Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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08
Automobil=Fiaker und Betriebsvorschriften.
Zweispänner
Sinlpänner
Fahrten
K
K
K
IX. Sondertari
für Fahrten zum Landeshauptschießstand und zurück.
Von jedem Punkte
der Stadt Innsbruck zum Landes¬
1

hauptschießstan
1
20
6
3
4
3
Vom Landeshauptschießstand nach jedem Punkte de
6
Stadt Innsbruck
80

3
20
4
*„
3
Zuschläge zu den Preisen obiger Fahrten für:
a) jede Viertelstunde Aufenthalt vor oder während
60
der Fahrt
40
b) Nachtfahrten (von 10 Uhr abends bis 6 Uhr früh)
2
2
50
160
40
50
Findet die Wagenbenützung nur teilweise in der Nacht¬
zeit statt, so ist die Entlohnung für die ganze Zeit
der Wagenbenützung nach jener Periode zu leisten, zu
welcher der größere Teil der Wagenbenützung gehört.
Zl. 20043 Gew.
und Fiakergewerbe der Stadt
Innsbruck festgesetzt und
tritt am 1. Juni 1910 in Kraf
Vorstehender Tarif wurde von der k. k. Statt¬
Innsbruck
Stadtmagistrat
halterei für Tirol und Vorarlberg auf Grund des
Mai
191
1 der Gewerbeordnung mit den Erlässen vom
Mit Statthalterei=Erlaß vom 13. Mai 1915,
21. April 1909 Zl. 24399 und 19. April 1910
Nr. 1117/2 wurde eine 20%ige Erhöhung dieses Tarifes
Zl. 19621 als Marimaltarif für das Lohnkutscher¬
bis auf weiteres bewilligt.
Automobil=Fiakertarif
und Betriebsvorschrifteu.
Streckentarif:
bringung von Gepäckstücken, die einzeln oder zusam¬
men mehr als 25 Kilogramm wiegen oder nach
a) Taxe I (rot): bis 720 m
K 1.50
ihrer Beschaffenheit geeignet sind, das Wageninnere
e weitere begonnene 360 m
1
zu beschädigen, ablehnen.
b) Taxe II (blau): bis 300 m
„ 1.50
* *
—.20
je weitere begonnene 150 m
Für die nach Beschaffenheit des Wagens statt
Taxe I rot gilt für alle Fahrten bei Tage,
hafte anderweitige Unterbringung ist zulässig eine
i. von 6 Uhr früh bis 10 Uhr abends, mi
Gebühr von 2 Kronen.
Ausnahme jener Fahrten außerhalb des ebenen
Stadtbezirkes, bei denen der Wagen zur Rückfahrt
Betriebsvorschriften.
nicht benützt wird
Für die Automobil=Lohnwägen, die an öffent¬
Taxe II (blau) kommt in Anwendung bei allen
lichen Orten zu jedermanns Gebrauch bereit ge¬
i. von 10 Uhr abends bis 6 Uhr
Nachtfahrten, d.
rüh, außerdem bei Tagfahrten außerhalb des
schlägigen Bestimmungen der Ministerial=Verordnung
benen Stadtbezirkes, wenn der Wagen zur Rück¬
vom 28. April 1910, R.=G.=Bl. Nr. 81
die
fahrt nicht benützt wird.
Bestimmungen
der
geltenden Fiaker= und Lohn¬
kutscherordnung
für
Innsbruck sinngemäße Anwen¬
B. Mlartezeit:
etreffs der
Standplätze gilt die
Die ersten 6
Minuten
K 1.50
Kundmachung des
tadtmagistrates vom 29.
Juli
weitere 3
Minuten
11, Zl. 32634.
Jeder in Betrieb stehende Wagen
20
1

die Stunde
Betriebsbereitschaft erforderlichen
„ 4.—
Materialien sowie
mit einem Fahrpreisanzeiger
C. Gepäckszuschlag
insichtlich dessen
die Bestimmungen der Nieder
Im Wagen untergebrachtes Handgepäck ist ge¬
österreichischen Statthalterei=Verordnung vom 10. Mai
bührenfrei, doch kann der Wagenlenker die Unter= 1910, Zl. Ia 1440/22 gelten, versehen sein.
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