9 10 11 12a 12b Kaminfeger=Gebühren 210 G. Für Holztragen und Aufstocken auszuführen. Zu diesem Ende stellen sich die Platz diener an den frequentesten Plätzen der Stadt auf. a) 1 Meter mit einem Schnitt und Aufstocken 60h Die Platzdiener sind auf ihren Standplätzen im ohne 9 Sommer von morgens 5 Uhr bis abends 8 Uhr b) 75 und zwei 9 im Winter von morgens 7 Uhr bis abends 7 ohne 40 aufgestellt, und haben, sobald sie etwaige Auf¬ C. drei und träge ausgeführt haben, die Standplätze wieder ein¬ ohne unehmen. Für die Einhaltung der vom Stadt¬ d) Für Bauernholz mit Aufstocken magistrate festge setzten Standplätze ist der Konzest ohne 25 ionsinhaber verantwortlich Für jedes Stockwerk mehr: die Platzdiener übernehmen aber auch auf dem 20 h ld Wege dahin oder überhaupt zu jeder Zeit und as ac „ jedem Orte, wann und wo sie unbeschäftigt ge¬ d troffen werden, neue Aufträge. Für Dienstleistun 20 gen im Sommer vor 5 Uhr früh und nach 8 Uh Für Einwerfen des Holzes von der Straße in abends und im Winter vor 7 Uhr früh und nach Holzkeller für einen Raummeter 30 der Uhr abends sind die Platzdiener berechtigt, die Jeder öffentliche Platzdiener ist verpflichtet, dem Hälfte der Tagestaxe mehr zu verlangen. Auftraggeber auf Verlangen eine Bestätigung über Den Platzdienern ist ein anständiges, bescheide¬ den erhaltenen Lohnbetrag auszufolgen und hat höfliches und bereitwilliges Benehmen gegen tes, zu diesem Behufe stets mit seiner Schildbezeichnung das Publikum zur strengen Pflicht gemacht und =Nummer versehene Quittungsblocks mit sich Das Tabakrauchen im Beisein derer, die ihnen führen zu Aufträge erteilen, sowie im Innern der Häuser, Außerdem hat jeder Platzdiener ein Eremplat wo sie Dienst verrichten, ist ihnen unbedingt unter¬ dieses Lohntarifes bei Ausübung seines Berufes bei sagt. sich zu tragen und über Verlangen vorzuweisen. Jeder Platzdiener hat den Lohntarif stets bei sich Nr. 86.345. zu führen und darf die Entlohnung nur nach diesem einheben. Wird auf Grund des § 51 der G.=O. genehmigt Insoweit die Ueberschreitung des festgesetzten Ta¬ rifes eine strafbare Handlung, jedoch noch keine Ueber¬ Innsbruck, am 31. Dezember 1910. tretung des 478 St.=G. begründet, steht die Be¬ Für den k. k. Stafthalter trafun Stadtmagistrate Innsbruck zu; ein L. S. Dorna m. p. Ueberschreitung des Tarifes wird demgemäß mit Geldstrafe von 20 bis 40 Kronen, eventuell mit Allgemeine Bestimmungen. Arreststrafe geahndet. Jeder Platzdiener ist berechtigt, Aufträge ent¬ Stadtmagistrat Innsbruck gegenzunehmen und verpflichtet, dieselben pünktlich am 20. Jänner 1911. Kaminfeger=Gebühren. Post¬ K Für jedesmalige Reinigung und zwar: Nr. 1 Für einen steigbaren Küchen= oder Ofenrauchfang (ohne Rücksicht auf die Geschoßzahl) 30 2 Für einen russischen oder Zylinder=Küchen= oder Ofenrauchfang (ohne Rücksicht auf die Geschoßzahl) einschließlich Ausräumung Rauchfänge, die mit Benützung von zwei Leitern gekehrt werden müssen Rauchfänge, die mit Benützung von mehr als zwei Leitern gekehrt werden müssen: 7 Rauchfänge, die nur unter besonderen Schwierigkeiten zu reinigen sind Ausbrennen eines Kamines ohne Beigabe des Materials
Abziehen eines neuen Kamines Für einen kleinen Sparherd ohne Bratrohr und Wasserschiff (einschließlich Rauchrohr bis zu 2 Meter Länge) Für einen Sparherd mit einen Bratrohr und Wasserschiff (einschließlich Rauchrohr bis zu 2 Meter Länge) Für einen Sparherd mit zwei Bratröhren und Wasserschiff (einschließlich Rauchrohr bis zu 2 Meter Länge) Für einen Sparherd mit drei Bratröhren und Wasserschiff (einschließlich Rauchrohr bis zu 2 Meter Länge).. — Für Herde in Gasthäusern, Cafés und Restaurationen, Hotels ec. ohne Vorwärmer und eigene Rauchkanäle von 60 h aufwärts nach Vereinbarung Für Gasthausherde mit Vorwärmern und eigenen Rauchkanälen nach Vereinbarung doch nicht über.
2 20 30 40 60 10 S S S S S B 1— 60 +10 O P O S 105S
* * * * * 6.R 6 S 8 3 810 à a 3 : 5 S : a a 3 3 5 —— —.— nn 1130 vag