76 Automobil=Fiaker und Betriebsvorschriften. Zl. 20043 Gew. Vorstehender Tarif wurde von der k. k. Statt¬ halterei für Tirol und Vorarlberg auf Grund des § 51 der Gewerbeordnung mit den Erlässen vom 21. April 1909 Zl. 24399 und 19. April 1910 Zl. 19621 als Maximaltarif für das Lohnkutscher¬ und Fiakergewerbe der Stadt Innsbruck festgesetzt und tritt am 1. Juni 1910 in Kraft. Stadtmagistrat Innsbruck am 28. Mai 1910. Mit Statthalterei=Erlaß vom 13. Mai 1915, II Nr. 1117/2 wurde eine 20%ige Erhöhung dieses Tarifes bis auf weiteres bewilligt. Automobil=Fiakertarif und Betriebsvorschriften. A. Streckentarif: a) Taxe I (rot): bis 720 m K 1.50 je weitere begonnene 360 m . . . „ —.20 b) Taxe II (blau): bis 300 m . „ 1.50 je weitere begonnene 150 m . . . „ —.20 Tare I rot gilt für alle Fahrten bei Tage, d. i. von 6 Uhr früh bis 10 Uhr abends, mit Ausnahme jener Fahrten außerhalb des ebenen Stadtbezirkes, bei denen der Wagen zur Rückfahrt nicht benützt wird. Taxe II (blau) kommt in Anwendung bei allen Nachtfahrten, d. i. von 10 Uhr abends bis 6 Uhr früh, außerdem bei Tagfahrten außerhalb des ebenen Stadtbezirkes, wenn der Wagen zur Rück¬ fahrt nicht benützt wird. B. Wartezeit: Die ersten 6 Minuten... K 1.50 je weitere 3 Minuten..... „ —.20 die Stunde „ 4.— C. Gepäckszuschlag: Im Wagen untergebrachtes Handgepäck ist ge¬ bührenfrei, doch kann der Wagenlenker die Unter¬ bringung von Gepäckstücken, die einzeln oder zusam¬ men mehr als 25 Kilogramm wiegen oder nach ihrer Beschaffenheit geeignet sind, das Wageninnere zu beschädigen, ablehnen. Für die nach Beschaffenheit des Wagens statt¬ hafte anderweitige Unterbringung ist zulässig eine Gebühr von 2 Kronen. Betriebsvorschriften. Für die Automobil=Lohnwägen, die an öffent¬ lichen Orten zu jedermanns Gebrauch bereit ge¬ halten werden, haben — abgesehen von den ein¬ schlägigen Bestimmungen der Ministerial=Verordnung vom 28. April 1910, R.=G.=Bl. Nr. 81 — die Bestimmungen der geltenden Fiaker= und Lohn¬ kutscherordnung für Innsbruck sinngemäße Anwen¬ dung zu finden. Betreffs der Standplätze gilt die Kundmachung des Stadtmagistrates vom 29. Juli 1911, Zl. 32634. Jeder in Betrieb stehende Wagen muß mit den zur Betriebsbereitschaft erforderlichen Materialien sowie mit einem Fahrpreisanzeiger, hinsichtlich dessen die Bestimmungen der Nieder¬ österreichischen Statthalterei=Verordnung vom 10. Mai 1910, Zl. Ia 1440/22 gelten, versehen sein.