7825 5 ∆ ans N Usumeing pjebaung NejUr1 usiteinz pfoßgung Nejueg 08 Automobil=Fiaker und Betriebsvorschriften. Zweispänner Sinlpänner Fahrten K K K IX. Sondertari für Fahrten zum Landeshauptschießstand und zurück. Von jedem Punkte der Stadt Innsbruck zum Landes¬ 1
hauptschießstan 1 20 6 3 4 3 Vom Landeshauptschießstand nach jedem Punkte de 6 Stadt Innsbruck 80 — 3 20 4 *„ 3 Zuschläge zu den Preisen obiger Fahrten für: a) jede Viertelstunde Aufenthalt vor oder während 60 der Fahrt 40 b) Nachtfahrten (von 10 Uhr abends bis 6 Uhr früh) 2 2 50 160 40 50 Findet die Wagenbenützung nur teilweise in der Nacht¬ zeit statt, so ist die Entlohnung für die ganze Zeit der Wagenbenützung nach jener Periode zu leisten, zu welcher der größere Teil der Wagenbenützung gehört. Zl. 20043 Gew. und Fiakergewerbe der Stadt Innsbruck festgesetzt und tritt am 1. Juni 1910 in Kraf Vorstehender Tarif wurde von der k. k. Statt¬ Innsbruck Stadtmagistrat halterei für Tirol und Vorarlberg auf Grund des Mai 191 1 der Gewerbeordnung mit den Erlässen vom Mit Statthalterei=Erlaß vom 13. Mai 1915, 21. April 1909 Zl. 24399 und 19. April 1910 Nr. 1117/2 wurde eine 20%ige Erhöhung dieses Tarifes Zl. 19621 als Marimaltarif für das Lohnkutscher¬ bis auf weiteres bewilligt. Automobil=Fiakertarif und Betriebsvorschrifteu. Streckentarif: bringung von Gepäckstücken, die einzeln oder zusam¬ men mehr als 25 Kilogramm wiegen oder nach a) Taxe I (rot): bis 720 m K 1.50 ihrer Beschaffenheit geeignet sind, das Wageninnere e weitere begonnene 360 m 1 zu beschädigen, ablehnen. b) Taxe II (blau): bis 300 m „ 1.50 * * —.20 je weitere begonnene 150 m Für die nach Beschaffenheit des Wagens statt Taxe I rot gilt für alle Fahrten bei Tage, hafte anderweitige Unterbringung ist zulässig eine i. von 6 Uhr früh bis 10 Uhr abends, mi Gebühr von 2 Kronen. Ausnahme jener Fahrten außerhalb des ebenen Stadtbezirkes, bei denen der Wagen zur Rückfahrt Betriebsvorschriften. nicht benützt wird Für die Automobil=Lohnwägen, die an öffent¬ Taxe II (blau) kommt in Anwendung bei allen lichen Orten zu jedermanns Gebrauch bereit ge¬ i. von 10 Uhr abends bis 6 Uhr Nachtfahrten, d. rüh, außerdem bei Tagfahrten außerhalb des schlägigen Bestimmungen der Ministerial=Verordnung benen Stadtbezirkes, wenn der Wagen zur Rück¬ vom 28. April 1910, R.=G.=Bl. Nr. 81 die fahrt nicht benützt wird. Bestimmungen der geltenden Fiaker= und Lohn¬ kutscherordnung für Innsbruck sinngemäße Anwen¬ B. Mlartezeit: etreffs der Standplätze gilt die Die ersten 6 Minuten K 1.50 Kundmachung des tadtmagistrates vom 29. Juli weitere 3 Minuten 11, Zl. 32634. Jeder in Betrieb stehende Wagen 20 1
die Stunde Betriebsbereitschaft erforderlichen „ 4.— Materialien sowie mit einem Fahrpreisanzeiger C. Gepäckszuschlag insichtlich dessen die Bestimmungen der Nieder Im Wagen untergebrachtes Handgepäck ist ge¬ österreichischen Statthalterei=Verordnung vom 10. Mai bührenfrei, doch kann der Wagenlenker die Unter= 1910, Zl. Ia 1440/22 gelten, versehen sein. aal Kospistwich Gunf nt unit Bunuga#nog=wirozlulich 1o0 uobunmutgoct uodiöpjc Suow A g1 a) 1b O6 *