Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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12b
Kaminfeger=Gebühren
210
G. Für Holztragen und Aufstocken
auszuführen. Zu diesem Ende stellen sich die Platz
diener an den frequentesten Plätzen der Stadt auf.
a) 1 Meter mit einem Schnitt und Aufstocken 60h
Die Platzdiener sind auf ihren Standplätzen im
ohne
9
Sommer von morgens 5 Uhr bis abends 8 Uhr
b)
75
und
zwei
9
im Winter von morgens 7 Uhr bis abends 7
ohne
40
aufgestellt, und
haben, sobald sie etwaige Auf¬
C.
drei
und
träge ausgeführt haben, die Standplätze wieder ein¬
ohne
unehmen.
Für die Einhaltung der vom Stadt¬
d) Für Bauernholz mit
Aufstocken
magistrate festge
setzten
Standplätze ist der Konzest
ohne
25
ionsinhaber verantwortlich
Für jedes Stockwerk mehr:
die Platzdiener übernehmen aber auch auf dem
20 h
ld
Wege dahin oder überhaupt zu jeder Zeit und as
ac

jedem
Orte, wann und wo sie unbeschäftigt ge¬
d
troffen werden, neue Aufträge. Für Dienstleistun
20
gen im Sommer vor 5 Uhr früh und nach 8 Uh
Für Einwerfen des Holzes von der
Straße in
abends und im Winter vor 7 Uhr früh und nach
Holzkeller für einen Raummeter 30
der
Uhr abends sind die
Platzdiener berechtigt, die
Jeder öffentliche Platzdiener ist verpflichtet, dem
Hälfte der Tagestaxe mehr zu verlangen.
Auftraggeber auf Verlangen eine Bestätigung über
Den Platzdienern ist ein
anständiges, bescheide¬
den erhaltenen Lohnbetrag auszufolgen und hat
höfliches und bereitwilliges Benehmen gegen
tes,
zu diesem Behufe stets mit seiner Schildbezeichnung
das
Publikum zur strengen Pflicht gemacht
und =Nummer versehene Quittungsblocks mit sich
Das Tabakrauchen im Beisein derer, die ihnen
führen
zu
Aufträge erteilen, sowie im Innern der Häuser,
Außerdem hat jeder Platzdiener ein Eremplat
wo sie Dienst verrichten, ist ihnen unbedingt unter¬
dieses Lohntarifes bei Ausübung seines Berufes bei
sagt.
sich zu tragen und über Verlangen vorzuweisen.
Jeder Platzdiener hat den Lohntarif stets bei
sich
Nr. 86.345.
zu führen und darf die Entlohnung
nur nach
diesem einheben.
Wird auf Grund des § 51 der G.=O. genehmigt
Insoweit die Ueberschreitung des festgesetzten Ta¬
rifes eine strafbare Handlung, jedoch noch keine Ueber¬
Innsbruck, am 31. Dezember 1910.
tretung des
478 St.=G. begründet, steht die Be¬
Für den k. k. Stafthalter
trafun
Stadtmagistrate Innsbruck zu;
ein
L. S.
Dorna m. p.
Ueberschreitung
des Tarifes wird demgemäß
mit
Geldstrafe
von
20 bis 40 Kronen, eventuell mit
Allgemeine Bestimmungen.
Arreststrafe
geahndet.
Jeder Platzdiener ist berechtigt, Aufträge ent¬
Stadtmagistrat Innsbruck
gegenzunehmen und verpflichtet, dieselben pünktlich
am 20. Jänner 1911.
Kaminfeger=Gebühren.
Post¬
K
Für jedesmalige Reinigung und zwar:
Nr.
1
Für einen steigbaren Küchen= oder Ofenrauchfang (ohne Rücksicht auf die Geschoßzahl)
30
2
Für einen russischen oder Zylinder=Küchen= oder Ofenrauchfang (ohne Rücksicht auf die
Geschoßzahl) einschließlich Ausräumung
Rauchfänge, die mit Benützung von zwei Leitern gekehrt werden müssen
Rauchfänge, die mit Benützung von mehr als zwei Leitern gekehrt werden müssen:
7
Rauchfänge, die nur unter besonderen Schwierigkeiten zu reinigen sind
Ausbrennen eines Kamines ohne Beigabe des Materials

Abziehen eines neuen Kamines
Für einen kleinen Sparherd ohne Bratrohr und Wasserschiff (einschließlich Rauchrohr
bis zu 2 Meter Länge)
Für
einen Sparherd mit einen Bratrohr und Wasserschiff (einschließlich Rauchrohr bis
zu 2 Meter Länge)
Für einen Sparherd mit zwei Bratröhren und Wasserschiff (einschließlich Rauchrohr
bis zu 2 Meter Länge)
Für einen Sparherd mit drei Bratröhren und Wasserschiff (einschließlich Rauchrohr bis
zu 2 Meter Länge)..

Für Herde in Gasthäusern, Cafés und Restaurationen, Hotels ec. ohne Vorwärmer und
eigene Rauchkanäle von 60 h aufwärts nach Vereinbarung
Für Gasthausherde mit Vorwärmern und eigenen Rauchkanälen nach Vereinbarung
doch nicht über.

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40
60
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