Mullabfuhr. — Armenfondsgebühren=Tarif. 71 II. vom 16. Dezember 1909, betreffend Mullabfuhr. Der Stadtgemeinde wird freigestellt, die Kehricht= dort untergebrachten Betriebe an die Abfuhr zu abfuhr aus Häusern die zu entlegen sind oder wegen starke Anforderungen stellen würden, auch abzulehnen. Armenfondsgebühren=Tarif. I. Statthalterei-Kundmachung vom 22. Juni 1915, E.-G.-Bl. Dr. 52, betreffend die Sin¬ bebung von Lultbarkeitsauflagen in der Landeshauptltadt Innsbruck. Carif, giltig für die Jahre 1. Für jede Tanzunterhaltung in öffentlichen Lokalen K 4 2. Für Theatervorstellungen pro Vorstellung: a) im Stadttheater K 10 b) in anderen Lokalen je nach Größe des Lokales und Bedeutung des Unternehmens K 4—8 3. für Variete=Vorstellungen je nach Größe des Lokales und Bedeutung des Unternehmens pro Vorstellung K 6—12 4. für Konzerte und andere Pro¬ duktionen in öffentlichen Lokalen a) gegen Eintrittsgeld, Sammlung oder Enthebungskarten K 4 b) ohne Eintrittsgeld, Sammlung oder Enthebungskarten K 1.20 5. für Musik und andere Pro¬ duktionen im Umherziehen von Lokal zu Lokal pro Tag: a) bei höchstens zwei Personen K 1 b) für jede Person mehr K 0.30 6. für Produktionen u. Schau¬ stellungen von Wanderunter¬ 1918 bis einschließlich 1919. nehmungen im Freien o der in eigenen Buden, Zelten usw. pro Tag: a) von größerer Bedeutung als: größere Menagerien, Zirkusse, Rutschbahnen, Hippodrome usw. K 6—12 b) von geringer Bedeutung, als: Schie߬ buden. Ringelspiele. Vivarien, Schau¬ stellungen von Abnormitäten und Kurio¬ sitäten aller Art, Guckkästen, Wachs¬ figurenkabinette, Ball= und Plattenwurf Tiervorstellungen, Schiffschaukeln usw. K 1—6 je nach Größe des Unternehmens, An¬ zahl der Vorstellungen usw. 7. für ständige Schaustellungs¬ unternehmungen, als: Panoramen und ähnlich Unternehmungen je nach Größe und Bedeutung des Unternehmens pro Tag K 1—2 8. für Bestkegelschieben pro Tag K 4 9. für V.ranstaltung von Feuerwer¬ werken gegen Entgelt K 10 10. für den entgeltlichen Betrieb von stän digen Musikautomaten in öffentlichen Lokalen pro Kalendermonat K 2 Pauschalierungen innerhalb des Tarifes werden dem Innsbrucker Stadtmagistrate überlassen. II. Gebühren für Dolizeistunde-Verlängerungen. (Erlaß des Tiroler Landesausschußes vom 25. April 1910, Zl. 293/III/3.) Für jede Polizeistunde=Verlängerung .. 4 K Monatslizenzen a) bis 2 Uhr früh . .. 60 K Monatslizenzen b) bis 3 Uhr früh . . . 90 K Stadtmagistrat Innsbruck. Stadtsaal=Tarif. 1. Großer und kleiner Saal mit sämtlichen Nebenräumen im Parterre, im I. Stock mit Ausnahme des Kasino und der vermieteten Räume K 200 2. Großer Saal und Musik=Zim¬ mer mit Benützung der Gallerien, des großen Saales für Konzerte und andere Unterhaltungen usw. ohne Benützung dieser Räume zu Restauration . .. „ 100 3. Großer Saal und Musik=Zim¬ merusw. wie oben, jedoch mit Benützung dieser Räume auch zu Restauration oder Tanz „ 120 4. Großer Saal und Musik=Zim¬ mer usw. wie oben mit Benutzung zu Restauration und Tanz . . . .. „ 130 5. Kleiner Saal mit nordwärts ge¬ legenem Zimmer zu Konzerten und an¬ deren Unterhaltungen ohne Benützung dieser Räume zu Restauration . .. „ 50 6. Kleiner Saal mit nordwärts gele¬ genem Zimmer und Entreezimmer zu Konzerten usw. mit Benützung der Räume auch zu Restauration oder Tanz: „ 60 7. Kleiner Saal mit nordwärts gele¬ genem Zimmer wie oben mit Restaura¬ tion und Benützung zum Tanz. ... „ 70 8. Kleiner Saal wie oben ad 7 mit Benützung des Rauchzimmers und der Gallerie „ 80 9. Adlersaal allein zu Konzerten, Vor¬ lesungen usw. ohne Restauration . . . „ 20 10. Adlersaal wie oben mit Benützung desselben au chzu Restauration oder Tanz „ 24 11. Adlersaal wie oben mit Benützung desselben zu Restauration und Tanz „ 30 12. Adlersaal wie ad 11 mit Benützung des Rauchzimmers „ 40 13. Benützung eines einzelnen Zimmers mit Ausnahme des großen und kleinen Saa¬ les und Adlersaales ...... „ 10