dusl (inhiltg mnwlzus Bunzchnictog 21510 n 910 * 136 Verkehrs= und straßenpolizeiliche Vorschriften. gäste und das übrige Publikum sich ruhig, anständig § 29 und höflich zu benehmen und sich stets nüchtern zu Verpflichtung zur Aufstellung am Bahn¬ erhalten. Angeheiterte Kutscher sind von den Stand¬ hofe plätzen abzuschaffen. Auf dem Bahnhofe in Innsbruck haben von Ein belästigendes und zudringliches Anwerben von 7 Uhr früh und von 7 Uhr abends bis 5 Uhr bis Fahrgästen, der Eintrit in Schanklokale, die Ent¬ früh vor Ankunft der regelmäßigen Schnell= und fernung von den Fuhrwerken und das den Ver¬ Personenzüge (mit Ausnahme der Lokalzüge) in de kehr hemmende Zusammentreten der Kutscher au 1. Juni bis 1. Oktober ein Einspänne Zeit vom den Trottoirs ist denselben bei den Standplätzen und ein Zweispänner, in der Zeit vom 1. Oktober verboten is Ein Kutscher, welcher bespannte Wägen im Freie Diese Verpflichtung entfällt hinsichtlich jener Züge, ohne Aufsicht stehen läßt, wo sie durch Ausreiße welche in der Zeit vom 1. Oktober bis Juni oder sonst Schaden anrichten können, macht sich laut Fahrplan zwischen 1 Uhr und 5 Uhr früh einer Uebertretung gegen die körperliche Sicherheit in Innsbruck eintreffen. schuldig, und wird, wenn auch kein Schaden ge¬ chehen, das erste Mal mit Arrest von 1 bis 8 Tagen S 30 bei wiederholtem Falle aber, oder, wenn wirklicher Zulassung als Fahrgast. Schaden erfolgt, bis zu einmonatlichem verschärfter 0 In der Regel darf keiner reinlich gekleideten Per¬ Arreste bestraft. (§ 430 Str.=G.) die Fahrt verweigert werden. on § 18. Dagegen können betrunkene, sowie mit ekeler¬ Verbot des Rauchens; Verhalten wäh¬ regenden Gebrechen behaftete, ferner tobsüchtige rend der Fahrt exzessive und solche Personen, durch welche der Wagen Während der Fahrt mit Fahrgästen innerhalb verunreinigt oder beschädigt werden könnte, als Fahr¬ der Stadt und der Vororte ist den Wagenführer gäste ausgeschlossen werden; ausgenommen, es wird das Rauchen unbedingt auch bei Zustimmung de die Beförderung einer solchen Person von der Sicher¬ Fahrgastes verboten. Außerhalb derselben kan eitsbehörde unter Beigabe eines Aufsichtsorganes den Wagenführern das Rauchen vom Fahrgaste er¬ verlangt aubt werden. Die Beförderung von Personen, welche mit an¬ Ohne Anweisung des Fahrgastes darf der Wagen steckenden Krankheiten behaftet sind ist strenge ver ührer weder andere Personen in den Wagen mi boten. (G.=R.=Beschluß vom 10. November 1898) aufnehmen, noch auch während der Fahrt außer in § 31 Notfällen anhalten. Zahl der Fahrgäste. Das Schnalzen mit der Peitsche ist nicht ge¬ tattet. Einspänner ist nicht verpflichtet, mehr als § 20 drei Personen, der Zweispänner, mehr als fünf Per¬ Pflicht zur Uebernahme jeder Fahr sonen aufzunehmen. Zwei Kinder unter 12 Jahren oder Bestellung. für eine Person. zählen Kein Fiaker darf am Standplatze die Ueber¬ 32. ahme einer Fahrt oder Bestellung innerhalb des im Fahrtarife festgestellten Fahrbezirkes um die be¬ Wahl des Weges stimmten Taren verweigern, außer im Falle erweis Die Bestimmung des einzuschlagenden Weges licher Unmöglichkeit der Leistung der Fahrt ob eine steht bei Zeitfahrten dem Fahrgaste, bei Tourfahrten schon vorausgegangenen Bestellung oder anderer be¬ aber dem Kutscher zu, jedoch hat im letzteren Falle Tritt die Unmöglichkeit einer sonderer Ursachen. er Kutscher den kürzesten und am bequemsten zu bestellten Fahrt erst später ein, so ist dem Be¬ passierenden Weg einzuschlagen. teller hievon rechtzeitig Mitteilung zu machen, ode hm ein diesfälliger Stellvertreter zu stellen. Der 33 Fiaker ist verpflichtet, eine übernommene Fahrt auf Transport von Sachen Verlangen mit demselben Wagen, denselben Pfer¬ Zur Beförderung von Sachen ohne Begleitung en und mit demselben Kutscher zu leisten, für welch eines Fahrgastes sind die Fiaker nicht verpflichtet die Bestellung gemacht und angenommen wurde. Reisetaschen, Hutschachteln, Leichte Mantelsäcke Körbe, sowie ähnliche den leine Handkoffer und § 21 Wagenausschlag nicht beschmutzende und beschädi¬ Zeichen der Verfügbarkeit oder Bestel gende Effekten kann der Fahrgast in das Inner lung es Wagens mitnehmen, andere Gegenstände sin Am Standplatze hat jeder Kutscher zum Zeichen jedoch am Fußboden des Kutschbockes oder rück seiner unbedingten Verfügbarkeit die Peitsche am wärts am Wagen unterzubringen. Kutschenbocke aufzustellen; der bestellte und seinen Eine Ueberlastung des Wagens mit Gepäck kant Fahrgast auf dem Standplatze erwartende Fiaker haß der Kutscher ablehnen; Gegenstände, welche Schmu jedoch die Peitsche umzulegen. Abgang hinterlassen, sowie auch Tiere sollen oder Die in der Absicht, um sich einer bestimmten nicht auf die Sitze gebracht werden. Fahrt zu entschlagen, vorgenommene Beseitigung de Auch die Fahrgäste sollen im Wagen Reinlich Peitsche vom Kutschbocke wird gleich einer unbe¬ keit beobachten und denselben nicht beschmutzen, da rechtigten Fahrtweigerung strenge bestraft. Kutscher eine solche Handlungsweise ablehnen der § 23. verantwortlich bleiben. kann und sie hiefür Mithilfe des Kutschers bei Auf= und §. 34. Abladen von Gepäck. Zahlung der Mauthgebühren durch den der Kutscher ist verpflichtet, beim Auflegen un Kutscher. Abladen des Gepäckes, insoweit es mit der aufsichtigung des Gespannes vereinbarlich ist, hilf¬ Die Wegmauthgebühren hat der Kutscher stets reiche Hand zu leisten. aus Eigenem zu entrichten