Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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910
*
136
Verkehrs= und straßenpolizeiliche Vorschriften.
gäste und das übrige Publikum sich ruhig, anständig
§ 29
und höflich zu benehmen und sich stets nüchtern zu
Verpflichtung zur Aufstellung am Bahn¬
erhalten. Angeheiterte Kutscher sind von den Stand¬
hofe
plätzen abzuschaffen.
Auf dem Bahnhofe in Innsbruck haben von
Ein belästigendes und zudringliches Anwerben von
7 Uhr früh und von 7 Uhr abends bis 5 Uhr
bis
Fahrgästen, der Eintrit
in Schanklokale, die Ent¬
früh vor Ankunft der regelmäßigen Schnell= und
fernung von den Fuhrwerken und das den Ver¬
Personenzüge (mit Ausnahme der Lokalzüge) in de
kehr hemmende Zusammentreten der Kutscher au
1. Juni bis 1. Oktober ein Einspänne
Zeit vom
den Trottoirs ist denselben bei den Standplätzen
und ein Zweispänner, in der Zeit vom 1. Oktober
verboten
is
Ein Kutscher, welcher bespannte Wägen im Freie
Diese Verpflichtung entfällt hinsichtlich jener Züge,
ohne Aufsicht stehen läßt, wo sie durch
Ausreiße
welche in der Zeit vom 1. Oktober bis
Juni
oder sonst Schaden anrichten können, macht sich
laut Fahrplan zwischen 1 Uhr und 5 Uhr früh
einer Uebertretung gegen die körperliche Sicherheit
in Innsbruck eintreffen.
schuldig, und wird, wenn auch kein Schaden ge¬
chehen, das erste Mal mit Arrest von 1 bis 8 Tagen
S
30
bei wiederholtem Falle aber, oder, wenn wirklicher
Zulassung als Fahrgast.
Schaden erfolgt, bis zu einmonatlichem verschärfter
0
In der Regel darf keiner reinlich gekleideten Per¬
Arreste bestraft. (§ 430 Str.=G.)
die Fahrt verweigert werden.
on
§ 18.
Dagegen können betrunkene, sowie mit ekeler¬
Verbot des Rauchens; Verhalten wäh¬
regenden Gebrechen behaftete, ferner tobsüchtige
rend der Fahrt
exzessive und solche Personen, durch welche der Wagen
Während der Fahrt mit Fahrgästen innerhalb
verunreinigt oder beschädigt werden könnte, als Fahr¬
der Stadt und der Vororte ist den Wagenführer
gäste ausgeschlossen werden; ausgenommen, es wird
das Rauchen unbedingt auch bei Zustimmung de
die Beförderung einer solchen Person von der Sicher¬
Fahrgastes verboten. Außerhalb derselben kan
eitsbehörde unter Beigabe eines Aufsichtsorganes
den Wagenführern das Rauchen vom Fahrgaste er¬
verlangt
aubt werden.
Die Beförderung von Personen, welche mit an¬
Ohne Anweisung des Fahrgastes darf der Wagen
steckenden Krankheiten behaftet sind ist strenge ver
ührer weder andere Personen in den Wagen mi
boten. (G.=R.=Beschluß vom 10. November 1898)
aufnehmen, noch auch während der Fahrt außer in
§ 31
Notfällen anhalten.
Zahl der Fahrgäste.
Das Schnalzen mit der Peitsche ist nicht ge¬
tattet.
Einspänner ist nicht verpflichtet, mehr als
§ 20
drei Personen, der Zweispänner, mehr als fünf Per¬
Pflicht zur Uebernahme jeder Fahr
sonen aufzunehmen. Zwei Kinder unter 12 Jahren
oder Bestellung.
für eine Person.
zählen
Kein Fiaker darf am Standplatze die Ueber¬
32.
ahme einer Fahrt oder Bestellung innerhalb des
im Fahrtarife festgestellten Fahrbezirkes um die be¬
Wahl des Weges
stimmten Taren verweigern, außer im Falle erweis
Die Bestimmung des einzuschlagenden Weges
licher Unmöglichkeit der Leistung der Fahrt ob eine
steht bei Zeitfahrten dem Fahrgaste, bei Tourfahrten
schon vorausgegangenen Bestellung oder anderer be¬
aber dem Kutscher zu, jedoch hat im letzteren Falle
Tritt die Unmöglichkeit einer
sonderer Ursachen.
er Kutscher den kürzesten und am bequemsten zu
bestellten Fahrt erst später ein, so ist dem Be¬
passierenden Weg einzuschlagen.
teller hievon rechtzeitig Mitteilung zu machen, ode
hm ein diesfälliger Stellvertreter zu stellen. Der
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Fiaker ist verpflichtet, eine übernommene Fahrt auf
Transport
von Sachen
Verlangen mit demselben Wagen, denselben Pfer¬
Zur Beförderung von Sachen ohne Begleitung
en und mit demselben Kutscher zu leisten, für welch
eines Fahrgastes sind die Fiaker nicht verpflichtet
die Bestellung gemacht und angenommen wurde.
Reisetaschen, Hutschachteln,
Leichte Mantelsäcke
Körbe, sowie ähnliche den
leine Handkoffer und
§ 21
Wagenausschlag nicht
beschmutzende und beschädi¬
Zeichen der Verfügbarkeit oder Bestel
gende Effekten kann der Fahrgast in das Inner
lung
es Wagens mitnehmen, andere Gegenstände sin
Am Standplatze hat jeder Kutscher zum Zeichen
jedoch am Fußboden des Kutschbockes oder rück
seiner unbedingten Verfügbarkeit die Peitsche am
wärts am Wagen unterzubringen.
Kutschenbocke aufzustellen; der bestellte und seinen
Eine Ueberlastung des Wagens mit Gepäck kant
Fahrgast auf dem Standplatze erwartende Fiaker haß
der Kutscher ablehnen; Gegenstände, welche Schmu
jedoch die Peitsche umzulegen.
Abgang hinterlassen, sowie auch Tiere sollen
oder
Die in der Absicht, um sich einer bestimmten
nicht auf die Sitze gebracht werden.
Fahrt zu entschlagen, vorgenommene Beseitigung de
Auch die Fahrgäste sollen im Wagen Reinlich
Peitsche vom Kutschbocke wird gleich einer unbe¬
keit beobachten und denselben nicht beschmutzen, da
rechtigten Fahrtweigerung strenge bestraft.
Kutscher eine solche Handlungsweise ablehnen
der
§ 23.
verantwortlich bleiben.
kann und sie hiefür
Mithilfe des Kutschers bei Auf= und
§. 34.
Abladen von Gepäck.
Zahlung der Mauthgebühren durch den
der Kutscher ist verpflichtet, beim Auflegen un
Kutscher.
Abladen des Gepäckes, insoweit es mit der
aufsichtigung des Gespannes vereinbarlich ist, hilf¬
Die Wegmauthgebühren
hat der Kutscher stets
reiche Hand zu leisten.
aus Eigenem zu entrichten