben den doppelten Betrag zu leisten. b) für Personenwagen bis zu 8 Sitzen pro Wagen und Wintermonat 5 S, für Autoomnibusse pro Wagen und Wintermonat 15 S, c) für Motorräder mit 2 S pro Wintermonat. 6. Uebertretungen dieser Verordnung werden auf Grund des § 46 der Straßenpolizeiordnung bestraft. (Mag.=Kdm. vom 19. 12. 1927, I Zl. 24.621.) 14.) Vorschriften betreffend Erlassung von Bestim¬ mungen über die Autobereifung. Auf Grund des § 36 des Tiroler Straßengesetzes vom 18. Dezember 1923, LGBl. Nr. 5 ex 1924 wird zufolge Gemeinderatsbeschluß vom 25. November 1927 folgendes angeordnet: 1. Das Befahren der Straßen im Gemeindegebiete Innsbruck mit Kraftwagen, welche Vollgummibereifung haben, ist verboten. 2. Kraftfahrzeuge mit einer Nutzlast bis zu drei Ton¬ nen müssen mit Luftbereifung versehen sein. 3. Kraftfahrzeuge mit mehr als drei Tonnen Nutzlast sind entweder mit Luftbereifung oder mit hochelastischer Bereifung (Luftkammerreifen) zu versehen. Da die Ab¬ nützung der Luftkammerreifen eine begrenzte ist, ist zur Beurteilung derselben auf beiden Seiten des Stahl¬ bandes eine vom Stadtmagistrate zu bestimmende Marke anzubringen, welche die Ueberprüfung dieser Abnützungs¬ grenze ermöglicht. 4. Vollgummireifen sind auch für Anhängewagen ver¬ boten und müssen diese mindestens eine hochelastische Bereifung nach Punkt 3 erhalten. 5. Diese Bestimmungen treten mit dem Tage der Kundmachung in Kraft. Für die Neubereifung von noch mit Vollgummi ver¬ sehenen Wagen wird eine Frist bis 1. November 1928 gewährt. 6. Uebertretungen dieser Verordnung werden auf Grund des § 46 der Straßenpolizeiordnung bestraft. (Mag.=Kdm. vom 19. 12. 1927, Zl. I 24.621.) WV. Tierquälerei. 1.) Wer öffentlich auf eine ärgerniserregende Weise Tiere, sie mögen ihm eigentümlich angehören oder nicht, mißhandelt, ist von der politischen Behörde seines Auf¬ enthaltsortes nach Art. VII E. G. V. G. vom 21. 7. 1925 BGBl. Nr. 273, mit Geldstrafen bis zu 200 S oder mit Arrest bis zu 2 Wochen zu bestrafen. (Min.=Vdg. vom 15. 2. 1855 RGBl. Nr. 31.) Ausführlichere Bestimmungen über einzelne Fälle der Tiergälerei sind enthalten in der Statth. Kdm. vom 29. 11. 1907, LGBl. Nr. 37. 2.) Wer ein Tier aus Bosheit quält, roh mißhandelt, oder rücksichtslos überanstrengt, begeht eine Verwaltungs¬ übertretung und ist von der politischen Bezirksbehörde oder in Orten, für die eine Bundespolizeibehörde besteht, von dieser mit Geld bis 200 S oder Arrest bis 2 Wochen zu bestrafen. (Demnach ist die Tierquälerei, auch wenn sie nicht öffentlich geschieht, unter Strafe gestellt.) (Art. VIII Abs. 1 e E. G. V. G. vom 21. 7. 1925, BGBl. Nr. 273.) XVI. Wasserrechtliche Bestimmungen. 1.) Verunreinigung des Inns und seiner Zuflüsse. Auf Grund des § 70 des Landesgesetzes vom 28. 8. 1870 LGBl. Nr. 64 wird kundgemacht, daß die Ablagerun¬